Einheitlichkeit d. Leistung? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Umsatzsteuer (/forumdisplay.php?fid=19) +--- Thema: Einheitlichkeit d. Leistung? (/showthread.php?tid=1644) |
Einheitlichkeit d. Leistung? - Dragon - 06.05.2010 09:06 Hallo Gemeinde, habe folgendes Problem: (Einzel-)Unternehmer lässt sein Personal eine geerbte Immobilie für sich herrichten, damit er mit Ehefrau und Hund dort einziehen kann. Liegt in einem solchem Fall eine eine Werklieferung § 3 Abs. 4 UStG vor mit der konsequenz, dass ich aus allen Werkstoffen die Vorsteuer ziehen kann und am Ende Werkstoffe (netto) und Kosten der Arbeitehmer als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe hernehme? Oder ist es vielmehr eine sonstige Leistung, wenn ich mir die Arbeitnehmer ausborge? Mit der Konsequenz, dass ich die Werkstoffe gleich ohne Vorsteuer zu ziehen zu den Privatentnahmen (2100 etc.) verbuche und letzlich nur sie Selbstkosten für die Arbeitnehmer der Umsatsteuer unterwerfe? Im Endeffekt kommt ust-lich die selbe Belastung heraus, da die gezogenen Vorsteuern aus den Werkstoffen als unentgeltliche Wertabgabe wieder versteuert werden müssen. Obendrauf kommt dann immer nur die USt für die Arbeitnehmer. Problem ist nur, dass die USt-JE ansteht und die Vorsteuern sowie die uWA´s bisher nicht angemeldet wurden. Ist es daher eine Werklieferung, wenn man ein vorhandenes bewohnbares Haus aufmöbelt oder doch eher eine sonstige Leistung? Vielen Dank schon mal für Euren Input. RE: Einheitlichkeit d. Leistung? - zaunkönig - 06.05.2010 13:07 Hallo, Die umsatzsteuerliche Einstufung einer Entnahme ist nach den Grundsätzen der Einstufung wie bei einem fremden Dritten zu beurteilen. Er verwendet selbstbeschaffenes Material und erbringt eine einheitliche Leistung, bestehend aus Materiallieferungen und Personalgestellung. Ziel ist die Erfüllung einer Werklieferung (das EFH). Es spielt keine Rolle ob es sich dabei um eine Komplettanfertigung oder nur um eine Restaurierung handelt. Es kommt alleine darauf an woher das Material kommt - hier eben von sich sich selbst, seinem Unternehmen. Für mich liegt hier eine Werklieferung vor. Bemessungsgrundlage richtet sich nach Abschnitt 155 UStR i.V. § 10 UStG. Damit stimme ich Deiner ersten Lösungsvariante zu. |