Steuerberater
Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Umsatzsteuer (/forumdisplay.php?fid=19)
+--- Thema: Unternehmereigenschaft PV-Anlage (/showthread.php?tid=1598)

Seiten: 1 2


Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Clematis - 25.03.2010 12:06

Bei mir häufen sich die Neuinstallationen von PV-Anlagen.

Ist ja an sich sehr positiv, nur habe ich da ein kleines Problem.

Der StPfl bezahlt eine Anzahlung, zB im Februar. Dann wird im März die Anlage gebaut, wird im April fertig. Abschluss des Netzanschlussvertrages mit dem EVU ist im April.

Nach § 15 UStG bekommt der StPfl die Vorsteuer auf die Anzahlung mit der Februar-USt-VA erstattet...
Normalerweise.

"Mein" FA vergibt aber kein USt-Signal, verarbeitet also keine USt-VA´s, solange nicht der Netzanschlussvertrag vorliegt, weil die Unternehmeridentität nicht geklärt sei vorher.

Wie läuft das bei Euch, bzw wie handhabt Ihr das?
Wie könnte man die Unternehmeridentität nachweisen, BEVOR der Netzanschlussvertrag vorliegt (Angebot und Rechnung reichen NICHT aus?!)


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Taxman - 25.03.2010 12:35

ohne es gelesen zu haben, aber kann man hieraus nicht was ziehen?

BFH: Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=20381


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - phönix - 25.03.2010 12:44

Clematis schrieb:Wie könnte man die Unternehmeridentität nachweisen, BEVOR der Netzanschlussvertrag vorliegt (Angebot und Rechnung reichen NICHT aus?!)

Selbst die Vergabe der UST-Nummer würde ja nichts bringen, denn die Genehmigung der Erstattung aus der USt-VA fehlt ja auch noch. Wenn es sich wirklich nur im einige Monate Verzug handelt, wird es schwierig.

Also müsste zunächst auf Erteilung Steurnummer geklagt werden,
und Klage auf Genehmigung dauert dann noch mal zusätzlich...

Das Drohen mit den Klagen wird nicht viel helfen ...


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Opa - 25.03.2010 12:49

Hier verzichtet das FA auf mtl. UStVA bei nur PV-Anlagen. Am Jahresende wird die USt-Erklärung gemacht und die VSt mit der ersten Rg. v. Energieversorger (ist ja nur 1x p.a.) verrechnet. Nachteilig ist nur, daß der Mandant die VSt erst später bekommt, aber bisher war es allen egal, ob sie die VSt nun im Laufe des Jahres o. Anfang des Folgejahres bekommen,


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Clematis - 25.03.2010 13:36

@Opa:

Das mag bei Kleinanlagen egal sein, bei denen der Vorsteuerbetrag 2.000 - 3.000 ¤ beträgt, aber bei Anlagen, die AK von 100.000 ¤ verursachen, die Vorsteuerbeträge also im 5-stelligen Bereich liegen, ist das schon entscheidend, besonders weil eben nur der Nettobetrag finanziert wird, und die Vorsteuer meist teuer über einen KK-Kredit zwischenfinanziert werden muss.

Also liegts schon im Interesse des StPfl, seine Vorsteuer schnellstmöglich zu bekommen.

@phönix:

Es geht nur darum, dass sich das FA weigert, das USt-Signal zu setzen ohne den Netzanschlussvertrag, die Erstattung wird hier genehmigt, sofern man Rechnung mit Kontoauszug, auf dem die Zahlung ersichtlich ist, der USt-VA beilegt, das ist also kein Problem!
Sobald das Signal gesetzt ist, wird auch erstattet.

@Taxman

Das Urteil bringt mir auch nichts, weil PV-Anlagen nicht anmeldepflichtig sind, mir also hier keine Gemeinde eine Gewerbeanmeldung für eine PV-Anlage annimmt. Sonst würd ich ja alle einfach zur Gemeinde schicken, würde ein Gewerbe anmelden lassen und gut is....


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Opa - 25.03.2010 14:05

Hab leider nur Leute mit Kleinanlagen.


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Clematis - 25.03.2010 14:11

Denk ich mir schon, dass ist auch eher ein "bayrisches" Problem denke ich mal, da hier mittlerweile jeder Landwirt auf irgendeinem Gebäude eine PV-Anlage betreibt, und wenn er nicht das passende Gebäude hat, wird eben schnell eine Maschinenhalle in Süd-Ausrichtung gebaut...


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - zaunkönig - 25.03.2010 22:27

Hallo,

ja, das ist ein wenig problematisch. Aber genau dafür sind ja die teilzeitbeschäftigten, nie erreichbaren Damen und Herren der Umsatzsteuernachschau da.

Grundproblem ist einfach, dass die Bund-Länder-Kommission sich darauf geeinigt hat, dass für Kleinanlagen (typisch Einfamilienhaus) eben keine Gewerbeerlaubnis notwendig ist. Sie werden als Bagatellfälle deklariert.

Das ist aber lediglich Gewerberecht und hat mit dem Steuerrecht nichts zu tun. Hier wäre die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG zu klären. Und dies ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden, wobei natürlich die wesentlchen Voraussetzungen schon vorhanden sein sollten. Eine davon ist die Teilnahme am Markt bzw. das Auftreten als Händler, was ja leider nur mit dem Stromabnahmevertrag möglich ist.
Und hier hängt es am Energieversorger. Es können Vorabverträge geschlossen werden, denn der Erzeuger kann sich den Energieversorger nicht aussuchen und muss zwingend den Versorger vor Ort nehmen. Alles andere wäre auch Unsinn.
Mit der entsprechenden Baugenehmigung und der Beauftragung des Energieversorgers mit der Anbringung der Zähl- und Messvorrichtung kann also auch der Vertrag geschlossen werden, noch bevor eine kwh geflossen ist, womit die Grundvoraussetzung auch geschaffen ist.

Der geänderte § 18 Abs. 2 UStG (hoffe ich treffe den richtigen Absatz) wurde jedoch insoweit geändert, dass zwingend mit Aufnahme der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit im Jahr des Beginns monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind.
Die Aufnahme vorbereitender Tätigkeiten zur Schaffung der unternehmerischen Grundlagen sind nach EuGH und BFH-Rechtsprechung jedoch schon ausreichende Merkmale für eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft - die Abgabe von Voranmeldungen wird also für den Unternehmer verpflichtend.

Dem kann sich auch die Verwaltung nicht verwehren. Der Prüfer für die Nachschau wäre zu aktivieren (die tauchen in NRW und Rheinland-Pfalz sogar schon ein paar Tage nach Gewerbeanmeldung auf) und hätte den Einzelfall zu prüfen.
Wie die Erfahrung allerdings zeigt, bedeutet dies noch lange nicht dass ein U-Kennzeichen gesetzt wird. Extrembeispiel ein produzierender Backwarenbetrieb musste sage und schreibe noch 5 Monate nach Geschäftsaufnahme auf die Vergabe einer Steuernummer warten.

Feststellungsklagen werden im übrigen relativ kurzfristig bearbeitet.


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - tosch - 25.03.2010 23:19

Clematis schrieb:"Mein" FA vergibt aber kein USt-Signal, verarbeitet also keine USt-VA´s, solange nicht der Netzanschlussvertrag vorliegt, weil die Unternehmeridentität nicht geklärt sei vorher.
Ich find´s einfach unglaublich! Was macht man wohl mit einer Anlage, die mehr Strom produziert, als man selber verbrauchen kann??

Zitat:Wie könnte man die Unternehmeridentität nachweisen, BEVOR der Netzanschlussvertrag vorliegt (Angebot und Rechnung reichen NICHT aus?!)
Aus der Rechnung geht hervor, welche Leistung die Anlage erbringt. Mit der letzten Jahresstromrechnung kann man plausibel machen, dass der erzeugte Strom den eigenen Bedarf weit übersteigt. Und daher zum Verkauf bestimmt ist. Das IST Unternehmertum.


Hilfreich dürfte auch sein:
http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/fragen/20_faq_ust/03.php


Clematis schrieb:Wie läuft das bei Euch, bzw wie handhabt Ihr das?
Bis jetzt unproblematisch - meine FÄ erteilen die St-Nr. und stimmen auch einer Umstellung bei kleinen Unternehmern mit bisher jährlicher USt-Erklärung auf vierteljährliche Abgabe zu.

Aber vor dem Hintergrund würde ich (in Bayern) künftig keine Photovoltaikanlage mehr anmelden, sondern im Betriebseröffnungsfragebogen nur noch "Handel" deklarieren. Damit bekommst Du sofort eine Steuernummer - und hast nichts falsches gemeldet.

Gruß

tosch


RE: Unternehmereigenschaft PV-Anlage - Clematis - 26.03.2010 07:09

tosch schrieb:Ich find´s einfach unglaublich! Was macht man wohl mit einer Anlage, die mehr Strom produziert, als man selber verbrauchen kann??

Und auch wenn der KOMPLETTE erzeugte Strom selbst verbraucht wird, ist der Anlagenbetreiber Unternehmer-dazu gibts ein BMF!


Zitat:Aus der Rechnung geht hervor, welche Leistung die Anlage erbringt. Mit der letzten Jahresstromrechnung kann man plausibel machen, dass der erzeugte Strom den eigenen Bedarf weit übersteigt. Und daher zum Verkauf bestimmt ist. Das IST Unternehmertum.

Das reicht dem FA nicht. Ich lege Angebot und erste Abschlagsrechnung vor-nur daraus könne man eben nicht aufs Unternehmertum schliessen....





Zitat:Aber vor dem Hintergrund würde ich (in Bayern) künftig keine Photovoltaikanlage mehr anmelden, sondern im Betriebseröffnungsfragebogen nur noch "Handel" deklarieren. Damit bekommst Du sofort eine Steuernummer - und hast nichts falsches gemeldet.


Sobald die jedoch die Abschlagsrechnung sehen, ists wieder vorbei....leider...


Das FA zweifelt auch nicht daran, DASS jemand Unternehmer wird, sondern nur daran WER Unternehmer wird-und das können bei Ehegatten der Mann, die Frau oder beide sein. Und das wollen die gesichert wissen.