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DBA Tunesien Deutschland - Druckversion

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DBA Tunesien Deutschland - Vorwitzig - 06.07.2007 12:09

Hallo Ihr Lieben,

wie werden in Tunesien erzielte Vermietungseinkünfte bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt?


RE: DBA Tunesien Deutschland - Hans-Christian - 06.07.2007 13:49

Vorwitzig schrieb:Hallo Ihr Lieben,

wie werden in Tunesien erzielte Vermietungseinkünfte bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt?

Vielleicht hilft das?

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/lang_de/nn_3792/DE/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Internationales__Steuerrecht/001.html


RE: DBA Tunesien Deutschland - Petz - 06.07.2007 15:25

oder das.


RE: DBA Tunesien Deutschland - Vorwitzig - 06.07.2007 15:49

danke Ihr beiden.

Wenn also keine weiteren Einkünfte in Deutschland vorhanden sind, gibts in Deutschland keine Steuernachzahlung für tunesische Mieteinkünfte, auch wenn diese 1 Mio EUR im Jahr betragen.

Richtig?

edit: habe gerade gelesen, dass das wohl doch nicht so ist bei reinen Vermietungseinkünften. Hier gilt, wenn ich das DBA richtig lese, die Anrechnungsmethode.

Wie ist denn das, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wurde? Gehört das auch zu den Vermietungseinkünften. Oder könnte man hier Einkünfte aus einem Unternehmen i.S.d. Art. 7 DBA annehmen?


RE: DBA Tunesien Deutschland - Petz - 06.07.2007 18:57

Vorwitzig schrieb:Hier gilt, wenn ich das DBA richtig lese, die Anrechnungsmethode.

Mein Beitrag wird nicht gelesen SadSadSad

Guck dir mal
Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art 23 Abs. 1 Buchstabe a) an.

Zitat:Wie ist denn das, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wurde? Gehört das auch zu den Vermietungseinkünften. Oder könnte man hier Einkünfte aus einem Unternehmen i.S.d. Art. 7 DBA annehmen?
Vermutlich ja, denn die Einkunftsart in D wäre ja auch § 15 EStG.


RE: DBA Tunesien Deutschland - zaunkönig - 06.07.2007 19:06

Hallo,

das deutsche Einkommenssteuerrecht benötigt für den Wechsel zur Vermögensverwaltung die Aufgabeerklärung. Die bloße Erklärung von Vermietungseinkünften ist keine Aufgabeerklärung. Ohne Aufgabeerklärung liegen gewerbliche Einkünfte vor.

Stellt sich die Frage, ob dies für Tunesien ähnlich ist.


RE: DBA Tunesien Deutschland - Vorwitzig - 06.07.2007 21:11

Big Grin@Petz:

ich hatte Dein Posting gelesen, deshalb der erste Freudenschrei.

Dann habe ich aber Buchst. b) gelesen:

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Die aus Tunesien stammenden Einkünfte - mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte - und die in Tunesien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die so befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Tunesien ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Die Anteile der tunesischen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögenssteuer befreit.

b) Die in Tunesien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nachstehenden Einkünften erhebt:

... gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das unter Artikel 6, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, ausgenommen die Fälle, in denen das Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Tunesien gelegenen Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört.

Wie soll ich das Fettgedruckte anders verstehen als das bei Vermietungseinkünften grds. erst einmal die Anrechnungsmethode gilt?

Aber ich lass mich gerne eines Besseren belehren Big Grin

Ich bin ja nur eine dumme Rechtsanwältin. Und wie Oediz zu sagen pflegt: von Steuerrecht haben wir ja gar keine Ahnung Sad


RE: DBA Tunesien Deutschland - Petz - 06.07.2007 23:09

Vorwitzig schrieb:... gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das unter Artikel 6, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, ausgenommen die Fälle, in denen das Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Tunesien gelegenen Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört.

Wie soll ich das Fettgedruckte anders verstehen als das bei Vermietungseinkünften grds. erst einmal die Anrechnungsmethode gilt?

Da habe ich wohl den b) nicht zu Ende gelesen... Rolleyes

Mir scheint, du hast recht und ich muss meine V+V-Anrechnungsliste um Tunesien erweitern.....

Vorwitzig schrieb:Ich bin ja nur eine dumme Rechtsanwältin. Und wie Oediz zu sagen pflegt: von Steuerrecht haben wir ja gar keine Ahnung Sad
Ich denke, auch Steuerberaterin....

Und zu dem Rest der Aussage äußere ich mich nicht (mehr)......