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Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Umsatzsteuer (/forumdisplay.php?fid=19) +--- Thema: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? (/showthread.php?tid=1281) Seiten: 1 2 |
Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - meyer - 29.07.2009 13:25 Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch: Fall: Ein Verkehrsflugzeugführer (=Pilot) will als freelancer (=Freier Mitarbeiter) tätig sein, er stellt also sich gelegentlich Lufttransportunternehmen als solcher zur Verfügung. Unterstellen wir mal, dass er tatsächlich selbständig tätig wird und es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis handelt. Er erzielt dann nach BFH-Rechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine selbständige Arbeit). Alles soweit kein Problem. Ich schwimme noch bei der Frage, wie umsatzsteuerlich der Ort der ja vorliegenden sonstigen Leistung zu bestimmen ist. Ist ja bei ggf. grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht ganz unbeachtlich. Liegt da eine Beförderungsleistung vor, weil er ja das Flugzeug von A nach befördert? Oder scheidet das aus, weil er ja quasi nur sich selbst als Personal zur Verfügung stellt? Eine Personalgestellung (Katalogleistung) dürfte ja wohl auch ausscheiden, denn das scheint mir nur bei Gestellung von eigenem Personal zuzutreffen. Also sonstige Leistung mit Ortsbestimmung § 3a Abs. 1 UStG? Irgendwie habe ich dazu bisher nichts passendes gefunden. Wäre ja im Grunde ähnlich einem Taxifahrer/Chauffeur, der aber das Fahrzeug des Auftraggebers dabei verwendet. Hat einer eine Idee? (Es geht um eine Beratung zu einem noch nicht verwirklichten Sachverhalt). RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - Lemgun - 29.07.2009 19:21 Mal so ins Blaue: Vielleicht eine ähnliche Tätigkeit i.S. § 3b Abs. 2 UStG? RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - phönix - 30.07.2009 09:46 Aus einem anderen Forum: "Der Pilot erbringt eine sonstige Leistung, § 3a (1) UstG. Keine Beförderungsleistung, die erbringt das Luftfahrtunternehmen (Auftraggeber). Der Auftraggeber ist ein in der Liste zu § 8 (2) UstG geführtes Unternehmen. Deshalb kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. § 8 (2) Nr. 4 UstG in Frage kommen, wenn die Leistung des Piloten eine "sonstige Leistung ist, die für den unmittelbaren Bedarf für ein Luftfahrzeug bestimmt ist"." Eine sonstige Leistung, die unmittelbar für ein Luftfahrzeug bestimmt ist, ist nicht vollständig definiert (nur R 146 (6) UstR insbesondere....), die Leistung eines Piloten wird nicht annähernd aufgezählt..... Konsequenz wohl dann in der USt: steuerbar, steuerpflichtig. Luftfahrtunternehmen hat Vorsteuerabzug. Vielleicht ein Fall für eine verbindliche Auskunft??? Denn 5 Jahre später - nach BP - vom mglw. nicht mehr existenten Auftraggeber etwas zu verlangen (nämlich zunächst nicht in Rechnung gestellte Ust) - erscheint mir seeeehr heiß. Ich habe hier allerdings schon Bauchschmerzen wegen der "Selbständigkeit". Piloten sind m.E. - Weisungsgebunden - Arbeitszeiten werden vorgeschrieben - Arbeitsgerät wird gestellt :-))) (Ihr bringt Mandant seinen Airbus nicht selber mit. Als Gestaltungsempfehlung wäre das aber sicher hilfreich...) Das BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=391b9e0a796600accdb51ade9c1a9a1b&nr=10493&pos=0&anz=1 sieht das seltsamerweise anders, die Abgrenzungen scheinen mir aber sehr willkürlich zu sein... RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - meyer - 30.07.2009 10:42 phönix schrieb:Aus einem anderen Forum: RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - phönix - 30.07.2009 10:51 meyer schrieb:... ??? Da fehlt doch was? RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - meyer - 03.08.2009 18:01 Danke erstmal für die rege Beteiligung. Die Sache ist noch nicht akut, ich wollte nur mal gewappnet sein. @phönix: Falls das eine Anspielung sein sollte: Machmal habe ich noch anderes zu tun, als in Foren zu surfen, kann also auch schonmal dauern ... RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - Kiharu - 03.08.2009 19:34 Selbständigkeit dürfte hier nich das Problem sein: Selbstständiger Pilot: Ein selbstständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. - Urt.; BFH 16.5.2002, IV R 94/99; SIS 02 85 45 Umsatzsteuerlich brüte ich noch ein wenig. Gut Ding will eben Weile habe (denn auch ich habe derzeit genug mit meinen kleinen Hinterziehern zu tun ![]() RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - meyer - 03.08.2009 21:00 Also, im konkreten Fall geht es um einen Piloten der wohl noch irgendwas studieren will und nebenher noch gelegentlich fliegt. Es geht wohl hauptsächlich um das Absetzen von Fallschirmspringern, also wohl keine Verkehrsfliegerei, dies weitgehend wohl in deutschen Gefilden, gelegentlich auch mal in Spanien oder so... Wie kiharu schon angab, gehe ich auch von gewerblichen Einkünften aus, wobei rein arbeitsrechtlich die Selbständigkeit in der Tat umstritten zu sein scheint. Sonst ist mir das aber auch relativ egal. Meine umsatzsteuerliche Lösung bisher: Wie Phönix, wobei ich mir nicht so sicher wäre, ob nicht doch eine sonstige Leistung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht kommt, auch wenn ein Pilot, da offenbar umsatzsteuerlich insoweit nur selten in Erscheinung tretend, dort nicht genannt wird. Denn eine Leistung, dei unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient, scheint es mir durchaus zu sein. Wenn schon die Reinigung von Luftfahrzeugen eine solche Leistung ist, warum soll das Fliegen derselben keine sein? Allerdings käme das nur zum Zuge, wenn die Gesellschaft entsprechend gelistet ist, was ich eher nicht vermute. Habe dazu aber erstmal nähere Infos angefordert, um das prüfen zu können ... RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - Kiharu - 04.08.2009 09:03 Kleine Zwischenfrage: Welche Lizenz hat denn der gute Mann? RE: Verkehrsflugzeugführer: Ort der sonstigen Leistung? - showbee - 04.08.2009 10:17 m.E. § 3a Abs. 1 S. 1 UStG: Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Grund: es gibt keine Sonderregelung über den Ort der s.L. für Verkehrsflugzeugführer, also wird der Unternehmer sein Unternehmen wohl zumindest aus dem Arbeitszimmer heraus betreiben um neue Aufträge zu generieren, also 19%! Etwas anderes sehe ich nicht. |