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Österreichisches EStG - Clematis - 22.07.2009 09:21

Hat hier jemand zufällig Ahnung vom österreichischen EStG?

Hab hier Mandanten mit V+V in Ö, und soll jetzt den Bescheid prüfen...


RE: Österreichisches EStG - Petz - 22.07.2009 10:39

nicht wirklich....

Ich habe hier nur einen, da wird die AfA korrigiert für die deutsche Überschussermittlung, in Österreich gibt es 3 oder 4 % AfA, hier eben nur 2 %.

Dürfte sonst aber identisch sein, jedenfalls V+V.


RE: Österreichisches EStG - Opa - 22.07.2009 10:50

Ich hab nur eine Adresse wo sich meine dt. AN hinwenden, die ganzjährig in Ö arbeiten.
Aber die werden kaum Tips an Fremde rausrücken.


RE: Österreichisches EStG - showbee - 23.07.2009 07:37

da das öEStG ebenso auf dem Reichs-EStG 1934 beruht, sollte jeder dt. mit Systemverständnis die Grundlagen schnell erkennen: http://www.jusline.at/Einkommensteuergesetz_(EStG).html

für VuV gilt auch in AT die Überschussermittlung, schwieriger wird die Bescheidprüfung nur bei Abzügen zum Einkommen.


RE: Österreichisches EStG - Clematis - 23.07.2009 16:54

Dein Link funzt leider nicht!!!

Ich hab dazu im Netz jetzt schon einiges gefunden, nur eben leider keinen Gesetzestext. Mir gings um eine seltsame Hinzurechnung von 8.000 Euronen.
Die gilt aber, soweit ich gesehen habe, nur für beschränft StPfl, da die ja keinen Grundfreibetrag kriegen.

Hab aber gesehen, dass das von der Systematik her ziemlich dem dt Recht gleicht.

Hab also einfach von den Mieteinnahmen 3% Afa und Versicherung und Grundsteuer abgezogen und das denen geschrieben.

Der Einspruch heisst in Ö übrigens "Berufung"...


RE: Österreichisches EStG - phönix - 23.07.2009 17:01

Clematis schrieb:Dein Link funzt leider nicht!!!

Nehmen wir den: ESTG/AT


RE: Österreichisches EStG - Petz - 23.07.2009 17:08

Hier habe ich den Vordruck gefunden, hier das EStG und hier § 28 EStG.

Und hier steht etwas über den Hinzurechnungsbetrag von 8.000 ¤.


RE: Österreichisches EStG - Clematis - 12.08.2009 09:28

Das nimmt jetzt nette Züge an...

Jetzt sollen die auch noch USt abführen, weil Vermietungsumsätze in Ö Ust-pflichtig sind. Einen Kleinunternehmer gibts da scheinbar auch nicht, ich krieg gleich die Krise!


RE: Österreichisches EStG - showbee - 12.08.2009 09:51

Hallo Clematis,

da empfehle ich doch den Erwerb der Doralt/Ruppe Bücher. Grundriss des österreichischen Steuerrechts, sind sehr gut geschrieben, ich hatte die schon mal für eine Recherche aus der Bibliothek geliehen. Gibts auch bei Amazon zum Gebrauchtpreis, musst du dann eben dem Mandanten in Rechnung stellen.

http://www.amazon.de/Grundriss-%C3%B6sterreichischen-Steuerrechts-K%C3%B6rperschaftsteuer-Umgr%C3%BCndungssteuergesetz/dp/3214075233/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1250063332&sr=8-1

Grundriss des österreichischen Steuerrechts 1: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umgründungssteuergesetz, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer: BD 1 (Broschiert)
von Werner Doralt (Autor), Hans G. Ruppe (Autor)

Broschiert: 594 Seiten
Verlag: Manz'Sche Verlags- U. Universitätsbuchhandlung; Auflage: 9. Auflage. (Oktober 2007)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3214075233
ISBN-13: 978-3214075231

Gruß,

showbee


RE: Österreichisches EStG - showbee - 12.08.2009 10:05

Clematis schrieb:Das nimmt jetzt nette Züge an...

Jetzt sollen die auch noch USt abführen, weil Vermietungsumsätze in Ö Ust-pflichtig sind. Einen Kleinunternehmer gibts da scheinbar auch nicht, ich krieg gleich die Krise!


Jein, keine Steuerbefreiung der Vermietung: § 6 Abs. 1 Nr. 16, Spiegelstrich 1 öUStG, dafür aber ermäßigter Steuersatz (10%) gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4a öUStG.

Aber: Kleinunternehmer = Steuerbefreiungsnorm
vgl. http://www.gruenderservice.net/upload/pub/338/407c7513-2d1c-4b26-be4e-a276599caa9f.pdf zu finden:

"§ 6 Abs. 1 Nr. 27 öUStG (...) die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden"