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Vorsteuer abzugsfähig - Dragon - 30.03.2009 09:27 Hallo, habe ein ziemlich banales Problemchen. Ist vielmehr theoretischer Form. Mandant hat eine Barrechnung eines großen Baustoffhändlers. Es handelt sich um eine Barrechnung über 500,- (netto). Auf der Rechnung ist nun zwar das Rechnungsdatum 25.02.2009 vermerkt, aber kein Lieferdatum. Ein Vermerk wie "Lieferdatum gleich Rechnungsdatum " fehlt. Lediglich ein Vermerk Barverkauf Mitnahmen steht darauf. Glaubt Ihr ein Prüfer würde hier darauf bestehen, dass das Lieferdatum darauf steht, weil es wurde ja am Rechnungsausstellungsdatum (25.02.) mitgenommen? Oder seht Ihr hier Streitpotential. Es gibt dazu wohl auch ein BFH-anhängiges Verfahren (V R 41/07) indem es auch um die Verhältnismäßigkeit des Vermerks eine Lieferdatums gehen soll. Chancen ??? Unser Vorgehen ist klar - wir lassen es darauf ankommen. Aber wie seht Ihr das? RE: Vorsteuer abzugsfähig - Catja - 30.03.2009 10:44 Ich sehe da (leider) schon Streitpotential, - würde also den Mandanten auf jeden Fall darauf hinweisen. Übrigens: das Verfahren V R 41/07 wurde an den XI. Senat abgegeben. Neues Az.: XI R 62/07 Gruß, die Catja RE: Vorsteuer abzugsfähig - Clematis - 30.03.2009 11:20 Ich denke auch-kommt auf den Prüfer an. Erstens muss er die Rechnung erst mal in Händen halten, und zweitens drauf einsteigen. Ich schätz 50:50 dass er´s tut... RE: Vorsteuer abzugsfähig - tosch - 30.03.2009 11:52 Aus dem Vermerk "Barverkauf Mitnahme" geht m.E. der Zeitpunkt der Lieferung eindeutig hervor. Ich glaube nicht, dass ein Prüfer sich hier Stress machen würde. Außerdem würde ich auch mal davon ausgehen, dass der Baustoffhändler diese Formulierung für sich steuerrechtlich abgeklärt hat, weil er ansonsten immer wieder Rechnungsberichtigungen vornehmen müsste. Was ihm mehr Arbeit macht, als den Vermerk auf den Rechnungen zu ändern. RE: Vorsteuer abzugsfähig - Dragon - 30.03.2009 12:38 tosch schrieb:Aus dem Vermerk "Barverkauf Mitnahme" geht m.E. der Zeitpunkt der Lieferung eindeutig hervor. Das deckt so auch meine Meinung. Wir werden den Mandanten auch auf das Streitpotential hinweisen und ihm nahe legen sich um Korrektur der Rg. zu bemühen. Man will ja schliesslich im "worst case" keinen Haftungsfall an der Backe haben. ![]() Danke für Eure Meinungen RE: Vorsteuer abzugsfähig - Keaton - 30.03.2009 12:42 tosch schrieb:Aus dem Vermerk "Barverkauf Mitnahme" geht m.E. der Zeitpunkt der Lieferung eindeutig hervor. ... und genau das interessiert leider nicht. Ob irgendwas irgendworaus hervorgeht oder nicht, der Leistungszeitpunkt muss explizit erwähnt sein. Die aktuelle BFH-Rechtsprechnung macht dies zum wiederholten Mal deutlich; z.B. BFH 17.12.08 XI R 62/07 Ich gehe davon aus, dass sich die Prüfer a.g. der aktuellen Rechtsprechung vermehrt auf solche Sachverhalte stürzen. Gibt doch nichts einfacheres um ein Mehrergebnis zu erzielen. RE: Vorsteuer abzugsfähig - zaunkönig - 30.03.2009 13:09 Hallo, mir reicht da schon RL 185 Abs. 16 Satz 4 zur Begründung aus. RE: Vorsteuer abzugsfähig - tosch - 30.03.2009 14:00 zaunkönig schrieb:mir reicht da schon RL 185 Abs. 16 Satz 4 zur Begründung aus.jaja, mal wieder im kleingedruckten versteckt ![]() RE: Vorsteuer abzugsfähig - Dragon - 30.03.2009 14:02 Mano - da war der BFH ja mal richtig schnell und hat mein genanntes Verfahren schon entschieden. Probleme sehe ich z.B. darin, dass Bewirtungsrechungen auch nie ein zweites Datum daraufstehn haben. Genauso wenig, wie Auto-Werkstätten oft den Tag der erbrachten Leistung nicht vermerken. Da steht dann nur Farhzeugannahme 01.02. Fahrzeugabholung/-übergabe 04.02. Wann wurde jetzt die Leistung erbracht? Doch wohl irgendwo dazwischen. Ich weiss nicht, ob das Urteil auf einen Barbeleg so 1-zu-1 übernommen werden kann/darf/muss. Denn aus einem Barbeleg mit dem Hinweis Mitnahme (wie hier) geht zweifelsfrei der Tag der Lieferung hervor. Damit steht das einer eindeutigen und leicht nachprüfbaren Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in meinen Augen nicht entgegen. So wie es ja auch im zitierten Urteil verlangt wird. RE: Vorsteuer abzugsfähig - zaunkönig - 31.03.2009 13:27 Hallo, um kurz Bezug zu nehmen auf den Fall der Kfz-Reparatur. Sowohl die Richtlinien als auch die Rechtsprechung verlangen nicht den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung. Beide halten es für ausreichend wenn der Kalendermonat angegeben wird. Hinsichtlich eines Bewirtungsbelegs aus einer elektronischen Kasse sehe ich auch keine Probleme wenn hier kein Hinweis erfolgt und das Ausstellungsdatum als Lieferdatum genommen wird. Aber es kann zu Problemen führen, wenn z.B. eine Veranstaltung durchgeführt wird, die erst in der Folge (z.B. wegen Ermittlung des Getränkeverzehrs) geschrieben wird. Ich muss auch ehrlich zugeben, dass es bei Barrechnungen ohnehin etwas komplexer und problematischer wird. Denn die Einhaltung der umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer soweit er den Vorsteuerabzug für eine Leistung für sein Unternehmen begehrt. Oftmals sind aber Erfüllungsgehilfen diejenigen, die den Barkauf tätigen. Und mal ehrlich, wenn ich den Azubi losschicke im Baumarkt XY einen Sack Zement oder einen Eimer Farbe zu kaufen, woher soll der wissen was auf der Rechnung draufzustehen hat und was nicht? Ich kann nur hoffen, dass die EU sich mit dem neuerlichen Entwurf zur Reform der USt durchsetzen kann und letztlich die USt von Leistungen Unternehmer an Unternehmer herausfällt und lediglich noch die Versteuerung beim privaten Endverbraucher zum steuerlichen Tatbestand wird. Dann ist auch die Problematik des USt-Karussells gelöst. National läuft es ja wohl auf die polemische Art und Weise hinaus, dass jede Rechnung separat in der USt-VA aufzuführen ist (wurde hier in anderem Zusammenhang erwähnt). |