§ 35a EStG - Hausarbeit - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: § 35a EStG - Hausarbeit (/showthread.php?tid=937) |
RE: § 35a EStG - Hausarbeit - zaunkönig - 21.11.2008 07:56 Hallo, Wo gibt es denn die Regelung, dass der barzahlungsbegehrende Schornsteinfeger von mir auch tatsächlich Bargeld bekommt? Und von wem möchte der Schornsteinfeger denn das Bargeld einfordern, wenn er in einer Siedlung der Wohnungsbaugesellschaft "Freies Wohnen für alle" seine Pflichten erfüllt hat; von wem, wenn er vom Bäcker Müllermeiyer seine Altersversorgung in Form eines fremdvermieteten Mehrfamilienhauses kontrolliert hat. Verlangen kann der Schornsteinfeger viel, bekommen muss er es nicht. Und genauso, wie ich mir den Schornsteinfeger nicht aussuchen kann, genausowenig kann er seine Arbeit verweigern. RE: § 35a EStG - Hausarbeit - Jive - 21.11.2008 09:29 Also ich habe bisher bestimmt in über 100 Einkommensteuererklärungen den Schornsteinfeger nach § 35 a EstG geltend gemacht.. da war nicht einer dabei,der Bar bezahlt wurde, bzw darauf bestanden hätte. wird das in süddeutschland anders gehandhabt als hier in Niedersachsen? lg,Jive RE: § 35a EStG - Hausarbeit - 2ndReality - 21.11.2008 12:18 Schornsteinfeger wollen oftmals Bargeld haben. Die erzählen dann, sie würden keine Überweisungen akzeptieren. Da hab ich mich schon ein paar mal im Auftrag von Mandanten mit denen rumgestritten. Die haben keinen Anspruch auf Barzahlung. Wie zaunkönig schon geschrieben hat, müssen die ihre Arbeit verrichten. Dafür dürfen Sie eine Rechnung schreiben. Das wars. Wie ich bezahle, ist meine Sache... RE: § 35a EStG - Hausarbeit - showbee - 21.11.2008 17:14 Hallo! Als Jurist muss ich euch enttäuschen. Der Schornsteinfeger ist leider im Recht. Es entsteht ein Schuldverhältnis in Geld und Geldschulden sind nach Idee des BGB immernoch primär durch Barzahlung, also durch Übereignung von Banknoten bzw. Münzen zu erfüllen. Der Schuldner ist allerdings im allg. Verkehr zur bargeldlosen Zahlung berechtigt, wenn der Gläubiger seine Kontendaten angibt und Zahlungen bisher anstandslos auf diesem Konto akzeptiert hat. Macht er genau das Gegenteil, verbleibt es bei der Ausgangskonstellation und die heißt auch noch nach dem BGB: nur Bares ist Wahres! Der Annahmezwang richtet sich eben nur auf Bargeld, weil unser BGB eben alt ist. Weil es mir sicherlich keiner glaubt habe ich gleich mal was gegoogelt: http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2004-07-14-01.pdf Da hat jemand das alles schön dargestellt. Insbesondere S. 11 (2.a) mit Einverständnis zur Überweisung ist hier von Bedeutung ebenso S. 26 (b) mit dem Problem, das aufgedrängte Kontogutschrift keine Erfüllung ist. Mfg showbee RE: § 35a EStG - Hausarbeit - phönix - 21.11.2008 20:24 Das klingt ja alles ganz schön logisch und typisch BGB-abstrakt, entspricht aber nicht mehr der gewandelten Realität. In einer Vielzahl von Lebensbereichen geht alles nur noch mit Banküberweisung. In anderen läuft es zwar mit Bargeld, aber wenn der Gesetzgeber (der Souverän) Überweisung will, muss halt überwiesen werden. Entweder das BGB wird zum 628. Mal geändert (Recht ist nie statisch) oder die Rechtsprechung findet - abweichend von der Meinung des Verfassers des Beitrags - doch eine Möglichkeit für eine geänderte BGB-Auslegung....(auch Rechtsprechung ist nicht statisch). RE: § 35a EStG - Hausarbeit - zaunkönig - 22.11.2008 09:08 Hallo, und es bleibt dabei immer noch bei meiner Aussage: "Verlangen kann er viel, bekommen tut er es nicht". Mal abgesehen von einigen sehr exotischen Gegenden in der Welt - ich verfüge über gar kein Bargeld. Ich habe Kreditkarten, Schecks, chipgesteuerte Karten, ein PDA und/oder Mobiltelefon und natürlich Bankkonten. Alles Zahlungsmittel oder Zahlungsmöglichkeiten. Wenn er Bargeld möchte, kann ich ihm noch ein paar BAT oder Dong anbieten, die er wohl nicht nehmen will. Dumm, dass der allgemeine Wirtschaftsverkehr, an dem nun auch der Schornsteinfeger teilnimmt, auf bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgerichtet ist. Was da im BGB oder anderen Gesetzen steht - nunja, ein Maßstab auf den man sich berufen kann, aber wie immer bei rechtlichen Auseinandersetzungen hat man zwar das Recht auf seiner Seite, bekommt es aber nicht sofort. Die Schornsteinfeger laufen mit High-Tec durch die Gegend. Sie können die Messdaten im Laptop abspeichern und halten dort alle Kunden- und Objektdaten vorrätig. Sie drucken vor Ort Messprotokolle aus. Sie haben eine Kamera oder zumindest einen Fotoapparat dabei und noch so allerlei anderes technisches Gerät (mag wohl regional auch unterschiedlich sein). Aber was der Schornsteinfeger bei all der Technik nicht hinbekommt ist der bargeldlose Geldverkehr vor Ort. Sorry, aber die deutschen Schornsteinfeger mit denen ich zu tun habe werden mir schon eine Rechnung überstellen müssen, bevor sie ihr Geld sehen. RE: § 35a EStG - Hausarbeit - showbee - 22.11.2008 10:31 Ich wollte auch nur aufzeigen, wie ein Amtsgericht in der Sache entscheiden müsste. Der Kunde wird verurteilt Bargeld zu übereignen, wenn der SSF die Annahme von Banküberweisung nie (zumindest konkludent) akzeptiert hat. Der Kund hat keinen Anspruch auf unbare Zahlung. Das ist die Rechtslage, ob der BGH in diesem Fall anders urteilen würde lasse ich dahingestellt. Dazu ja der Link. |