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Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Gewinnermittlung/Bilanzierung (/forumdisplay.php?fid=39) +--- Thema: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? (/showthread.php?tid=995) Seiten: 1 2 |
RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Jive - 15.01.2009 09:18 Dann erstmal vielen Dank für Eure Anregungen. lg, Jive RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - tosch - 15.01.2009 10:42 Hi, Jive Jive schrieb:Führt jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EstG dazu, dass der Wagen über die 50% Grenze rutscht weil die Fahrten Wohnung - Arbeit als betrieblich gelten. ( Wär nämlich hier die Folge) diese Fahrten sind aber nur betrieblich, wenn sie direkt von zu Hause zum Betrieb und von dort wieder direkt nach Hause führen. Wird unterwegs ein privater Halt gemacht, sind das Privatfahrten. Wenn ich die 50 % Grenze nicht erreichen will, frage ich also meinen Mandanten, ob er nicht z.B. beim Tanken eine Zeitung kauft oder mal für einen privaten Einkauf/Besuch eines Freundes ... einen Stop oder Umweg macht. Damit kann ich diese Fahrten als Privatfahrten behandeln und bleibe bei der Zuordnung zum Privatvermögen. Beim Extremfall 5.000/5001 genügt da eine einzige Fahrt. Gruß tosch RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - showbee - 15.01.2009 14:51 @Tosch: die Norm enthält eine gesetzliche Fiktion der Betrieblichkeit, weshalb eine tatsächliche betriebliche Veranlassung zu 100% gar nicht nötig ist. I.Ü. läge dann (Zeitungskauf) nur eine private Mitveranlassung vor, was die Fahrt noch zu 100% zur Privatfahrt werden ließe, das ist aber unerheblich durch die Normierung. RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Kiharu - 15.01.2009 20:33 Hab nochmal in die NWB Nr. 7 vom 13.02.2006 - 498 - Fach 3 Seite 13846 geschaut und dort folgendes Beispiel gefunden: Zitat:Da auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Praxis, Kanzlei) betriebliche Fahrten sind, kann es auch Fälle geben, in denen dadurch bereits eine mehr als 50%ige betriebliche/berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs gegeben ist. |