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Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Druckversion

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RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Jive - 15.01.2009 09:18

Dann erstmal vielen Dank für Eure Anregungen.

lg, Jive


RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - tosch - 15.01.2009 10:42

Hi, Jive

Jive schrieb:Führt jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EstG dazu, dass der Wagen über die 50% Grenze rutscht weil die Fahrten Wohnung - Arbeit als betrieblich gelten. ( Wär nämlich hier die Folge)

diese Fahrten sind aber nur betrieblich, wenn sie direkt von zu Hause zum Betrieb und von dort wieder direkt nach Hause führen. Wird unterwegs ein privater Halt gemacht, sind das Privatfahrten.
Wenn ich die 50 % Grenze nicht erreichen will, frage ich also meinen Mandanten, ob er nicht z.B. beim Tanken eine Zeitung kauft oder mal für einen privaten Einkauf/Besuch eines Freundes ... einen Stop oder Umweg macht. Damit kann ich diese Fahrten als Privatfahrten behandeln und bleibe bei der Zuordnung zum Privatvermögen.
Beim Extremfall 5.000/5001 genügt da eine einzige Fahrt.


Gruß

tosch


RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - showbee - 15.01.2009 14:51

@Tosch: die Norm enthält eine gesetzliche Fiktion der Betrieblichkeit, weshalb eine tatsächliche betriebliche Veranlassung zu 100% gar nicht nötig ist. I.Ü. läge dann (Zeitungskauf) nur eine private Mitveranlassung vor, was die Fahrt noch zu 100% zur Privatfahrt werden ließe, das ist aber unerheblich durch die Normierung.


RE: Notwendiges BV durch § 6 abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ??? - Kiharu - 15.01.2009 20:33

Hab nochmal in die NWB Nr. 7 vom 13.02.2006 - 498 - Fach 3 Seite 13846 geschaut und dort folgendes Beispiel gefunden:

Zitat:Da auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Praxis, Kanzlei) betriebliche Fahrten sind, kann es auch Fälle geben, in denen dadurch bereits eine mehr als 50%ige betriebliche/berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs gegeben ist.

Beispiel 10▶

Z ist Zahnarzt mit Wohnung in Göttingen. Seine Praxis liegt im Zentrum von Hannover (Entfernung einfache Strecke 98 km). Er fährt an 220 Tagen mit seinem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in seine Praxis und zurück: 220 Tage x 98 km x 2 = 43 120 km. Hat sein Kraftfahrzeug eine Jahresfahrleistung z. B. von insgesamt 65 000 km, führen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis dazu, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt und damit notwendiges Betriebsvermögen ist.