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RE: steuerliches Einlagekonto - showbee - 02.11.2009 21:58 Lemgun schrieb:offene Ausschüttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem § 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-. so hab ich das leider auch verstanden; komisch... muss ich mich mal näher mit befassen. Danke!!! RE: steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 11.11.2009 12:12 Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht. "Fiktives" Beispiel: 1-Mann GmbH braucht dringend eine neue Maschine. Kein Bankkredit etc. möglich. Der Gesell.-Gefü stellt der GmbH im Wege der Einlage 100 Tsd. zur Verfügung per 11/2007. Maschine kommt, Sonder-AfA etc. Buchwert 31.12.07 50 Tsd, TW 80 Tsd. Im Mai 2008 zahlt er sich die 50 Tsd. wieder zurück. Jetzt sollen davon 30.Tsd. stille Reserven versteuert werden? Warum, an den Anteilsverhältnissen hat sich doch nichts geändert. Die stillen Reserven sind doch weiterhin verhaftet. Ich versteh es nicht. ![]() LG T.D. RE: steuerliches Einlagekonto - tosch - 11.11.2009 12:30 Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen? Dann müsste man doch lediglich über die Zinsen nachdenken, oder ... ... ist da irgendwas an mir vorbeigehuscht? ![]() RE: steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 11.11.2009 14:02 tosch schrieb:Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen? ...weil dann mein Fall nicht passen würde ![]() LG T.D. RE: steuerliches Einlagekonto - tosch - 11.11.2009 14:21 tolledeu schrieb:...weil dann mein Fall nicht passen würdeIst schon klar, ich wollte auch nur allgemein wissen, ob es spezielle Gründe für eine Einlage und gegen ein Darlehen gibt. Gruß tosch RE: steuerliches Einlagekonto - Lemgun - 11.11.2009 21:26 tolledeu schrieb:Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht. § 17 (4) EStG: Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 3 In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. Ich habe folgendes in Erinnerung: Veräußerungpreis: gemeiner Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft sind 50 Tsd. Anschaffungskosten waren doch auch 50 Tausend. Gewinn also Null. Gewinn kommt m.E. nur raus, wenn z.B. ein Grundstück eingelegt wird, Wert 100 Tsd. Dann Wertsteigerung des Grundstückes auf 150 Tsd. Danach wird das Grundstück wieder zurückgegeben. Dann 50 Tsd. Gewinn mit Teileinkünfteverfahren. |