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BFH VI R 75/05 - Druckversion

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RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 10:25

Opa schrieb:
Zitat:Es kann also auch sein, dass die Revision einfach zurückgezogen wurde
Soetwas vermute ich ja auch, trotzdem dachte ich zumindest darüber eine Info im Netz zu finden, aber ohne Erfolg. Trotzdem Danke.

H-C schrieb:Ich finde nur beim BFH nicht die Anhängigkeit. Vermutlich ist das FG-Urteil bereits rkr, weil Rev. nicht zugelassen?

Dann wäre das FG-Urteil ja rechtskräftig.


RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 10:29

zaunkönig schrieb:Hallo,

Unter dem Aktenzeichen VI R 74/05 wurde eine ähnliche Klage (ebenfalls FG Niedersachsen) an den BFH weitergegeben.
Auch diese Klage findet sich nicht.

Könnte es sein, dass sich die Klagen in der Sache durch das BMF-Schreiben aus 2007 erledigt haben?
Könnte ja sein.
Aber dann wie in meinem Sinne interpretiert.

Also §35a-Anwendung vor Einzug einer selbstgenutzten Wohnung möglich. Bei einer Verteilung über zwei Jahre gute Erstattung


RE: BFH VI R 75/05 - Opa - 21.05.2008 10:35

@Zaunkönig
Das BMF wirft ja eher noch die Fragen auf, um die es in dem FG Urteil ging. Nach dem BMF verstehe ich es wie Oerdiz, in dem FG Urteil ist mir jedoch etwas unklar. Es wird erwähnt, daß das Haus leer stand, aber Verwandte haben darin Urlaub gemacht. Haben die ihren Haushalt (Bett, Möbel usw.) mitgebracht? Oder ist mit "leer" gemeint, daß keiner dort wohnte? Da Revision beim BFH, dachte ich daraus etwas genaueres zu entnehmen, aber es bleibt im Nebel. Sad


RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 10:54

Opa schrieb:... Nach dem BMF verstehe ich es wie Oerdiz, in dem FG Urteil ist mir jedoch etwas unklar.... aber es bleibt im Nebel. Sad

Nebel lege ich immer für den Steuerpflichtigen aus.

Für mich spricht sowohl das BMF und das FG-Urteil in diesem Punkte für die Tatsache, das die Renovierung von selbstnutzbaren Wohneigentum vor Einzug nach §35a abzugsfähig ist, da die Wohnung zum Haushalt gehört. Hauswirtschaftliches aktives Leben ist keine Voraussetzung. Es dürfte unstrittig sein, das die Wohnung zum Haushalt gehört.(Kriterium der Versicherung mit beachten)

Wir haben keine Aussage darüber, dass dies nicht abzugsfähig ist. Sowohl im BMF-Schreiben oder irgendwelchen Urteilen.

Also immer weiter beantragen und bei einer Ablehnung Klage einplanen. (Mein Verein würde Klagen)
Ein positives FG-Urteil haben wir ja schon.


RE: BFH VI R 75/05 - Opa - 21.05.2008 11:04

Ich sehe es anders, aber ich will/werde die Diskussion hier nicht weiterführen.


RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 11:23

Opa schrieb:Ich sehe es anders, aber ich will/werde die Diskussion hier nicht weiterführen.
Es steht jedem frei weiter zu diskutieren oder auch nicht. Mir kommt es aber darauf an an einer Klarheit zu arbeiten.

Also strittig ist nur

Ist eine leerstehende noch nicht bezogene Wohnung bereits Haushalt des Steuerpflichtigen.
Denn gefördert werden Handwerksleistungen, die in einem Haushalt durchgeführt werden.

Wenn eine leerstehende Wohnung kein Haushalt ist, ab wann ist sie dann ein Haushalt? Bei einem Bett ein Teller, ..., und einmal bereit darin übernachtet? Falls ja, dann räum ich Bett und Teller immer in ein anderes Zimmer. Klingt doch etwas komisch.

Nun haben wir ein Urteil, welches den Begriff Haushalt im Zusammenhang mit §35a EStG sogar als leerstehende Wohnung definiert. Wenn auch Widersprüchliches im FG-Urteil enthalten ist.
Warum soll ich dieses für den Steuerpflichtigen nicht nutzen?

Das gleich gilt nach Auszug aus einer Wohnung mit anschließender Renovierung, auch da steht die Wohnumng leer.

Bliebe also nur noch das Kriterium, vorher darin mal bereits geschlafen.
(Wie lange und bei welchem Komfort?)

Ich vermute mal, dass das BFH möglicherweise die Sinnlosigkeit einer weiteren Klage vor dem BFH mit dem BMF-Schreiben, so wie es vermutlich auch zaunkönig sieht, bewiesen und zurückgewiesen hat.


RE: BFH VI R 75/05 - zaunkönig - 21.05.2008 12:30

Hallo,

ist da nicht erst neulich ein Urteil gewesen, dass auch die im Ausland belegene Ferienwohnung unter die Anwendung des § 35a EStG fällt?

Dann sollte sich die Frage erübrigen, denn wenn die unter den Begriff Haushalt des Steuerpflichtigen fällt, dann auch jedes Wohneigentum des Steuerpflichtigen, welches keiner Vermietungstätigkeit bzw. -absicht zugeführt ist.


RE: BFH VI R 75/05 - Opa - 21.05.2008 13:03

Zweit-/Ferienwg. ist ja kein Problem (s. BMF), es geht aber um eine Wg., die nach dem Kauf leer steht und vor dem Einzug renoviert wird. In der Wg. hat also nie ein Haushalt bestanden.


RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 13:05

zaunkönig schrieb:Hallo,

ist da nicht erst neulich ein Urteil gewesen, dass auch die im Ausland belegene Ferienwohnung unter die Anwendung des § 35a EStG fällt?

Dann sollte sich die Frage erübrigen, denn wenn die unter den Begriff Haushalt des Steuerpflichtigen fällt, dann auch jedes Wohneigentum des Steuerpflichtigen, welches keiner Vermietungstätigkeit bzw. -absicht zugeführt ist.
Kein Urteil, sondern Gesetz

sehe ich auch so.


RE: BFH VI R 75/05 - Hans-Christian - 21.05.2008 13:10

Opa schrieb:Zweit-/Ferienwg. ist ja kein Problem (s. BMF), es geht aber um eine Wg., die nach dem Kauf leer steht und vor dem Einzug renoviert wird. In der Wg. hat also nie ein Haushalt bestanden.

Da verstehst du eben unter Haushalt etwas anderes als das FGhier zum Begriff des Haushalts i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG

Was wollen wir eigentlich noch mehr als Info?