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Zuordnungszeitpunkt VSt - Druckversion

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RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - tolledeu - 25.04.2008 12:55

Hallo,

das sind die typischen Fälle wenn der Mandant Geld sparen will und alles selber macht, nach Ende des Jahres oder später vorbeikommt und sagt schauen Sie doch mal schnell über die Jahre 2006 und 2007 rüber etc.

In Kurzfassung stellt es sich so dar, dass er in 2006 ein weiteres Gewerbe eröffnet hat (anderes Bundesland) und er davon ausging das er mit diesem Gewerbe Kleinunternehmer ist......... Auf die Idee das vielleicht alles zusammengehört kam er nicht. Neben der VSt fiel natürlich auch noch USt aus ca. 10.000 EUR Umsatz an.

catja schrieb:Hab ich das jetzt komplett falsch verstanden, oder stellt der Prüfer einfach das Unternehmensvermögen in Frage?

Und dass Unternehmensvermögen was ganz anderes ist, als Betriebsvermögen

Nein, das tut er nicht. Er sagt es wurde aus dem Privatvermögen eingelegt und nicht von Anfang an dem Betrieb zugeordnet.

Und, auch wenn ich mich wiederhole, was ertragsteuerlich im BV ist ist für die USt vollkommen unerheblich. Einzige korrespondierende Ausnahme Verwendung von weniger als 10% betrieblich.

Gruß T.D.


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - showbee - 25.04.2008 14:32

hi,

dann ist m.E. die sache sonnenklar. das ist schlichte dummheit und gehört m.E. auch bestraft. im ernst, wenn hier keine zeitnahe belegerfassung erfolgte (rekonstruierbar) sondern tatsächlich schuhkartonablage bis zum ende des jahres vorherrschte, dann ist es asche mit der vorsteuer. einziger möglicher ausweg, vielleicht hat der pflichtl sogar noch beim neuen finanzamt einen fragebogen zur eröffnung abgegeben und dort was angegeben, was hilft.

mfg


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - zaunkönig - 17.05.2008 14:11

Hallo,

habe aktuell eine Entscheidung des FG Niedersachsen dazu gefunden.

Die Zuordnungsentscheidung ist mit der ersten USt-VA zu treffen, spätestens mit formeller Bestandskraft der USt-Jahreserklärung.

Zitat:Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Das FG Niedersachsen hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken beschäftigt.

Wahlrecht bei der Zuordnung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben sich für einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, folgende Möglichkeiten:

* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.
* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
* Er kann den Gegenstand entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

Dies gilt auch für die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes.

Eindeutige Zuordnungsentscheidung notwendig

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Die Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein.

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Indiz

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen – die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.

Der Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn

* der Steuerpflichtige die Vorsteuer weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererklärung aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht und
* auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen wurde.

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung

Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken ist nach Ansicht des Gerichts nur zulässig, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.

Wichtig ist also: Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen.

Die zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt nach außen hin zu dokumentieren sein. Spätestens aber – mit endgültiger Wirkung – in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt.

Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung eine bestimmte Zuordnungsentscheidung getroffen, ist diese Zuordnungsentscheidung bindend.



Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.1.2008, 16 K 558/04



RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - Vorwitzig - 14.07.2008 11:13

Ist davon auszugehen, dass die Zuordnungsentscheidung sowohl in ertragssteuerlicher wie auch umsatzsteuerlicher Sicht bereits endgültig getroffen wurde, wenn der Unternehmer den Kauf eines Pkw in der Buchhaltung erfaßt hat und in der USt.-VA für den Kaufmonat auch den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat?

Z.B. Unternehmer will Pkw nur dann im ertrags- und umsatzsteuerlichen BV haben, wenn betriebliche Nutzung > 50 % (da hier einheitliche Anwendung der 1% Regelung möglich). Bei geringerer betrieblicher Nutzung soll der Pkw sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet werden, und die Kosten des Pkw und die Vorsteuer anteilig geltend machen. Da Umfang der betrieblichen Nutzung bei Anschaffung des Pkw aber unklar ist, kann der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung nicht endgültig treffen und erfaßt er den Pkw erst einmal in der Buchhaltung.


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - zaunkönig - 01.09.2008 15:52

Hallo,

hatte zum Thema heute noch ein Urteil im Postfach:

Zitat:Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Das Seeling-Urteil des EuGH und seine Folgen: Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden auseinandergesetzt.

Nach Auffassung der Finanzrichter gilt bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Folgendes: Ein Vorsteuerabzug ist vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrags aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt Sofortentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung voraus

Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist bei richtlinienkonformer Anwendung von § 15 Abs. 1 und 2 UStG maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (endgültig), wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht. Der Steuerpflichtige muss daher die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abwarten.

Wegen der zeitgleichen Entstehung von Steuer- und Vorsteuerabzugsanspruch muss sich der Unternehmer sofort entscheiden, für welche Ausgangsumsätze er die empfangenen Eingangsleistungen verwenden will. Ohne Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze kann der Vorsteuerabzugsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht beurteilt werden.

Zuordnung aufgrund objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, eine Tatfrage. Diese ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen.

Kein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung der Zuordnungsentscheidung

Der Senat ist der Auffassung, dass im strittigen Fall der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht gewährt werden kann.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – der in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärte Vorsteuerbetrag keine Zuordnungsentscheidung der bezogenen Leistungen für das Unternehmen erkennen lässt, sondern im Gegenteil auf einen Bezug im Privatbereich hindeutet.

Kein Vorsteuerabzug bei erstmaliger Geltendmachung in der Jahreserklärung

Teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mit, in dem er den vollen Vorsteuerbetrag aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes erst dann geltend macht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Dies soweit der Steuerpflichtige durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Zuordnung im Rahmen der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Weiterhin ist zu beachten: Ein Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat im laufenden und folgenden Kalenderjahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Voranmeldungen für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum abzugeben.

Dies, sofern nicht bereits aus vorangegangener unternehmerischer Tätigkeit eine Pflicht für den Unternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 1 UStG besteht. Würde eine zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abweichende Zuordnungsentscheidung in jedem Fall auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs dem Finanzamt bekannt gemacht werden können, würde sich bei pflichtgemäßer Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ein Widerspruch zu dem darin unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Herstellungskosten ergeben.

Schlussfolgerung für die Praxis

Wird zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen eine bereits bestehende Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, entweder das gesamte Gebäude oder wenigstens die geplanten Räumlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Eine Zuordnungsentscheidung, das gesamte Gebäude oder die geplanten Räumlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dies kann bzw. sollte im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, indem in diesen Vorsteuer aus den bezogenen Bauleistungen geltend gemacht wird. Bei einer Nicht-Geltendmachung lässt dies nach Ansicht des Gerichts auf die gegenteilige Annahme, nämlich dass der Steuerpflichtige das Gebäude seinem Privatvermögen zuordnen wollte, schließen.



Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.8.2008, 6-K-2333/06



Ich sehe hier allerdings eine gewisse Problematik, die einerseits in der Alltagspraktikabilität andererseits im Steuerpflichter/Berater-Verhältnis liegt.

Ich kann als Eigentümer der Immobilie planen was ich möchte, es kommt dann doch anders als man denkt.
Sobald der Monat der ersten Baurechnungen gemeldet werden muss, habe ich meine Entscheidung zu treffen. Allerdings kann sich ein solcher Bau durchaus auch über mehrere Jahre ziehen und die ursprüngliche Nutzungsabsicht durch vorher nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. Unvermietbarkeit, Behördliche Auflagen etc.) im Verlaufe der Bauzeit verändern.
Es muss dem Steuerpflichtigen aber die Möglichkeit eingeräumt werden, auf solche Veränderungen auch steuerlich reagieren zu können, was ihm durch die stringente Auslegung der Richtlinien zu § 15 Abs. 1 und 2 UStG verwehrt bleibt.

Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat.
Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zukünftige Vorsteuerabzug verwehrt.

Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht durch die Möglichkeit der Korrekturabgabe einer Voranmeldung ein solcher Entscheidungsfehler geheilt werden kann.

Für mich ergeben sich eher mehr als weniger Fragen!


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - showbee - 01.09.2008 16:28

zaunkönig schrieb:Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat.
Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zukünftige Vorsteuerabzug verwehrt.

Interessant... und wie wäre es mit telefonischer Rückfrage? Allein die Tatsache, das irgendein Unternehmer nun baut, provoziert die Rückfrage des Beraters. Besser wäre natürlich, wenn der Mandant schon vorher den Berater kontaktiert, aber das passiert meistens ja nicht, aber wenn man bei einem Bäckermeister in der Buchführung auf einmal eine Rechnung zu Architektenkosten, Kellerdeckenguß, Moniereisen oder Schuttabfuhr findet, sollte man doch nachfragen, oder versenkt man das bei den Raumkosten???

Man muss einfach als Berater auch sensibilisiert sein, wenn man solche Papiere erkennt. Wahlweise ist das, um Haftungsproblemen zu entgehen, auch ein Mandantenrundbrief wert. Gerade mit Immobilie lassen sich mE auch viele Gebühren generieren (beratungsintensiv), weshalb man hier auch auf "verdächtige" Mandanten direkt zugehen sollte.

Mfg


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - zaunkönig - 01.09.2008 17:50

Hallo,

lieber @showbee, komm mal wieder runter vom Streitroß!

Es geht hier nicht um die offensichtlichen Belege, sondern um die weniger offensichtlichen Belege (wie auch geschrieben habe).
Und nicht längst jeder Sachbearbeiter ist mit der erforderlichen Sensibilität ausgestattet oder erkennt die Sachzusammenhänge.

Und dies ist die von mir angesprochene Problematik.

Aus der Praxis solltest Du bestens wissen, dass es eben nicht zwangsläufig üblich ist, dass die Mandanten mit ihren Beratern über solche Dinge reden. Die haben gar nicht die Absicht dafür Geld zu investieren, wo doch der Architekt und der Bauunternehmer diejenigen sind, welche den Bau begleiten und durchführen. Und die kosten ja nun auch schon.

Was sich aus Beratersicht alles an Umsätzen generieren ließe, ist auch nicht die Frage, sondern eher, was der Mandant zulässt zu generieren.


Ich weiß ja anhand einiger Urteile sowohl des BFH als auch des BGH, dass den Beratern oftmals hellseherische Fähigkeiten abverlangt werden. Aber letztlich ist der Unternehmer immer noch derjenige, der für sein Unternehmen die Entscheidungen zu tragen hat.
Und wo die Kommunikation nicht fließt, und eben die Sachverhalte offensichtlich anders sind als sie sich später herausstellen könnten, ist der Ruf nach "Beratungsschaden" und den Folgen nicht weit.


Es geht für mich auch nicht darum ob und warum irgend etwas passiert ist und unterblieben ist, sondern lediglich um die stringente Auslegung einer Steuer, die immer noch eine Jahressteuer ist.
Und es geht mir um die Tatsache, dass ich auch bei noch so gewissenhafter Betrachtungsweise, als Unternehmer nicht immer in der Lage bin, alle Eventualitäten für die Zukunft treffsicher zu berücksichtigen.

Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - Lemgun - 03.09.2008 12:41

zaunkönig schrieb:Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.

Auf Vortragsveranstaltungen, die ich besucht habe, wird genau das empfohlen... Allerdings ist dann eine Entnahme / ein Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Solange keine Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem Zeitpunkt Verkauf / Entnahme eintritt, bleibt es per Saldo ja ein Nullsummenspiel.


RE: Zuordnungszeitpunkt VSt - tolledeu - 04.09.2008 11:02

Lemgun schrieb:
zaunkönig schrieb:Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.

Auf Vortragsveranstaltungen, die ich besucht habe, wird genau das empfohlen... Allerdings ist dann eine Entnahme / ein Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Solange keine Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem Zeitpunkt Verkauf / Entnahme eintritt, bleibt es per Saldo ja ein Nullsummenspiel.

Ja, dann entnimmt man eben nicht, sondern ändert nach 8 Jahren die Verwendungsabsicht von 100% steuerpflichtig auf 100% steuerfrei korrigiere für zwei Jahre den VSt-Anspruch und entnehme dann auch steuerfrei.

Gruß T.D.