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 Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15) +--- Thema: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks (/showthread.php?tid=388) Seiten:  1 2   | 
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Kiharu - 09.03.2008 10:44 Heisst bei uns im Norden halt so. @Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt. Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist. RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Petz - 09.03.2008 12:08 Kiharu schrieb:Heisst bei uns im Norden halt so.Ich wohne ja auch im Norden, aber nicht ganz so weit nördlich...... Zitat:@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt.Ich muss Gott sei Dank keine führen.... Zitat:Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist.Die normalen Einsprüche werden in der normalen Rb-Liste des Veranlagungsbezirks eingetragen, die Masseneinsprüche eben in der Massen-Rb-Liste des Veranlagungsbezirks. Die Einsprüche werden ja auch zunächst vom Veranlagungsbezirk bearbeitet. Erst wenn man sich mit dem StB bzw. Stpfl. nicht einig wird, geht der Einspruch an die Rb-Stelle. Aber das wird ja in den Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt. Wird ein Einspruch an die Rb-Stelle abgegeben, trägt der Veranlagungsbezirk diesen bei sich aus und die Rb-Stelle übernimmt ihn in einer eigenen Liste.  |