Umsatzsteuer bei Liebhaberei - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Umsatzsteuer (/forumdisplay.php?fid=19) +--- Thema: Umsatzsteuer bei Liebhaberei (/showthread.php?tid=3397) Seiten: 1 2 |
RE: Umsatzsteuer bei Liebhaberei - Oliver Thomas - 16.06.2016 11:26 Hallo zusammen, ich war ein paar Tage nicht im Lande, daher erst jetzt meine Antwort also die Liebhaberei haben wir schon vor der Berichtigung mit der Mandantin besprochen (es gab ja Briefverkehr seitens des FA, welches dies angekündigt hat) und sind zu gleichem Ergebnis gekommen. die Einkünfte aus nsa sichern die Lebenshaltung und das "Zubrot" stünde auf zu wackligen Beinen um hier Zeit zu shiften, mehr in Marketing zu stecken etc.. Der Steuerberater hat bei der EÜR eh nur die Mindestsätze abgerechnet, aber der Betrieb ist nie aus den Babyschuhen gekommen. Da es eine lückenlose Inventur gibt, die mit verkauften T-Shirts und Restbestand übereinstimmt ist nachweisbar, dass eine Privatentnahme nicht stattgefunden hat. Falls man umsatzsteuerlich nun in diese Richtung argumentieren wollte. Mir passen die Shirts leider nicht, sonst hätte ich natürlich gekauft RE: Umsatzsteuer bei Liebhaberei - Oliver Thomas - 13.07.2016 12:38 Hallo zusammen, wir haben nun eine Antwort auf unser Schreiben erhalten. Dies mal im Wortlaut, weil mir ein bisserl die Worte fehlen. Es geht um den Bescheid 2009 (Bescheiddatum liegt in 2010) und die nachträgliche Änderung. "Der Steuerbescheid 2009 wurde versehentlich nach §129 AO geändert. Dieser sollte eigentlich nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, da neue Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, nachträglich bekannt wurden. Die Tätigkeit wurde in 2009 eröffnet. Der Anlaufverlust ist grundsätzlich für das erste Jahr vorläufig anzuerkennen, da die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und der Verlust anfangs in Kauf genommen werden muss, um auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen. Doch der Bescheid vom xx.xx.2010 erhielt keine Vorläufigkeit. Ein starkes Indiz für die fehlende Einkunftserzielungsabsicht ist auch, dass bei Fortführung der Tätigkeit in der bisherigen Form zwar von der Steuerpflichtigen erkannt wurde, dass ein Totalerfolg nicht zu erwarten ist, aber nicht korrigierend eingegriffen wird bzw. wurde. Da dies im Schreiben vom xx.xx.2016 nochmals bestätigt wurde, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Die Tatsachen sind aber erst nach der Einkommensteuerveranlagung 2009 bekannt geworden. Laut BFH- Urteil vom 06.12.1994 ist eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach §173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluss auf die innere Haupttatsache ermöglicht. Daher ist es gerechtfertigt, den Einkommensteuerbescheid 2009 zu ändern. Hinsichtlich der Würdigung der umsatzsteuerlichen Gewinn- bzw. Einnahmenerzielungsabsicht gebe ich Ihnen recht." ... Nochmals: Der Bescheid ist bestandskräftig und außerhalb der Festsetzungsfrist. Unabhängig davon, ob die o.g. Änderung überhaupt möglich wäre, wenn der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist wäre... hier liegt ja wohl keine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Jahr der Betriebseröffnung ca. 3.500 EUR Verlust erwirtschaftet und bis Ende 2015 von einem möglichen Totalgewinn ausgeht. In der Umsatzsteuerthematik folgt uns das Finanzamt nun offenbar. Was meint Ihr? Viele Grüße Umsatzsteuer bei Liebhaberei - showbee - 13.07.2016 20:09 Abenteuerlich. Dann wirst du wohl schreiben müssen: § 173 AO ermöglicht zwar die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft, jedoch nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs 1 Satz 1 AO). Da der Bescheid nicht vorläufig ergangen war und deshalb die Festsetzungsfrist, unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung von einem Jahr, mit Ablauf des 31.12.2014 endete, ist der angefochtene Änderungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Umsatzsteuer bei Liebhaberei - Oliver Thomas - 13.07.2016 21:18 Mich ärgert das einfach nur. Das ganze Verfahren hat mich jetzt schon 4 Stunden und mehrere Briefe gekostet. Ich habe es ja am Telefon versucht und ich bin wirklich ein umgänglicher Mensch aber die Dame sagte schon beim ersten Telefonat zickig: "dann müssen sie einen Einspruch einlegen. Telefonisch geht bei uns garnichts". Gut ich habe in den letzten Jahren die allermeisten Änderungen telefonisch mit dem Finanzamt besprochen. Nahezu immer waren das angenehme Telefonate. Das hier mehrfach außerhalb jeder Rechtsnorm Bescheide erlassen werden geht mir einfach gegen den Strich. Unserer Mandantin war es einfach zu unsicher als sie nach 6 Jahren keinen Durchbruch geschafft hat und sie zieht ein sicheres Angestelltenverhältnis vor. Daran ist nichts verwerflich und nirgends Vorsatz. Man muss halt auch die Kirche im Dorf lassen. Am liebsten würde ich die Dame bitten es einfach an die Rechtsbehelfstelle weiterzureichen weil ich mit ihr nicht mehr kommunizieren möchte [FACE WITH LOOK OF TRIUMPH] Sorry wenn ich da etwas emotional bin. Es sind überall solche und solche. Das ist mir bewusst. Viele Grüße Sent from my iPhone using Tapatalk Umsatzsteuer bei Liebhaberei - taxpert - 15.07.2016 10:44 Kann dich gut verstehen!!! Ich befürchte hier aber auch, dass die Bitte um die sofortige Abgabe an die RbStelle der "einfachste" Weg sein wird! Es scheint irgendwie, dass der/die Kolleg/e/in da ziemlich verrannt hat! Schade um die Zeit auf beiden Seiten! taxpert (back from Crete but still on holliday!) Gesendet von iPhone mit Tapatalk RE: Umsatzsteuer bei Liebhaberei - Oliver Thomas - 29.11.2016 12:42 Kurze Info hierzu: Die rechtswidrigen Bescheide wurden widerrufen. Amtshaftungsanspruch wurde durchgesetzt. Allerdings ist es natürlich ein Wahnsinn wenn man vergleicht wie viel Zeit in diesen Briefverkehr geflossen ist und was wir nach StBVV abrechnen dürfen. LG |