Steuerberater
Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16)
+--- Thema: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum (/showthread.php?tid=2277)

Seiten: 1 2


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - meyer - 29.09.2011 12:07

Mein Problem ist tatsächlich das von @Kiharu geschilderte. Das zweite BMF-Schreiben hatte ich auch schon gesehen, ist aber wohl nicht mein Problem, denn dass die rk-Kirche als Zuwendungsempfänger kirchliche Zwecke fördert (zumindest sollte Sie das, auch wenn man in der Praxis da schon mal Zweifel haben kann) und in Deutschland entsprechend begünstigt ist, dürfte außer Frage stehen.

Wenn ich das hier so lese, wird beim Finanzamt aber mangels klarer Vorgaben auch keiner wissen, wann eine Spende zum Ansehen der Bundesrepublik D beitragen kann.

Es sei denn, man versteht das BMF-Schreiben so, dass wegen des EuGH-Urteils die zusätzlichen Voraussetzungen mit der Förderung natürlicher Personen im Inland oder des Ansehens der BRD nicht mehr anzuwenden seien. Das fände ich dann allerdings alles andere als eindeutig formuliert.

Die zitierte Kommentierung sagt, die "Regelung enthalte keinen vollzugsfähigen Inhalt". Könnte man auch so verstehen, dass das Ganze sowieso nicht beurteilbar ist und daher letztlich immer unterstellt werden muss.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - zaunkönig - 01.10.2011 06:38

Hallo

Hier ist noch ein Link zu einem Aufsatz, der sich mit der Thematik beschäftigt.


Da der Link zeitlich nur befristet gelten dürfte steht nachfolgend noch Autor und Quelle zum späteren nachschlagen:

IWB Nr. 17 vom 14.09.2011 Seite 651
Internationales Spenden, Stiften und Fördern aus deutscher Sicht
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
Dr. Tanja Schienke-Ohletz


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Kiharu - 01.10.2011 10:21

Zitat:Es sei denn, man versteht das BMF-Schreiben so, dass wegen des EuGH-Urteils die zusätzlichen Voraussetzungen mit der Förderung natürlicher Personen im Inland oder des Ansehens der BRD nicht mehr anzuwenden seien.

Vielleicht lese ich ja alles falsch aber meiner bescheidenen Meinung nach sieht es so aus:

nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt
Zitat:Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder

§ 10b Abs. 1 Satz 6 enthält für die vorgenannte Nr. 1 (und nur dafür!) noch folgende Voraussetzung

Zitat:Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

Das BMF-Schreiben beschäftigt sich ausschließlich mit den Vorausetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Zitat:an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

In den Fällen des Nr. 3 müssen nicht noch zusätzlich die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 6 erfüllt sein (gilt ja nur für Nr. 1)!

Also muss geklärt werden, was die österreichische rk Kirche ist.

Ist es eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (Fall der Nr. 1), dann müssen die zusätzlichen Voraussetzung des § 10b Abs. 1 Satz 6 noch erfüllt werden.

Oder ist es eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Fall der Nr. 3), dann müssen die zusätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (dafür aber die formellen Regelungen im BMF-Schreiben berücksichtigt werden).


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - meyer - 01.10.2011 13:06

@ Kiharu

Vielen Dank für die zusätzlichen Aufklärungsarbeit.

Die rk-Kirche hat sowohl in D wie auch in A den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wie ich soeben eruiert habe. Demnach gilt wohl in jedem Fall Nr. 1.

@ zaunkönig

Danke für den Hinweis. Ich muss mal sehen, ob ich an den Artikel irgendwie drankomme (bin nicht sicher, ob wir die IWB im Büro haben).


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Kiharu - 01.10.2011 15:28

E-mail per PN und ich kann den Aufsatz liefern Wink

Hinsichtlich die komischen Formulierung (Ansehen der BRD usw.) könnte man vielleicht nochmal in die Kommentierung zu § 51 AO schauen. Der Gesezteswortlaut ist dort nämlich identisch.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - meyer - 01.10.2011 17:08

PN ist raus. Danke.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Kiharu - 01.10.2011 18:02

Aufsatz ist raus. Bitte.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - zaunkönig - 03.10.2011 15:41

Hallo,

Hätte ich auch liefern können.

Das gilt für alle Links die ich einstelle. Die Aufsätze und Schriftsätze habe ich dann auch in meiner Datenbank abgelegt.