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unrecht gebildete Ansparrücklage - Druckversion

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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - Cloud - 01.09.2011 09:30

Hallo,

und täglich grüßt das Murmeltier....

Habe jetzt fast den selben Fall, nur dass es sich diesmal um eine GmbH handelt, die die Größenmerkmale in 2007 allerdings nicht überschritten hatte.
Der Berater behandelte den "IAB" als existenzgründerrücklage und verbuchte ihn in der Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil. In 2010 habe ich die Rücklage vollständig aufgelöst(Ergebnis war mies und niemand wusste für was man das Ding gebildet hatte).....FA möchte bzw. will den IAB in 2007 auflösen.

Nun stell ich mir die Frage, kann das Finanzamt auch hier einfach von einem IAB ausgehen???


RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - höfner501 - 01.09.2011 12:01

Es kann nur ein IAB sein, wenn das Wirtschaftsjahr der GmbH nach dem 17. August 2007 endete.

§ 52 (23) Satz 1 EStG besagt, dass der neue 7g erstmals für WJ gilt, die danach enden.
Und da es dann keine Existenzgründerrücklage gibt, hat das FA meines Erachtens recht.


RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - Cloud - 01.09.2011 12:43

höfner501 schrieb:Es kann nur ein IAB sein, wenn das Wirtschaftsjahr der GmbH nach dem 17. August 2007 endete.

§ 52 (23) Satz 1 EStG besagt, dass der neue 7g erstmals für WJ gilt, die danach enden.
Und da es dann keine Existenzgründerrücklage gibt, hat das FA meines Erachtens recht.

Ja das kenne ich bereits, aber hätte man den Mandanten oder dessen steuerberater nicht schon bei Bildung drauf hinweisen müssen, da der IAB nicht außerbilanzell vorgenommen wurde?? Verletzung rechtliches Gehör auch wenn die Abweichung erst Jahre später erfolgt???


RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - höfner501 - 01.09.2011 12:58

Na ja, dass die Bilanz letztlich falsch ist, darauf sollte das Finanzamt nicht auch noch hinweisen müssen.

Zumal, was hätte das FA dem StB sagen sollen? Ertragsteuerlich war das Ergebnis ja das selbe, ob richtig in der Bilanz oder nicht.


RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - Cloud - 01.09.2011 13:20

Hallo,

so heißt es:
hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen uns muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werden vornehmen (BFH vom 4.11.1999 - BStBl. 2000 II S. 129)

Danke für deine Meinung höfner 501


RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - höfner501 - 01.09.2011 13:30

Gerne doch. Bin froh, wenn ich auch mal was beitragen kann... ;-)