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Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Druckversion

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RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - ecro - 27.01.2010 16:52

meyer schrieb:
ecro schrieb:...der als unzulässig, weil verfristet, verworfen werden muss. Der (Erst-)Bescheid über die Festsetzung von VZ war ja bereits vom 11. Juni 2009.
Ich melde eine a.A. an.

Nix unzulässig. Siehe § 351 Abs. 1 2. HS AO. Der Änderungsbescheid ist innerhalb der RB-Frist vollumfänglich durch Einspruch angreifbar, da nach § 172 Abs. 1. S. 1 i. v. m. 164 AO sowieso eine Änderungsmöglichkeit bestünde.

Hm.... jetzt komm ich ins Grübeln. Ich hab die zweite Alternative von § 351 (1) stets anders verstanden. Nämlich einfach nur klarstellend.

Das heißt hier, dass ich zunächst im Rahmen des Einspruchs an die Änderungssperre gebunden bin, sodann aber die Änderungssperre mittels Korrekturvorschrift überwinden kann.

Was hier natürlich im Ergebnis dasselbe ist.

Danke für die Anregung.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Petz - 27.01.2010 16:52

Opa schrieb:Na super, und man darf dann raten wie es zu den VZ kommt?

Nö, die VZ werden doch genau so dargestellt wie die Festsetzung der Einkommensteuer.

Außerdem habe ich noch keinen VZ-Bescheid gesehen, wo Kapitalerträge ab 2009 berücksichtigt wurden.

Das kann eigentlich erst dann auftauchen, wenn ESt 2009 veranlagt werden, erst dann hat man ja Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Opa - 27.01.2010 17:03

Bleibt immernoch die ursprüngliche Frage:

"bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen"

Wenn H-C es auch nicht nachvollziehen kann, dann sollte das FA schon etwas mehr Text zur Erklärung schreiben, denn in der Berechnung der VZ steht ja nur eine Zahl. Und die sollte schon erläutert werden.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Petz - 27.01.2010 18:42

Der Text steht immer bei VZ.

Wie ich doch erläutert habe, können da bis jetzt noch gar keine Kapitalerträge drin enthalten sein.

Und wenn es denn soweit ist, wird man die Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, doch selber erklärt haben müssen.

Und dann sollte man doch wissen, wo die Zahl herkommt.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Hans-Christian - 27.01.2010 21:02

Ist ein Bescheid bezügl VZ auch dann vorläufig, wenn die Steuervorauszahlung mit Null festgelegt wird? Damit ist doch Nichts festgesetzt worden?WinkBig Grin

Die Null nicht nur eine mathematisch sehr interessante Zahl.Wink


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Petz - 27.01.2010 23:15

Ein VZ-Bescheid steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Er ist nicht vorläufig.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - Hans-Christian - 02.02.2010 12:38

Habe heute einen neuen Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag erhalten von Null ¤, mit der Info, das mein Einspruch sich hiermit erledigt hat.

Na geht doch.


RE: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung - ecro - 02.02.2010 13:09

Dagegen lässt sich ja nichts mehr sagen :-)