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steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 06.11.2008 14:04 Hallo, ich habe hier ein neues Mandat mit folgenden Merkmalen: -festgest. stl.Einlagekonto 250.000 - Stammkapital 25.000 - Bilanzgewinn 64.000 zum 31.7.08 abw.Wj mandant möchte eine Vorabausschüttung in Höhe von 40 Tsd. Gehe ich Richtig in der Annahme, das ich hier aus dem stl. Einlagekonto ausschütte und keine KapESt anmelden muss. Meine Rechnung nach § 27 KStG: 64.000 - 25.000 -250.000 ausschüttbarer Gewinn = 0 Gesellschafter bekommt Steuerbescheinigung über § 27 KStG und hat in seiner ESt-Erklärung keine Einkünfte anzugeben?! Bekommt das Wohnsitz-FA dann überhaupt auch eine Kopie der Steuerbescheinigung? Gruß T.D. RE: steuerliches Einlagekonto - phönix - 06.11.2008 15:06 KStG § 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Ausschüttung "Bilanzgewinn" ist "Ausschüttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto möglich. RE: steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 10.11.2008 16:15 phönix schrieb:KStG § 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Ausschüttung "Bilanzgewinn" ist "Ausschüttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto möglich. Hallo, das ist ja gerade mein Problem, wenn ich in die Feststellungserklärung gehe und die entsprechenden o.g. Zahlen eintrage, ergibt sich ein ausschüttbarer Gewinn von 0,- EUR. Dennoch bin ich der Meinung, kann die Gesellschaft ausschütten und zwar aus den Einlagekonto ohne den Bilanzgewinn von 64 antasten zu müssen/dürfen. So zumindest verstehe ich auch den Erlass Rdnr. 14 vom 04.06.2003 Gruß T.D. RE: steuerliches Einlagekonto - Lemgun - 03.12.2008 21:06 § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Zitat:3 Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Maßgebend ist m.E. immer der ausschüttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wie sah denn der ausschüttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus? RE: steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 08.12.2008 10:24 Lemgun schrieb:§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Der Gewinn im WJ 2008 betrug 28.000 EUR Im WJ 2007 waren die Werte ähnlich. Die Berechnung des ausschüttbaren Gewinns somit auch 0,-. LG T.D. RE: steuerliches Einlagekonto - Lemgun - 08.12.2008 20:19 Dann liegen zwar keine Einkünft nach § 20 EStG vor, aber nach § 17 Abs. 4 EStG. RE: steuerliches Einlagekonto - towel day - 09.12.2008 15:55 Habe auch so einen Fall: GmbH-Gründung zum 01.01.2008 im Wege der Sacheinlage. Eingebracht werden Werte i.H.v. 100.000 €. Davon gehen 25 T€ ins Stammkapital und 75 T€ in die Kapitalrücklage. In 2008 erzielt die GmbH einen JÜ von ca. 100 T€ davon sollen im Dezember 80 T€ als Vorabausschüttung ausgeschüttet werden. M.E. werden davon nun 75 T€ aus dem stl. Einlagekonto ausgeschüttet. Gewinn nach § 17 hat er nicht, weil AK in gleicher Höhe entgegenstehen. Also wäre die Ausschüttung in dieser Höhe steuerfrei. Das Ergebnis erscheint mir merkwürdig, weil ja ein Gewinn ausgeschüttet wird, der tatsächlich erzielt wurde. Liege ich da falsch? RE: steuerliches Einlagekonto - Lemgun - 09.12.2008 23:21 Hm, nach § 17 Abs. 4 EStG ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des zurückgezahlten Vermögens anzusehen. Ich kann mir vorstellen, dass durch den unterjährigen Jahresüberschuss von ca. 100 T¤ schon der gemeine Wert gestiegen ist, so dass statt der zurückgezahlten 75 T¤ aus dem stl. Einlagekonto dafür der höhere gemeine Wert als Veräußerungspreis angesetzt werden kann. RE: steuerliches Einlagekonto - showbee - 02.11.2009 18:15 Hallo! Wenn ich mal an dieses Thema anknüpfen darf. Ich bin absoluter KSt-Laie, was die Praxis betrifft... meine einzigen KStE liegen schon Jahre zurück! Folgender Sachverhalt: Stammkapital 25.000,- Feststellung des steuerlichen Einlagekontos per 31.12.2007 = 0,- offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,- offene Ausschüttung am 30.09.2008 = 20.000,- Rechtsfolge? Problem ist ja, dass ich bei der Berechnung vom festgestellten Betrag ausgehe, oder? Dann hätte ich also nicht das Einlagekonto verwendet? Warum? Danke für Hinweise, showbee RE: steuerliches Einlagekonto - Lemgun - 02.11.2009 19:09 Die offene Einlage am 30.04.2008 stellt eine nicht in das Nennkapital geleistete Einlage dar. In der Bilanz oder vielmehr in der GuV stellt dies einen Ertrag dar, der außerbilanziell steuerlich wieder gekürzt wird auf Ebene der GmbH. Diese Einlage ist gem. § 27 KStG außerhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto zu erfassen. Da wird also nix gebucht, sondern nur per Steuerbescheid festgestellt. Dies erfolgt, um bei der Rückgewähr dieser Einlagen zu gewährleisten, dass keine steuerpflichtigen Beteiligungserträge (Ausschüttungen) bei den Anteilseignern erfasst werden. Die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 4 EStG sind jedoch zu beachten. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bestimmt nun aber folgendes: Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG ist gem. Satz 3 also auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu ermitteln. In Deinem Falle würde ich also folgende Rechtsfolgen ziehen: offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,-: Ertrag in der GuV, außerbilanzielle steuerliche Kürzung bei der GmbH, Zugang zum Einlagekonto gem. § 27 KStG, Erhöhung der AK der Beteiligung für § 17 EStG auf Ebene des Anteilseigners. offene Ausschüttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem § 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-. Weitere Hilfe bietet das BMF-Schreiben vom 4.6.2003, BStBl. I, S. 366. (Becksche Erlasse 100 § 27/2, SIS 03 28 90) |