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Eigenkapitalsteigerung in der HB - Druckversion

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Eigenkapitalsteigerung in der HB - höfner501 - 28.03.2012 15:08

Ich habe eine GmbH, die sich Ende 2010 mit 185 T€ negativem Eigenkapital rumschlug.
Jetzt in 2011 ein Gewinn von gut 20 T€ und der Ges-GF würde das Eigenkapital gerne weiter stärken. Dazu könnten wir sein Verrechnungskonto in Höhe von 40 T€ hernehmen.
Wenn er auf das Geld verzichtet hätten wir in 2011 insgesamt ca. 60 T€ negatives Kapital abgebaut. Das ist auch das Ziel, da Lieferanten langsam Probleme machen.

Und nein, Zahlungsunfähig ist die GmbH aktuell nicht.

Meine Frage ist jetzt, wie ich das am geschicktesten hinbekommen.
Steuerlich denke ich, dass ich mit einem Rangrücktritt ganz gut hinkomme. Das aktuelle BFH-Urteil ((BFH, Urteil v. 30.11.2011 - I R 100/10; veröffentlicht am 29.2.2012) hilft da sicherlich noch weiter.

Aber gilt dieser Rangrücktritt genauso in der Handelsbilanz? Gerade da benötige ich ja das bessere EK. Steuerlich wäre es mir ja richtiggehend egal.

Oder hat jemand noch eine cleverere Lösung parat? Am liebsten würde der Ges-GF sich das Geld später wieder auszahlen, falls die GmbH jemals wieder entsprechend liquide ist.


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - zaunkönig - 29.03.2012 08:07

Hallo,

in der Handelsbilanz ändert sich nichts.

Die Verbindlichkeiten bleiben rechtlich unangetastet. Damit sind sie weiterhin passivierungspflichtig.


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - höfner501 - 29.03.2012 08:40

Hmm, aber gerade da brauch ich die EK-Erhöhung besonders. in der StuBi wäre mir das egal.

Also doch echt darauf verzichten? Dann kann ich das ja in der HB auch ausbuchen.


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - zaunkönig - 30.03.2012 07:43

Hallo,

und wenn er statt Rücktritt einfach das EK erhöht?

Er kann doch eine Rücklage bilden!


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - Stefan - 30.03.2012 11:15

Hi!

Rücklage wäre eine Möglichkeit, die auch in der Handelsbilanz zum gewünschten Effekt führt. Alternativ könnte der Forderungsverzicht auch mit Besserungsschein ausgestatt werden, das würde nicht zum unbedingten Verlust der Forderung beim Gesellschafter führen. Die Verbindlichkeit könnte jedoch auch in der Handelsbilanz ausgebucht werden.

Gruß,
Stefan


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - Taxman - 30.03.2012 16:40

zum anderen hätte man nicht die probleme im steuerlichen einlagekonto


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - höfner501 - 03.04.2012 15:30

Taxman, du meinst mit dem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein?

Ja, das gefällt mir auch am besten.


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - Taxman - 03.04.2012 19:07

ja, das meine ich


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - höfner501 - 04.04.2012 10:17

Mein Kommentar meint:

"Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind erst mit Bedingungseintritt zu passivieren. Vor Bedingungseintritt kann sich gleichwohl das Erfordernis der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten stellen, wenn mit dem Bedingungseintritt ernsthaft zu rechnen ist und die künftigen Ausgaben wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind. Hierunter fallen auch Besserungsscheine für von Gläubigern erlassene Verbindlichkeiten."

Das bringt mir dann ja mal gar nix. Oder gibt es andere Quellen? Der Mandant braucht dringend besseres EK, die Bank sitzt mit im Boot, die ist nicht das Problem, im Gegenteil. Die unterstützt. Aber wenn wegen der #&§$%# Creditreform der keine Lieferanten mehr herbekommt sieht es düster aus...


RE: Eigenkapitalsteigerung in der HB - tosch - 04.04.2012 12:32

(04.04.2012 10:17)höfner501 schrieb:  "Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind erst mit Bedingungseintritt zu passivieren. Vor Bedingungseintritt kann sich gleichwohl das Erfordernis der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten stellen, wenn mit dem Bedingungseintritt ernsthaft zu rechnen ist und die künftigen Ausgaben wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind. Hierunter fallen auch Besserungsscheine für von Gläubigern erlassene Verbindlichkeiten."

Das bringt mir dann ja mal gar nix.
Doch, klar bringt das was:

1. Du gibst einen Bessserungsschein und buchst das Darlehen um auf EK (Rücklage)
2. Mit dem Bedingungseintritt ist zu rechnen, wenn Besserung eingetreten ist und aufgrund des Scheins die Firma in Anspruch genommen wird. Die künftigen Ausgaben (Ex-Darlehens-Rückzahlung) sind wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht. Folglich ist diese Verbindlichkeit mit Bedingungseintritt (Geltendmachung Besserungsschein) zu passivieren, sprich von EK (Rücklage) wieder auf Darlehen umzubuchen.
Oder ggf. bereits bei Besserung ("ernsthaft mit Inanspruchnahme zu rechnen ist") auf Rückstellung (wohl eher auf Darlehensverbindlichkeit) umzubuchen ist.