08.01.2009, 16:27
Hallo Leute,
ist zwar eigentlich ein gemischtes USt-AO-Problem, aber ich stelle es mal hier in die USt ein...
Fall:
Steuerpflichtiger reicht wegen erheblichen Vorsteuerüberhangs (aus Liquiditätsgründen) jeden Monat bereits in den ersten zwei Wochen des eine USt-VA für den laufenden Monat beim Finanzamt ein, in der er ausschließlich seine Vorsteuerbeträge deklariert. Die entsprechenden Belege gehen zeitgleich an das Finanzamt, damit der Vorsteueranspruch auch brav entsprechend dokumentiert wird.
Zum eigentlichen Abgabetermin der USt-VA (d.h. ggf. zwei Monate später) reicht er dann eine berichtigte Voranmeldung ein, in der er dann auch seine Umsätze deklariert.
Mein erster Ansatz dazu war: Großes Staunen, dass das Finanzamt da überhaupt mitgespielt hat.
Nun spielt aber seit 2009 das Finanzamt nicht mehr mit und will die Vorsteuern nicht mehr vorab erstatten (ohne Angabe gesetzlicher Begründung oder sonstige Ausführungen).
Mein USt-Kommentar (Stadie in Rau/Dürrwächter) schreibt dazu, dass der Vorsteuervergütungsanspruch durchaus vor Abgabetermin der USt-VA entstehen kann, wenn er beantragt und gewährt wird.
Das UStG kennt bzgl. der Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruches gem. § 15 Abs. 1 keine eigene Fälligkeit (im Gegensatz zur Entstehung der USt) und damit sind die Regelungen der AO anwendbar.
=> Frage 2: Hat der Steuerpflichtige generell einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamtes (§ 168 Satz 2 AO)?
(Wie lange sich das FA ggf. mit der Zustimmung Zeit lassen darf, regelt ja AEAO zu § 168 Nr. 10 ("alsbald", "angemessener Zeit"...)
Mir war nur die Vorgehensweise an sich bislang befremdlich, aber inzwischen kommen mir Zweifel an der Versagung durch das Finanzamt.
Grüße, die Catja
ist zwar eigentlich ein gemischtes USt-AO-Problem, aber ich stelle es mal hier in die USt ein...
Fall:
Steuerpflichtiger reicht wegen erheblichen Vorsteuerüberhangs (aus Liquiditätsgründen) jeden Monat bereits in den ersten zwei Wochen des eine USt-VA für den laufenden Monat beim Finanzamt ein, in der er ausschließlich seine Vorsteuerbeträge deklariert. Die entsprechenden Belege gehen zeitgleich an das Finanzamt, damit der Vorsteueranspruch auch brav entsprechend dokumentiert wird.
Zum eigentlichen Abgabetermin der USt-VA (d.h. ggf. zwei Monate später) reicht er dann eine berichtigte Voranmeldung ein, in der er dann auch seine Umsätze deklariert.
Mein erster Ansatz dazu war: Großes Staunen, dass das Finanzamt da überhaupt mitgespielt hat.
Nun spielt aber seit 2009 das Finanzamt nicht mehr mit und will die Vorsteuern nicht mehr vorab erstatten (ohne Angabe gesetzlicher Begründung oder sonstige Ausführungen).
Mein USt-Kommentar (Stadie in Rau/Dürrwächter) schreibt dazu, dass der Vorsteuervergütungsanspruch durchaus vor Abgabetermin der USt-VA entstehen kann, wenn er beantragt und gewährt wird.
Das UStG kennt bzgl. der Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruches gem. § 15 Abs. 1 keine eigene Fälligkeit (im Gegensatz zur Entstehung der USt) und damit sind die Regelungen der AO anwendbar.
=> Frage 2: Hat der Steuerpflichtige generell einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamtes (§ 168 Satz 2 AO)?
(Wie lange sich das FA ggf. mit der Zustimmung Zeit lassen darf, regelt ja AEAO zu § 168 Nr. 10 ("alsbald", "angemessener Zeit"...)
Mir war nur die Vorgehensweise an sich bislang befremdlich, aber inzwischen kommen mir Zweifel an der Versagung durch das Finanzamt.
Grüße, die Catja