Steuerberater

Normale Version: neue ErbSt, mein erstes Beratungsproblem
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Hallo Ihrs,

hier mein erstes (und sicher nicht mein letztes) Beratungsproblem i.S. neue ErbSt:

Nehmen wir mal an, wir hätten ein gut gehendes Einzelunternehmen, für das die beiden Wahlmodelle mit 1000 % bzw. 650 % der Lohnsumme... in Frage kämen.

In diesem Unternehmen ist seit Jahren der Sohn als Geschäftsführer angestellt, - was einen nicht unerheblichen Teil der Lohnsumme ausmacht.

Jetzt soll das Unternehmen vom Vater auf den Sohn übergehen.

Ab Übergang gibt es ja kein Geschäftsführergehalt mehr, - ergo sänke meine Lohnsumme auf ein bedenkliches Maß herab.

Im Gesetzentwurf finde ich keine Lösung.

Nach meiner Auffassung darf aber bei der Lohnsummenberechnung, die den künftigen 1000 % zugrunde liegt, das frühere Geschäftsführergehalt nicht mit einbezogen werden. Sonst wären die Begünstigungen ja Rechtsformabhängig. Nur, weil ein EU vorliegt, und somit die Bezüge des Geschäftsführers künftig nicht als BA abziehbar sind, wäre das Unternehmen ja schlechter gestellt, als z.B. eine GmbH?

Außerdem ist die Intention der 1000 % (Erhhalt von Arbeitsplätzen) ja durch den Unternehmensübergang nicht gefährdet.

Sicherheitshalber doch noch eine GmbH gründen?

grübelt: die Catja
Bin am Mittwoch auf einem Seminar dazu, dann kann ich fragen!

Einschätzen würde ich´s so wie Du, nur mittlerweile bin ich nicht mehr davon überzeugt, dass bei diesem Gesetzesentwurf auch nur einer der Beteiligten auch nur eine Minute das Hirn auf "Betrieb" gestellt hatte.
Gutes Problem und nach dem jetzigen Stand ist dann wohl die Lohnsumme unterschritten...

Lachhaft was die da sich wieder überlegt haben...
Hallo,

habe die Quelle meiner Information leider nicht auf die Schnelle finden können, aber ich habe dazu folgende Informationen:

In den Definitionsbegriff der Lohnsumme fallen die mitarbeitenden späteren Erben nicht.

Bei Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern soll es nicht zur Anwendung der Lohnsummenregelung kommen.


Aber der ganze Mist ist ohnehin noch nicht durch. So einig wie im Bundestag ist man sich im Bundesrat eben nicht.
zaunkönig schrieb:habe die Quelle meiner Information leider nicht auf die Schnelle finden können, aber ich habe dazu folgende Informationen:

In den Definitionsbegriff der Lohnsumme fallen die mitarbeitenden späteren Erben nicht.

naja, im ominösen § 13a IV steht davon leider nix...
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607918.pdf
Das ist ja uralt...da wurde ja inzwischen schon drei Mal dran gedreht!

Folgendes habe ich grade gefunden:
http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktue...-08(B).pdf

sicher generell interessant: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=196670
update aus dem seminar: der lohn des bertiebsuebernehmers gehoert zur ausgangslohnsumme.

jetzt hab ich eine frage! die behaltensfrist-ist sie taggenau zu sehen, oder bezieht sie sich auf das kalenderjahr? konnte auch das seminar nicht beantworten
Clematis schrieb:update aus dem seminar: der lohn des bertiebsuebernehmers gehoert zur ausgangslohnsumme.
Ja spinnen denn die jetzt komplett?
Sollen wir jetzt etwa für alle zu übergebenden Einzelunternehmen/PersGes erst mal ´ne GmbH gründen?

Danke @Clematis für das update.

fassungslos: die Catja
Denk Dir nix, Catja, da sassen heute ca 30 Leute in dem Seminar, und alle waren gleich fassungslos.
Was da heut an ungeklärten Fragen aufkam, war irre.


zB: Ehegatten sind gemeinschaftlich Eigentümer eines Wohnhauses, das sie selbst bewohnen. Ehemann stirbt, Kind und Ehefrau erben je zur Hälfte das Haus. Muss jetzt das Kind zur Mutter ziehen? Reicht das überhaupt wenn dann beide drin wohnen? Oder reicht es, wenn das Kind seinen Zweitwohnsitz dort anmeldet?
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