Steuerberater

Normale Version: Klagefähige Entscheidung
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2
Zitat:Es geht also dann eher um die überaus spannende Frage, ob bestimmte Verwaltungsakte als "Bescheide" fehlerhaft bezeichnet sind.

Die AO gibt diese Bezeichnung nicht her. Aber in Niedersachsen scheinen die Uhren anders zu ticken.

Die Klagefähigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Deshalb ist der Hinweis "klagefähig" so überflüssig wie ein Kropf. Und dabei ist es egal, ob vom Finanzamt oder vom Berater verwendet.
Au weia .. so eine Diskussion wollt ich gar nicht lostreten ....

Mir ist schon bewusst, dass ich gegen einen ablehnenden Einspruch klagen kann. Mit dem Satz ging es mir allerdings eher um eine Ablehnung der AdV, die ich entsprechend entsprechend begründet haben möchte, da das FA bisher jegliche Stellungnahme zu dem Thema verweigert hat.
Denn nach erfolgter Ablehnung der AdV durch das FA kann ich sehr wohl vor das FG ziehen .. nämlich gemäß § 69 FGO... aber evtl. hatte ich auch das wort " klage" unsauber benutzt.
Dafür möchte ich mich entschuldigen.

Der zuständige Sachbearbeiter und ich sind uns auch einig, dass diese Frage zur Klärung vor das FG wandern sollte ( bin mit dem ja schon seit über 1 Jahr deswegen im Kontakt).

Allerdings muss ich auch zugeben,das ich über diese Formulierung nicht über mäßig nachgedacht habe. NAch diesem Thread werd ich sie dann wohl auch einmotten :-)

Auf die Füße treten wollt ich damit keinem.



lg,Jive
Ich hab das ja mit Interesse bisher gelesen..
Die Sache mit der klagefähigen Entscheidung habe ich auch schon geschrieben, wenn mir nach einem Jahr hin und her und her und hin die Schreiberei zu blöd geworden ist. Das war dann aber als Bitte zu verstehen, jetzt endlich mal die Sache vom Tisch zu bringen-entweder durch Abhilfebescheid oder eben durch eine Einspruchsentscheidung.

Wie sollte man das anders formulieren? Gibts Vorschläge?

Habe zB einen Fall, der sich jetzt seit 7 (!!!) Jahren hinzieht, die 4 (!!!)Sachbearbeiterin beim FA durchhat, und eigentlich eine klare Sache ist.
Da hat sich nur die Erste in was rein geritten, und die anderen 3 wussten nicht, wie da wieder raus zu kommen war.
Da kommt dann schon irgendwann die Bitte, doch nun endlich einen Schritt weiter zu gehen, weil das alles nur unnötig Geld und Zeit kostet.
Ja, ich weiss, das das FA zunächst alle Fakten sammeln muss, aber meine Schreiben haben dann schon nur noch aus Textteilen aus alten Schreiben bestanden, weil ich alles doppelt und dreifach beantworten sollte.
Wie wär´s mit: "Erbitte Entscheidung." o. Drohung "Untätigkeit".
Ich schreib dann auch gerne an den Sachgebietsleiter, warum denn nach solch langer Zeit der Bearbeiter nicht zu einer Entscheidung kommt, die Sache nicht endlich an die Rechtsbehelfsstelle abgibt, bzw. welche Fakten denn die RbSt denn noch braucht, um endlich eine entscheidung zufällen. Meist kommt dann recht schnell eine Entscheidung.
Hallo,

also in so einem extremen Fall habe ich in der Vergangenheit Feststellungsklage nach § 41 FGO, Sprungklage nach § 45 FGO oder eben Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gestellt. (wobei der 46 FGO fast immer greift).

In aller Regel musste ich anschließend die Klage wieder zurücknehmen, weil durch Aufforderung des FG die Angelegenheit innerhalb kürzester Zeit erledigt war.

Andererseits hilft das auch nicht in jedem Fall weiter. Ich begleite seit nunmehr 13 Jahren ein Verfahren beim FG weil die Beteiligungsverhältnisse aus einem Anlegerbetrugsfall nicht vernünftig ermittelt werden können und die Bruchteile an der Gemeinschaft sich im 1/1.000.000-Bereich abspielen.

Aber in diesem Fall hier würde ich auch vorab ein abschließendes Gespräch mit den Häuptlingen führen oder eben auch mal die OFD als Oberbehörde in den Sachverhalt einschalten.
Das hat mir mal in einem Fall der Steuerhinterziehung und in einem anderen Fall der Feststellung einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit geholfen.
Wer nach ewigem Hin und Her eine Entscheidung haben möchte, der kann doch einfach nur schreiben: Ich bitte daher um eine abschließende Entscheidung (durch Ihr Haus). Ich bitte um Hergabe einer Einspruchsentscheidung. Ich möchte Sie bitten, über den Einspruch abschließend zu entscheiden. Oder, oder, oder.
zaunkönig schrieb:In aller Regel musste ich anschließend die Klage wieder zurücknehmen, weil durch Aufforderung des FG die Angelegenheit innerhalb kürzester Zeit erledigt war.

Achtung: Juristenfalle! Die Klage in einem solchen Fall nicht zurücknehmen sondern für erledigt erklären. Bei Zurücknahme trägt man in jedem Fall die Kosten. Bei Erledigung bitte man quasie festzustellen, dass bei Klageerhebung die Sache zulässig und begründet war und deshalb nun noch über die Kosten entschieden werden muss. Wenn das FA eindeutig gemauert hat, ist die Erledigung somit kostengünstiger.
Kiharu schrieb:Die Klagefähigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

Naja, genau genommen ergibt sich die "Klagefähigkeit" im Sinne von Beschwer aus der nicht mehr Angreifbarkeit des Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Hilfe.
Seiten: 1 2
Referenz-URLs