Bei der GuE wurde vergessen die KapESt anzugeben. Zinseinkünfte sind im Gewinn enthalten.
Bescheid über GuE ist bestandskräftig ohne Vdn.
Besteht noch eine Möglichkeit der Anrechnung bei den Gesellschaftern?
Ich sehe keine Möglichkeit.
ich werfe mal §129 AO in die runde.
wenn die zinsen im gewinn enthalten sind und die entrichtete KESt aus der GuV ersichtlich ist, handelt es sich m.E. um einen übertragungsfehler, der in den AWB des §129 AO fällt.
Taxman schrieb:ich werfe mal §129 AO in die runde.
.. und ich den
§ 179 Abs. 3 AO.
Ich sag mal ganz Frech:
Änderung der "Anrechnungsverfügung" nach § 130 Abs. 1 AO.
Näheres hierzug: H 36 EStH
Gruß
Buchi
Ich schliße mich @Buchi an.
Bin auch gerade an dem Problem.
Aber ein netter Finanzbeamter (, - den ich hier mal nicht näher nenne
) in diesem Forum hat mir mal mitgeteilt, dass die Anrechnung finanzamtsunterschiedlich gehandhabt wird.
Ich probier es gerade in Hessen.
Hab grad mal nachgeschaut, hatte den Fall auch schon, habe das FA um Berichtigung gebeten, und dann einen nach § 175 (1) Nr. 1 AO berichtigten Bescheid erhalten.
Zitat:Hab grad mal nachgeschaut, hatte den Fall auch schon, habe das FA um Berichtigung gebeten, und dann einen nach § 175 (1) Nr. 1 AO berichtigten Bescheid erhalten.
Geänderten Gue oder ESt Bescheid?
Die Anrechnungsverfügung gibt es ja nicht beim GuE sondern beim ESt Bescheid.
Buchi schrieb:Änderung der "Anrechnungsverfügung" nach § 130 Abs. 1 AO.
Näheres hierzug: H 36 EStH
Aber nicht im Feststellungsverfahren.
Und da Finanzbeamte immer zusammenhalten, schließe ich mich Petz an.
Prizipiell würde mir auch immer zuerst § 130 AO einfallen. Da es hier aber um einen Feststellungsbescheid geht, kann man wohl schlecht mit der Änderung der Anrechnungsverfügung argumentieren.