Steuerberater

Normale Version: wirtschafltliches Eighentum?
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Hallo Gemeinde,

ich habe ein paar Fragen zu folgendem Vertrag und den steuerlichen Auswirkungen.

  1. 1. Gegenstand
    A erhält ein xxx-Gerät im Wert von 5.000 € zzgl. MWSt und verpflichtet sich innerhlab von 12 Minaten zur Abnahme von 12 Litern xxx-Bad. Mit Abnahme und Zahlung des letzten Bades geht das Gerät in das Eigentum des Kunden (A) über.
  2. 2. Die Abnahmeverpflichtung beträgt längstens 12 Monate.
  3. 2.2. Beginn der Laufzeit 01.12.2007; Ende der Laufzeit 30.11.2008.
  4. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb der Laufzeit dieser Sonderverienbarung zum Kauf von 12 Litern xxx-Bad.
  5. 2.4. Bei Unterbrechung oder Abbruch der Geschäftsbeziehungen wird die verbleibende Kaufpreissumme der xxx-Bäder in Rechnung gestellt.
  6. 2.5. Zur Sicherung aller bestehender und künftigen Ansprüche von B die aus dieser Vereinbarung zustehen, übereignet A die Sicherungsgüter, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, der für die Gültigkeit dieser Vereinbarung zwingend Notwendig ist, an B.
    Die Übergabe des Sicherunges wird dadurch ersetzt, dass A es für B sorgfältig unentgeltlich verwahrt. A kann mit Zustimmung von B über das Sicherungsgut verfügen. A ist berechtigt, das Sicherungsgut im Rahmen seiner berufluchen Tätigkiet zu benutzen.

    B ist zur Wahtung ihrer rechtlichen Belange befugt, die Nutzungbefugnis des A zu widerrufen und die Herausgabe des Sicherungsgutes zu verlangen. Berechtigte Belange liegen insbesondere dann vor, wenn A erheblich gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Sicherungsgutes verstößt oder über das Sicherungsgut Verfügungen trifft.

    Berechtigte Belange liegen auch dann vor, wenn A seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde.


Ergänzend sei mittgeteilt, dass ein Liter xxx-Bad ca. 1.000 € kostet, wobei A regelmäßig (eigentlich immer) 40% Rabatt erhält, mithin nur 600 € zahlen muss.

Fragen:
1) Ist es richtig, dass ich über dieses Konstrukt nicht in die Leasingerlasse komme?
2) Liege ich richtig in der Annahme, dass hier das wirtschaftliche Eigentum nicht bei A liegt, da dieser nicht den B über die gesamte gewöhnlich Nutzungsdauer (Laborgerät -> ND 13 Jahre) von der Auswirkung aussschliessen kann? Oder ist dies egal, da wenn A seiner Verpflichtung der Abnahme von 12 Litern innerhalb von 12 Monaten nachkommt das Gerät in sein Eigentum übergeht.
3) Wenn, wovon ich ausgehe, das Gerät im Jahr 2007 nicht bei A zu aktivieren ist, wie hoch ist dann der anzunehmende Aktivierungswert in 2008 (kann ich hier für die Annahme des Gemeinen Wertes einfach die 5.000 € zzgl. MWSt nehmen und um die AfA eines Jahres kürzen)?

Fragen über Fragen überall drehts es sich bei mir.
Hallo,

sieht für mich nach Ratenkauf mit Sicherungsübereignung aus.

Die haben hier nur einen Gegenvertrag in Form eines verpflichtenden Abnahmevertrages mit eingebunden.

Nach meiner Meinung ist der Vertrag unsauber formuliert.
Das wirtschaftliche (Nutzungs-)eigentum geht an den A über.

Was sich hier beißt ist die Formulierung des Eigentumsübergangs bei Zahlung (Eigentumsvorbehalt) und die Sicherungsübereignung. Beides geht nicht.
Hallo,

ich würde auch das (wirtschaftliche) Eigentum von Anfang an bei A sehen. Mit ein wenig good will würde ich die Vereinbarung des B als verlängerten Eigentumsvorbehalt sehen, bis die Ware vollständig bezahlt worden ist. Ob das Gerät mit 5.000,- zu aktivieren ist oder mehr würde ich noch mal prüfen, denn zu den AHK gehört alles was der Käufer aufwendet um diesen Gegenstand zu erhalten.

Gruß T.D.
Zitat:Was sich hier beißt ist die Formulierung des Eigentumsübergangs bei Zahlung (Eigentumsvorbehalt) und die Sicherungsübereignung. Beides geht nicht.
Ich habe mir den Vertrag nicht ausgedacht - nur abgetippt, weil ich kein Bild einstellen konnte. Vielleicht hilft es, wenn ich ergänze, dass diesem Geschäft die Lieferung einer großen Anlage vorausgegangen ist (Mietkauf (wiedermal Sad) alles i.O.soweit).
Zitat:Das wirtschaftliche (Nutzungs-)eigentum geht an den A über.
Mein Problem ist eigentlich, dass der B nicht über die gesamte Nutzungsdauer ausgeschlossen werden kann und dem A das Gerät erst mit Abnahme der Flüssigkeit in seinen Besitz übergeht.

Zitat:Das wirtschaftliche (Nutzungs-)eigentum geht an den A über.


Wann? Das ist ja mein Problem. Ich plädiere für 2008.

Zitat:sieht für mich nach Ratenkauf mit Sicherungsübereignung aus.

War es für mich auf dem ersten Blick ja auch.
Irgendwie erschließt sich mir das ganze Konstrukt noch nicht wirklich.

Beim überfliegen kam mir der §4 BewG "Aufschiebend bedingter Erwerb" in den Sinn; passt aber auch irgendwie nicht.

Außerdem gehe ich mal davon aus, dass das genannte Gerät ohne eben dieses ominöse xxx-Bad nicht genutzt werden kann. Dann wären die AHK für mich 12 x 600,- EUR = 7.200,- EUR. Die Stückelung der Lieferung der 12 Liter in 12 Monate würde ich als eine Art Lieferbedingung sehen und die "Sicherungsübereignung" als reine Absicherung der Forderung des B.

M.E. geht auch das wirtschaftliche Eigentum an A über. Während der 12 Monate hat doch der B bei vertragsgemäßer Erfüllung kein Verwertungsrecht und danach geht das Gerät ja eh in das zivilrechtliche Eigentum des A über.

Mein Vorschlag daher:

Aktivierung in 2007 mit 7.200,- EUR

[P.S. Mal eben nebenher zwischen Feierabend - Essen - Sport drüber nachgedacht; also nicht gleich verhauen Wink]
Keaton schrieb:[P.S. Mal eben nebenher zwischen Feierabend - Essen - Sport drüber nachgedacht; also nicht gleich verhauen Wink]

Ha, bei mir war die Reihenfolge jahrelang genau andersrum Sport-Essen-Feierabend...Cool

Gruß T.D.
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