Steuerberater

Normale Version: Aktivierung Lebensversicherungsanspruch
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Hallo habe einen etwas komischen Fall und meine zumindestens auf dem richtigen Weg zu sein:


Familien GmbH besteht aus Vater 35%, Sohn 1 30%, Sohn 2 30% und einem Fremden zu 5 %.

Auf das Leben dieses Gesellschafters (versicherte Person) schliesst die GmbH eine Lebensversicherung ab. Bezugsberechtigter ist die GmbH.

Hintergrund: Die GmbH will für den Fall gerüstet sein, dass der Gesellschafter stirbt und die Erben die Hand aufhalten.

Meiner Meinung nach sind die laufenden Zahlungen des Beitrages Betriebsausgabe.

Auf der anderen Seite müsste der Anspruch gegenüber der Versicherung in Höhe des aktuellen Rückkaufwertes auch aktiviert werden.

So sehe ich dies jedenfalls...

Irgendwie bringen mich ungewöhnliche Gestaltungen immer irgendwie aus der Bahn :-(
ich seh da keinen Unterschied zu Pensionsverpflichtungs-Rückdeckungsversicherungen... oder? Dazu BFH Urt. vom 09.08.2006 - I R 11/06:

"Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers dient dazu, die Erfüllbarkeit der gegebenen Pensionszusage bei Erreichen des Pensionsalters sowie bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Invalidität oder Tod des Aktiven sicherzustellen. Ein dahin gehender Anspruch auf Rückdeckung (Erstattung) zu leistender Renten ist als Forderung (§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) gegen den Versicherer zu bilanzieren (§ 246 Abs. 1 HGB) und unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens i.S. des § 266 Abs. 2 B II 4 HGB auszuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Entscheidungen vom 25. Februar 2004 I R 54/02 (BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654) und vom 25. Februar 2004 I R 8/03 (BFH/NV 2004, 1234).

Allerdings sind "Gewinne" gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB bilanziell nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind; dies betrifft auch Forderungen. Eine Forderung ist daher nur zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, m.w.N.; vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; Schreiber in Blümich, § 5 EStG Rz. 481). Diese Voraussetzungen liegen bei dem vorliegend streitigen Anspruch der Klägerin auf Rückdeckung der von ihr zugesagten Witwenversorgung vor. Dieser Anspruch gegen den Versicherer war an den maßgebenden Bilanzstichtagen rechtlich bereits entstanden, insbesondere war er entgegen der Auffassung der Klägerin nicht i.S. des § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt, was seiner Aktivierbarkeit entgegenstehen könnte (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594)."

Mfg

showbee
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