Steuerberater

Normale Version: Baudenkmal: Selbstnutzung - Vermietung
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Frage:

Was passiert beim Wechsel von 2 Jahren Selbstnutzung (§10 f) zur Vermietung.

7i dann möglich?
Hallo,

ich wüsste nicht was dagegen spricht.

Die Bescheinigung liegt "Baudenkmal" liegt vor. Die Voraussetzungen sind die gleichen. Es gibt nirgendwo eine Einschränkung hinsichtlich eines Nutzungswechsels. Alles was sich im Gesetz findet ist eine Regelung im Falle der Veräußerung.

Allerdings ist mein Kommentar, den ich hier eingesehen habe, eine "Schmalspurausgabe", eher ein erläuternder Gesetzestext.
Danke dir.

Habe jetzt 10f 2,2 x-mal gelesen aber immer noch nicht kapiert:

"Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. "

Also im Jahr des Übergangs kann der VOLLE noch nicht genutzte Betrag als Sonderausgaben abgezogen werden?? In meinem Fall für die verbleibenden 8 Jahre?

Kann doch nicht sein.
Keiner eine Meinung dazu ? - ich find leider nix.

Wäre wichtig, denn jetzt muss hgehandelt werden. Was ich gar nicht brauchen könnte wenn tatsächlich im Jahr des Übergangs zur Einkommenserzielung alles Sonderausgaben wären (was ich mir nicht vorstellen kann) - denn mein Mandant ist dann beschränkt steuerpflichtig und die liefen ins Leere! Selbst wenn da nur ein Jahr verloren geht wär´s schon Käse.
Hallo,

geht mir wie dir.

Hilft Dir nur nicht weiter!
Ludwig Schmidt schreibt in der Kommentierung, dass der Jahresbetrag dann wie SA abgezogen werden können.
Er geht davon aus, dass im Jahr des Übergangs auch eine zeitanteilige Verteilung (des Jahresbetrags) möglich sei.
Hermann/Heuer bietet Folgendes: siehe Anlage pdf
Also ziemlich umstritten!

(also irgendwie bekomme ich die Datei nicht auf den Server - bitte ggf. um Info zu Mailadresse)
Habe mittlerweile länger mit der OFD telefoniert und nach Einlesen von einer sehr netten Dame eben Rückruf bekommen.

Also das ist so:

man muss beim 10f unterscheiden, ob es sich bei den Sanierungskosten um Herstellkosten (Abs. 1) oder um Erhaltungsaufwand (Abs.2) handelt.

Wenn Herstellkosten, dann gilt bei Wechsel Abs. 1 S.3, also Vorrang von 7i. Kein SA Abzug in dem Jahr.

Wenn Erhaltungsaufwand, dann gilt Abs. 2 S. 3, Vorrang hat Sonderausgabenabzug.
Dann auch in voller Höhe, also alles was noch nicht über die 10 Jahre verteilt ist.

Hintergund ist: im 7i sind die Erhaltungsaufwendungen nicht genannt. Und Erhaltungsaufwendungen sind bei Eigennutzung und späterer Vermietung bei gewöhnlichen Immobilien ja bekanntermaßen Privatvergnügen.

Ob Herstellkosten vorliegen richtet sich nach 6 Abs. 1 Nr. 1a

(was in meinem Fall der Fall ist)

So macht das Ganze auch ziemlich Sinn.
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