Hallo,
mal eine praktische Frage an die hier vertretene Finanzverwaltung:-)
Ich habe einen Mandanten, der ein Aufbaustudium beginnt (unstreitig WK/BA).
Leider weiss er noch nicht so recht, was er danach damit anfangen m�chte:
- Gewerbebetrieb (besteht bisher schon) weiterf�hren
- Arbeitnehmert�tigkeit (eventuell nach Abschluss des Studiums)
Wie w�re es f�r das FA am geschicktesten ?
Erkl�ren als Betriebsausgabe und einen Hinweis hierauf geben ?
Oder ist es grunds�tzlich egal ?
Viele Gr��e...
Mir pers�nlich w�re es egal.
Mir ehrlich gesagt auch. Nimms in den Gewerbebetrieb, wird wohl weniger Nachfragen bedeuten.
Und man bekommt noch Vorsteuer zur�ck?
@Kiharu
Jein... Wenn in einem Jahr 0 Betriebseinnahmen und 35.000,00 Euro Betriebsausgaben sind kommt garantiert eine R�ckfrage:-)
@Christian
Nein denn das Studium ist im Ausland...
Aber schonmal danke f�r die Hinweise...
Hallo Piranha!
also aus der Steuersystematik heraus w�rde ich Betriebsausgaben melden. Folgende (theoretische) Begr�ndung: f�r Betriebsausgaben gilt qua Gesetz das Veranlassungsprinzip (� 4 Abs. 4 EStG), f�r Werbungskosten eigentlich nur das Finalit�tsprinzip (� 9 EStG). Zwar legt der BFH den WK Begriff in st. Rspr. nach dem Veranlassungsprinzip aus, um zu einer Gleichbehandlung zu kommen, aber... niemand weiss halt, was in den K�pfen von Richtern & Politikern vorgeht. Nicht dass der BFH auf den Trichter kommt � 9 EStG wieder wortlautgetreu auszulegen bzw. dass die Politik wieder auf die Idee kommt in einem Steuer�nderungsgesetz das Finalit�tsprinzip zu beschw�ren.
Mfg
showbee
Hallo,
ich sehe noch einen praktischen Hintergrund f�r den BA-Abzug:
Als BA erfolgt volle Ber�cksichtigung der Kosten.
Aus Sicht der Finanzverwaltung d�rfte es momentan wirklich egal sein. Das kann sich aber �ndern und damit auch die Besteuerung.
W�rde der Steuerpflichtige jetzt die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner gewerblichen T�tigkeit sehen und einen BA-Abzug vornehmen, dann m�sste eine eventuell sp�tere Entscheidung den Gewerbebetrieb zugunsten einer nichtselbst�ndigen T�tigkeit aufzugeben, in der Folge zu dem Ergebnis f�hren, dass eben der betriebliche Zusammenhang nicht gegeben war. Folge w�re die nachtr�gliche Ber�cksichtigung als WK.
zaunk�nig schrieb:ich sehe noch einen praktischen Hintergrund f�r den BA-Abzug:
Als BA erfolgt volle Ber�cksichtigung der Kosten.
Hi,
den versteh ich jetzt nicht. WK Abzug ist doch nicht begrenzt. Auch bei neg. Eink. aus � 19 EStG ist bspw. Verlustvortrag mgl. oder was meinst du?
mfg
showbee
Hallo,
wenn negativ erkl�rt werden kann, dann hast Du recht.
Aber der WK-Pauschbetrag ist ja ohnehin vorhanden und w�rde somit den Aufwand jedes Jahr mindern.
Ist aber m��ig dar�ber nachzudenken, solange eben auch keine Eink�nfte nach � 19 EStG erzielt werden.
War ein theoretischer Gedankenansatz meinerseits.
@ZK: ah, � 9a EStG. Ja, dass ist tats�chlich von Sinn. Obwohl dann die FinVerw wohl dazu tendieren wird, die Ausgaben als WK darzustellen um nicht tats�chliche BA und fiktive WK (Pausch) ansetzen zu m�ssen. Da muss man schon als Kellner nebenbei in Medizin promovieren um hier beides zu erhalten...