Vorwitzig schrieb:Wo steht denn das?
Nirgends! Die Beihilfenberechtigten ergeben sich aus den Beihilfeverordnungen (für Landesbeamte Landesverordnungen, für Bundesbeamtes aus Bundesverordnung).
Bsp. Bund Entwurf für neue VO
http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/...rdnung.pdf
Dort wird § 2 die Berechtigung genannt. Hier sind GKV Versicherte nicht ausgeschlossen, also wohl berechtigt. Ich vermute mal, dass durch eine nahezu gleiche Erfassung von Leistungen die
a) beihilfeberechtigt
b) von der GKV gezahlt werden
Es kaum Fälle gibt, in denen ein GKV Versicherter Beamte nach Abzug der Kostendämpfungspauschale noch Beihilfe bekommen kann. Das es dennoch möglich ist ergibt sich bspw. aus § 47 Abs. 6 der VO ("Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte (...)").
Gruß,
showbee
showbee schrieb:Das es dennoch möglich ist ergibt sich bspw. aus § 47 Abs. 6 der VO ("Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte (...)").
Das würde eine gekürzte Pauschale erklären. Werde mich damit also genauer befassen müssen.