06.08.2008, 12:15
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Zitat:SG Dortmund 28.07.2008, S 11 EG 8/07 u.a.
Steuerklassenwechsel kann zu höherem Elterngeld führen
Eltern steht ein höheres Elterngeld zu, wenn sie vor der Geburt des Kindes einen Steuerklassenwechsel vornehmen und die Elterngeld beanspruchende Mutter deshalb ein höheres Nettoeinkommen erzielt als zuvor. Hierin liegt kein unzulässiger Missbrauch, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen hat.
Der Sachverhalt:
Das SG Dortmund hatte in zwei Fällen über die Klagen von Frauen entschieden, die jeweils vor der Geburt ihres Kindes zusammen mit ihren Ehemännern die zuvor gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV zu ihren Gunsten in III/ V geändert hatten.
Das beklagte Versorgungsamt weigerte sich, das Elterngeld auf der Grundlage des infolge des Steuerklassenwechsels höheren Nettoeinkommens der Klägerinnen zu berechnen und berücksichtigte nur deren zuvor erzieltes Nettoeinkommen. Dies begründete es damit, dass es sich um keinen sinnvollen beziehungsweise dem Ehegatteneinkommen entsprechenden Steuerklassenwechsel gehandelt habe. Dieser sei vielmehr nur in der Absicht erfolgt, höheres Elterngeld zu erhalten.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten vor dem SG Erfolg.
Die Gründe:
Der Elterngeld-Anspruch der Klägerinnen ist auf der Grundlage ihres infolge der Steuerklassenänderung erhöhten Nettoeinkommens zu berechnen.
Die Nichtberücksichtigung des Steuerklassenwechsels durch die Beklagte widerspricht der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Denn der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürfen die Behörden nicht über diese „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.