Steuerberater

Normale Version: § 35a ohne Auswirkung - Analogiemöglichkeit?
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Hallo Kollegen,

akademische Umtriebigkeit zum Wochenende:

Nehmen wir mal an, es gäbe einen Mandanten, bei dem sich wg. Null-Festsetzung der ESt die haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich nicht auswirken.

Vor dem FG Köln (10 K 4217/07) und vor dem FG Brandenburg (9 K 9027/08) sind zwar schon Verfahren zu diesem Thema anhängig.

Die OFD Rheinland hat mit Datum 08.04.08 und die OFD Chemnis mit Datum 20.05.08 aber RdV abgelehnt.

Das bedeutet nun, dass man mit eigener Argumentation da dran gehen muss, um das FA möglichst so lange zu beschäftigen, bis eines der Verfahren durch ist und/oder vor dem BFH ist.

Meine Überlegung:

Bezüglich der Anrechnungsmöglichkeiten der Gewerbesteuer ist vor dem BFH ein Verfahren anhängig (X R 32/06), - Vorinstanz FG München (12 K 2318/04).

Die Gesetzesintention für den § 35a war die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dies geht immer dann ins Leere, wenn keine Steuern festzusetzen sind.

Könnte man nun analog der Gewerbesteuer-Sache sagen, dass die fehlende Vortrags-, Rücktrags bzw. Erstattungsmöglichkeit gegen Art. 3 GG verstößt?

fragt sich: die Catja
hi,
durchaus ungleich! da wir aber bei gewährender staatsleistung sind (kein eingriff, sondern subvention), hat der staat einen sehr sehr weiten einschätzungsspielraum. insoweit ist das auch nicht mit der gewst-ermäßigung 1:1 vergleichbar. das bverfg hält sich bei der verfassungswidrigkeit von subventionen jedoch zurück. erfolgschancen recht gering.
also, meine meinung zum wochenende.
jetzt hab ich feierabend,
der showbee
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