Ich habe so eine Erklärung zur Fremdenverkehrsabgabe auf dem Tisch und habe an einer Stelle erhebliche Selbstzweifel: Es ist der steuerbare Umsatz gefragt, aber die Firma hat nur nicht steuerbare Innenumsätze (wg. Organschaft). Gemeinde ist erschüttert und wissenslos, ob der Frage, welcher Umsatz jetzt da einzutragen sei. Die Satzung spricht eindeutig vom "steuerbaren" Umsatz. Nur ist nicht steuerbar in der Diktion des Finanzamtes gleich dem nicht steuerbar bei der FVA?.
Ist ja eigentlich ein Nebenkriegsschauplatz und ich werde das Feld mal mit 0 ausfüllen. Mich würde Eure Meinungen dazu interessieren.
Wie immer, jeder Mist landet erst mal auf dem Tisch des StB!
frankts
*lol*
Ich habe mir grad mal die Satzung über die Fremdenverkehrsabgabe in Grömitz angeschaut. Die sind da etwas schlauer und reden von "umsatzsteuerbereinigten Einnahmen". Ist mir zwar auch neu der Begriff, aber ich denke die meinen die Nettoerlöse.
Wenn Deine Satzung aber explizit "steuerbaren Umsatz" will, dann würde bei mir auch eine "0" im entsprechenden Feld landen.
Das kann von denen eigentlich so nicht gewollt sein, oder?
Greetings ...
hallo,
grundsätzlich gilt die einheit der rechtsordnung, soweit eine norm (auch gemeinde) auf einen terminus technicus einer anderen rechtsordnung verweist oder diesen nutzt, ist er in dem dortigen sinne zu verstehen. will der normgeber das nicht, muss er diese unmissverständlich ausdrücken und bspw. auf veränderte wortwahl zurückgreifen oder eben die ungebundenheit festlegen. insoweit ist hier nur die null richtig. da hat sich die gemeinde einfach schlecht beraten lassen, nicht umsonst ist normgebung kein kasperltheater für provinzpolitiker ohne sinn und verstand. hier fehlte es einfach an grundlegendem wissen und man hat einfach bockmist gebaut. rückwirkend wird sich für die gemeinde da nicht mehr viel machen lassen, wenn man den wortlaut der norm nicht auch anders deuten kann. dazu müsste man die satzung genauer betrachten und schauen, ob sie stringent an andere normen ausgelegt ist oder ob es hier vielleicht nur versehen war. bei nutzung eines gesetzlichen ausdrucks ist das allerdings fraglich...
mfg
showbee
so sehe ich das auch, vor allem weil bei der Position Gewinn auf die zwei maßgebenden Gesteze (EStG u. KStG) Bezug genommen wird.
Mal schauen, wie die Gemeinde reagiert.
frankts