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Normale Version: steuerfreie Abfindung
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Skydiver

Hallo,

bei der ESt-Erklärung 2007 sind 11000 Euro auf der LSt-Karte des ANs als steuerfreie Abfindung vermerkt, 8800 als Fünftelregelung versteuert, also für mehrere Jahre. In 07 gibts keinen FB mehr. Wie kann ich jetzt verfahren?
Oder hab ich nen Denkfehler? Sind die 11000 steuerfreie Abfindung, die auf der LSt-Karte vermerkt sind, im angegebenen Brutto enthalten? In dem Falle wäre nichts falsch berechnet, da der Freibetrag nicht in der ESt-Berechnung des FAs auftaucht.
Gruß,
Manfred
Skydiver schrieb:Sind die 11000 steuerfreie Abfindung, die auf der LSt-Karte vermerkt sind, im angegebenen Brutto enthalten?

Das weiß man in der Regel nicht.

Daher steht im Kleingedruckten auf der Anlage N auch: Bitte Vertragsunterlagen beifügen.

Skydiver

Hallo Petz,

achso, dann fordere ich hier den Vertrag an.
Aber der Vermerk stfr Abfindung ist schonmal falsch.
Danke!

Gruß,
Manfred
Zitat:Aber der Vermerk stfr Abfindung ist schonmal falsch.
Es war einmal ein § 3 9. EStG... und wenn er nicht geändert wurde (aber er wurde)... Big Grin
Opa schrieb:
Zitat:Aber der Vermerk stfr Abfindung ist schonmal falsch.
Es war einmal ein § 3 9. EStG... und wenn er nicht geändert wurde (aber er wurde)... Big Grin


Kann ja sein das da jemand seine EDV nicht auf den aktuellen Stand hat.
Keaton schrieb:Kann ja sein das da jemand seine EDV nicht auf den aktuellen Stand hat.

oje, das wird teuer... ich sag nur 42d EStG, wenn beim AN nix zu holen ist...

Skydiver

Hallo,

es war ein alter Vertrag, irgend so ein Urteil besagt, dass bis zu irgend einem Datum vereinbart, noch laut Altvertrag der Freibetrag gültig ist. Ich hatte es irgendwie vergessen, dass es sowas ja auch noch gibt.
Außerdem lag das Ganze unter dem Grenzsteuersatz von 42 %.

Gruß,
Manfred
Hallo, gerade im Internet gefunden, da ich mein schlaues Henssler Buch nicht zur Hand hatte :-)

"Abfindungen: Steuerfreiheit bleibt bis zum 31.12.2007 erhalten
30.03.2006
Seit 1.1.2006 sind Abfindungen, die Ihr Unternehmen einem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt, "fast" ganz normal zu versteuern. "Fast", weil die Steuervergünstigung nach §§ 24 Nr.1, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 EstG (Fünfregelung) bestehen bleiben. Das heißt: Die Abfindung wird so behandelt, als ob sie über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde.

Im Ergebnis führt dies zu einer Milderung der Tarifprogression. Für alle vor dem 31.12.2005 vereinbarten Abfindungen gelten die bisherigen Freibeträge bis zum 31.12.2007 weiter. Dies gilt auch für von einem Gericht verhängte Abfindungszahlungen."

Hoffe das hat geholfen :-)
Wozu Urteile wälzen?

Steht in § 52 Abs. 4a EStG.

Skydiver

Vielen Dank PiranhaVS,

das mit der Fünftelregelung (Zus.ballg.v.Eink.) war mir schon bekannt, aber bin noch am Urteilsuchen wg. der bis 2005 vereinbarten Abfindungszahlungen.

Gruß,
Manfred
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