Steuerberater

Normale Version: Kinderbetreuungskosten
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Verstehe heute selbst das BMF Schreiben nicht.

Nach Berufstätigkeit (Vj.) wird Krankengeld bis Mai anschließend Übergangsgeld von der DRV (BfA) (Juni-Dez.) gezahlt. Kind wird im Okt. 6 Jahre. Der Zeitraum des Übergangsgeldes ist doch auch durch die Krankheit bedingt. Zählt der Zeitraum Jan.-Dez. als Krankheit --> Abzug der Kinderbetreuungskosten wie WK, oder nur als SA bis Okt. (Kindergartenkind), oder gar nur bis Mai (Ende der Krankengeldzahlung)?

Wer lösst meinen Knoten?

Nachtrag: Während des Bezuges des Übergangsgeldes wurde an einer ganztägigen Umschulung teilgenommen. Ausbildung im Sinne der Rz. 30 des BMF?
Bis 6 Jahre SA, da alleinerziehend und nicht erwerbstätig.
Danach SA, da alleinerziehend und in Ausbildung.


Bestimmte Familien können einen bestimmten Anteil von bestimmten Kosten für bestimmte Kinder in bestimmter Höhe bestimmt steuerlich geltend machen.
"Alleinerziehend" ist nicht, eheähnl. Gemeinschaft. Dürfte aber egal sein, da KV berufstätig.

Kann die Umschulung nicht nach Rz. 30 angesehen werden, und damit Abzug wie WK?
Opa schrieb:"Alleinerziehend" ist nicht, eheähnl. Gemeinschaft. Dürfte aber egal sein, da KV berufstätig.

Kann die Umschulung nicht nach Rz. 30 angesehen werden, und damit Abzug wie WK?
Da KV erwerbstätig, ist das Ergebnis das gleiche.

Rz.30 würde ich so sehen. Siehe BMF 4.11.2005
Zitat:Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Mit dem Argument werde ich es versuchen, denn dies liegt vor. Und wenn die Kosten WK sind, liegt m.E. auch eine Erwerbstätigkeit vor, also Kinderbetreuung erwerbsbedingt.

Danke
Referenz-URLs