Steuerberater

Normale Version: Schlafende Finanzbeamte...
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Rei

...soll man bekanntlich nicht wecken. Aber was passiert, wenn sie von selbst aufwachen? Folgender Fall:

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielt jedes Jahr steuerfreie DBA-Einnahmen. Im ersten Jahr wusste er nicht, wo er sie in der Steuererklärung angeben muss und hat deshalb nichts in die Formulare eingetragen. Als Anlage fügte er aber zwei Nachweise bei: Eine Bescheinigung in deutsch über die Höhe der steuerfreien Einkünfte und ein Nachweis darüber, dass die Einkünfte im Ausland besteuert wurden.

Das Finanzamt ignorierte die steuerfreien Einkünfte und unterwarf nichts dem Progressionsvorbehalt.

Ab dem folgenden Jahr hat ein Steuerberater die Erklärung nach demselben Schema erstellt. Der dachte sich: "Wenn es einmal klappt, klappt es auch noch einmal." Und tatsächlich: Trotz drei zusätzlicher Anlagen, aus denen ausführlich hervor geht, dass hier steuerfreie DBA Einnahmen erzielt wurden, wurde nichts dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Die Steuererklärungen wurden mit ELSTER 1 verschickt. Die Steuererklärungen sind sehr übersichtlich. Außer ein paar Kapitaleinkünfte und Arbeitslohn war nichts darin enthalten. Wenn der Sachbearbeiter die steuerfreien Einnahmen übersehen hat, muss er wirklich blind gewesen sein. Alle Bescheide sind fest.

Tja, jetzt habe ich den Fall. Was kann hier passieren? M.E. könnte höchstens der §129 AO greifen. Könnte man eine offenbare Unrichtigkeit begründen? Oder könnte eine andere Korrekturvorschrift greifen? M.E. nicht.

Denn schließlich ist der Fehler dem FA nicht nur einmal passiert. Hier scheint ein Rechtsirrtum vorzuliegen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass das FA jedes Jahr denselben Fehler gemacht hat. Die Angaben waren auch nicht zwischen hunderten Belegen versteckt, sondern lagen der Erklärung offen bei. Ab der zweiten Erklärung war der Steuererklärung immer eine eigene Anlage beigefügt, aus der der Sachverhalt sehr deutlich hervor ging. Ich kann mir die Sache nur dadurch erklären, dass der Sachbearbeiter noch nie den §32b EStG gesehen hat.

Was meint Ihr?

Gruß,

Andreas
Hatte das gleiche mal mit einer Witwenrente. Mandantin hat immer Erklärung selber gemacht (papierform). AN EK wurden erklärt, Rentenbescheid beigelegt, aber keine Anlage R (damals noch SO) ausgefüllt. Im Bescheid war die Rente nie vermerkt.
Als sie dann bei mir war hab ich die Rente mit angegeben und sie wurde auch im Bescheid jetzt mit berücksichtigt. Es gab zwar eine Rückfrage seit wann die Rente laüft, aber das wars auch. Kein Versuch die alten Bescheide zu ändern, womit sie m.E. auch keine Chance hätten. Die Rente wurde erklärt, eben nur nicht im amtl. Formular (Anlage), aber sie war klar ersichtlich.
Hallo,

schon mal daran gedacht, dass hier das DBA vielleicht nicht Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt sondern Besteuerung und Anrechnung vorsieht? Um was für Einkünfte geht es denn genau und aus welchem Land?

showbee

Rei

@showbee: Das wäre ja im Ergebnis noch schlimmer. Es ist aber eindeutig die Freistellungsmethode anzuwenden (zumindest bis 2007).

@Opa: Hört sich gut an, kann aber auch nur bedeuten, dass jemand sich nicht die Mühe gemacht hat, ins Altjahr zu schauen... Aber im Grunde stimme ich Dir zu, dass auch in diesem Fall keine Korrekturvorschrift greift.
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