Rei
15.05.2008, 13:48
...soll man bekanntlich nicht wecken. Aber was passiert, wenn sie von selbst aufwachen? Folgender Fall:
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielt jedes Jahr steuerfreie DBA-Einnahmen. Im ersten Jahr wusste er nicht, wo er sie in der Steuererklärung angeben muss und hat deshalb nichts in die Formulare eingetragen. Als Anlage fügte er aber zwei Nachweise bei: Eine Bescheinigung in deutsch über die Höhe der steuerfreien Einkünfte und ein Nachweis darüber, dass die Einkünfte im Ausland besteuert wurden.
Das Finanzamt ignorierte die steuerfreien Einkünfte und unterwarf nichts dem Progressionsvorbehalt.
Ab dem folgenden Jahr hat ein Steuerberater die Erklärung nach demselben Schema erstellt. Der dachte sich: "Wenn es einmal klappt, klappt es auch noch einmal." Und tatsächlich: Trotz drei zusätzlicher Anlagen, aus denen ausführlich hervor geht, dass hier steuerfreie DBA Einnahmen erzielt wurden, wurde nichts dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Die Steuererklärungen wurden mit ELSTER 1 verschickt. Die Steuererklärungen sind sehr übersichtlich. Außer ein paar Kapitaleinkünfte und Arbeitslohn war nichts darin enthalten. Wenn der Sachbearbeiter die steuerfreien Einnahmen übersehen hat, muss er wirklich blind gewesen sein. Alle Bescheide sind fest.
Tja, jetzt habe ich den Fall. Was kann hier passieren? M.E. könnte höchstens der §129 AO greifen. Könnte man eine offenbare Unrichtigkeit begründen? Oder könnte eine andere Korrekturvorschrift greifen? M.E. nicht.
Denn schließlich ist der Fehler dem FA nicht nur einmal passiert. Hier scheint ein Rechtsirrtum vorzuliegen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass das FA jedes Jahr denselben Fehler gemacht hat. Die Angaben waren auch nicht zwischen hunderten Belegen versteckt, sondern lagen der Erklärung offen bei. Ab der zweiten Erklärung war der Steuererklärung immer eine eigene Anlage beigefügt, aus der der Sachverhalt sehr deutlich hervor ging. Ich kann mir die Sache nur dadurch erklären, dass der Sachbearbeiter noch nie den §32b EStG gesehen hat.
Was meint Ihr?
Gruß,
Andreas
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielt jedes Jahr steuerfreie DBA-Einnahmen. Im ersten Jahr wusste er nicht, wo er sie in der Steuererklärung angeben muss und hat deshalb nichts in die Formulare eingetragen. Als Anlage fügte er aber zwei Nachweise bei: Eine Bescheinigung in deutsch über die Höhe der steuerfreien Einkünfte und ein Nachweis darüber, dass die Einkünfte im Ausland besteuert wurden.
Das Finanzamt ignorierte die steuerfreien Einkünfte und unterwarf nichts dem Progressionsvorbehalt.
Ab dem folgenden Jahr hat ein Steuerberater die Erklärung nach demselben Schema erstellt. Der dachte sich: "Wenn es einmal klappt, klappt es auch noch einmal." Und tatsächlich: Trotz drei zusätzlicher Anlagen, aus denen ausführlich hervor geht, dass hier steuerfreie DBA Einnahmen erzielt wurden, wurde nichts dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Die Steuererklärungen wurden mit ELSTER 1 verschickt. Die Steuererklärungen sind sehr übersichtlich. Außer ein paar Kapitaleinkünfte und Arbeitslohn war nichts darin enthalten. Wenn der Sachbearbeiter die steuerfreien Einnahmen übersehen hat, muss er wirklich blind gewesen sein. Alle Bescheide sind fest.
Tja, jetzt habe ich den Fall. Was kann hier passieren? M.E. könnte höchstens der §129 AO greifen. Könnte man eine offenbare Unrichtigkeit begründen? Oder könnte eine andere Korrekturvorschrift greifen? M.E. nicht.
Denn schließlich ist der Fehler dem FA nicht nur einmal passiert. Hier scheint ein Rechtsirrtum vorzuliegen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass das FA jedes Jahr denselben Fehler gemacht hat. Die Angaben waren auch nicht zwischen hunderten Belegen versteckt, sondern lagen der Erklärung offen bei. Ab der zweiten Erklärung war der Steuererklärung immer eine eigene Anlage beigefügt, aus der der Sachverhalt sehr deutlich hervor ging. Ich kann mir die Sache nur dadurch erklären, dass der Sachbearbeiter noch nie den §32b EStG gesehen hat.
Was meint Ihr?
Gruß,
Andreas