Steuerberater

Normale Version: § 10d Änderungsmöglichkeit Verlustrücktragsjahr
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Bitte nehmt mir mein Brett vom Kopf bevor ich mich in etwas verrenne:

Sachverhalt:

2003 wurden Verluste erzielt. Davon wurden 50.000 nach 2002 zurückgetragen und 10.000 auf den 31.12.2003 als vortragsfähig festgestellt.

Der Verlustfeststellungsbescheid 31.12.2003 ist angefochtenen. Bei der Bearbeitung fiel auf, dass insgesamt 25.000 zuviel Verluste berücksichtigt worden sind.

Problem: Der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2003 wurde verbösernd auf 0,00 € runtergeschraubt. Gleichzeitig wurde der Einkommensteuerbescheid 2002 (Verlustrücktragsjahr) geändert und nun dort auch 15.000 € weniger Verlust berücksichtigt.

Ich bin der Meinung, der Einkommensteuerbescheid 2002 hätte nicht mehr geändert werden dürfen (Pech fürs FA). Es gibt m.E. keine Korrekturvorschrift. Sowohl ESt-Bescheid 2002 als auch ESt-Bescheid 2003 waren bestandskräftig. § 10d Abs. 1 EStG greift m.E. nicht, da der ESt-Bescheid 2002 dem Grund nach nicht mehr änderbar war.

Bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?
Der EStB 2003 lautet ja über 0 € und wird und wurde ja auch nie geändert.
Daher ist die Bestandskraft unerheblich.

Meiner Meinung konnte der EStB 2002 noch geändert werden, guck mal in R 10d Abs. 6 Satz 1 EStR 2007
Danke Petz.

Aber in der Richtlinie steht etwas von "wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr Änderungen ergeben..."

Ich denke damit sind Fälle gemeint, in denen der ESt-Bescheid des Verlustentstehungsjahres nach irgendeiner Korrekturvorschrift (z.B. Auswertung Grundlagenbescheid und damit Wegfall der Verluste) geändert wird und dann natürlich unstrittig auch der Verlustrücktrag zu ändern wäre.

In meinem Fall gibt es aber keine Korrekturvorschrift, welche für den Einkommensteuerbescheid 2003 greifen würde und damit eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 rechtfertigen würde. Bei mir ist einzig und allein die Verlustfeststellung auf den 31.12.2003 angegriffen und die kann m.E. doch allerhöchstens auf 0,00 runtergeschraubt werden.

Wandeln wir das Beispiel doch mal ab und lassen einen vortragsfähigen Verlust weg. Dann habe ich einen Einkommensteuerbescheid über 2003 über 0,00 und einen Verlustrücktrag nach 2002 in Höhe von 50.000 €. Bei der Veranlagung für 2004 stellt sich heraus, dass maximal ein Verlust in Höhe von 25.000 rücktragsfähig gewesen wäre, weil das Finanzamt damals geschlafen hat und z.B. beim Halbeinkünfteverfahren die vollen Verluste berücksichtigt hat.

Würdest du dann auch den Einkommensteuerbescheid 2002 ändern?
Kiharu schrieb:In meinem Fall gibt es aber keine Korrekturvorschrift, welche für den Einkommensteuerbescheid 2003 greifen würde

Stimmt, habe ich auch so geschrieben.

Aber durch die Anfechtung des VF-Bescheides auf den 31.12.03 ist der ganze Fall wieder offen, so dass erneut über den in 2003 negativen GdE entschieden werden kann.

Dadurch wird doch der EStB 2003 nicht geändert, geändert werden könnte er nur, wenn sich die festgesetzte Steuer ändert.
(nur intern, aber das dient ja nur dazu, um überhaupt einen Verlust rücktragen zu können)

Darüber wird ja auch nicht befunden, sondern nur über die Höhe des GdE.

Die Abwandlung ist ein ganz anderer Fall, und ganz andere Fälle werden ganz anders entschieden.....
So, nun habe ich mich mal durch die NWB`s gewühlt und bin doch noch fündig geworden.

Petz, Du hast Recht.

BFH vom 01.09.1998
Zitat:"§ 10d Sätze 2 und 3 EStG sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH eine gegenüber den Vorschriften der AO 1977 eigenständige Korrekturvorschrift i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d, 1. Halbsatz AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl 1989 II S. 229, 230). Darunter fallen sowohl Änderungen des Verlustrücktrages als Folge von Änderungen des Verlustes selbst im Verlustjahr als auch Korrekturen von (Rechts-)Fehlern beim Abzug des Verlustes im Rücktragsjahr (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl 1990 II S. 620, und VIII R 36/88, BFHE 160, 217, BStBl 1990 II S. 618; VIII R 109/86, BFH/NV 1990, 624). Als Spezialnorm verdrängt § 10d EStG die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO 1977 (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1994 I B 59/94, BFH/NV 1995, 589). Korrekturgrund ist allein ein in bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis. Die Ursache des Fehlers ist irrelevant. Die gesetzliche Regelung bezweckt die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellt in diesem Bereich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vor das Vertrauen auf dessen Bestand (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 36/90, BFH/NV 1992, 37, 38; vom 9. Juli 1992 XI R 23/91, BFH/NV 1992, 815, 816; vom 22. Oktober 1993 IX R 39/92, BFH/NV 1994, 700; vom 11. November 1993 XI R 12/93, BFH/NV 1994, 710, 711; Beschluß vom 15. Juni 1994 XI B 70/93, BFH/NV 1994, 868)"

Das heisst aber auch, dass meine Fallabwandlung auch zu einer Änderung des ESt-Bescheides 2002 geführt hätte.

Ist doch immer wieder gut, seine eigene Rechtsauffassung mal in Frage zu stellen. Danke Dir Petz für den Lösungsansatz.Rolleyes

edit wg. Überschneidungen beim Antworten
kein Problem, der 10d ist ja auch eine Wissenschaft für sich.

Allein die unzähligen und vor allen Dingen abweichenden Festsetzungs- und Änderungsmöglichkeiten von den "normalen" Vorschriften kann sich kaum einer merken.

Ich bin schon froh, dass man die ganzen Verlustausgleichsbeschränkungen nicht (mehr) manuell berechnen muss, so wie früher.....

Bei deiner Fallabwandlung würde ich allerdings keine Änderungsmöglichkeit des EStB 2002 sehen, mangels Korrekturvorschrift und mangels Einspruchs.
Der vom BFH entschiedene Fall (siehe Zitat) war gleichgelagert mit meiner Fallabwandlung. Alles war bestandskräftig (ESt-Bescheid Verlustentstehungsjahr und Rücktragsjahr) und dann hat man bemerkt, man hat zuviel Verlust berücksichtigt und einfach den Beschei des Rücktragsjahres geändert. BFH meint, dass sei ok gewesen, weil § 10d Abs. 1 EStG eigentständige Korrekturvorschrift ist und für eine Änderung ausreicht. Halte ich zwar auch für gewagt aber naja.
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