30.04.2008, 17:26
lt. LStR: "Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII , z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, ..."
wäre die Aufwandsentschädigung (323,- p.a.) der Tätigkeit als nebenberufl. Betreuer nach § 3. 26 EStR eigentl. steuerfrei. Laut einer Verwaltungsanw. des FinMin Niedersachsen vom 10.7.2003 Aktenzeichen: S 2337 - 117 - 35 Gesetz(e): BGB § 1835a sind es aber sonst. EK nach § 22 EStG. Ist das nicht eigentlich ein Widerspruch.
Hab eine Mandantin die Gehörlose betreut. Bisher hab ich die Entschädigung immer n. 3/26 stfr. bekommen. Jetzt bin ich über diese Verw.-anw. gestolpert. Kennt sich damit jemand aus?
wäre die Aufwandsentschädigung (323,- p.a.) der Tätigkeit als nebenberufl. Betreuer nach § 3. 26 EStR eigentl. steuerfrei. Laut einer Verwaltungsanw. des FinMin Niedersachsen vom 10.7.2003 Aktenzeichen: S 2337 - 117 - 35 Gesetz(e): BGB § 1835a sind es aber sonst. EK nach § 22 EStG. Ist das nicht eigentlich ein Widerspruch.
Hab eine Mandantin die Gehörlose betreut. Bisher hab ich die Entschädigung immer n. 3/26 stfr. bekommen. Jetzt bin ich über diese Verw.-anw. gestolpert. Kennt sich damit jemand aus?