Steuerberater

Normale Version: Verlustrücktrag bei beschränkter Steuerpflicht
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Huhu :-)

Ich knabber grad ein einer Fragestellung und finde nicht so richtig greifbares für meinen Sachverhalt :

2006 : Beschränkte steuerpflicht in D und Verluste aus V+V

2005: Unbeschränkt steuerpflichtig und einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, das in 2006 vermietete Haus wurde noch teilweise selber genutzt .. dann vermietet.. ebenfalls mit verlust.

Meine Frage ist jetzt, ob ich den Verlust 2006 nach 2005 rücktragen kann.
Grundsätzlich ist 10d ja anwendbar .. nur finde ich nirgens etwas wie der spass abläuft, wenn man im Vorjahr unbeschränkt steuerpflichtig war.
In § 50 ESG finde ich zu diesem Fall auch nix... nur wie es läuft, wenn man im Vorjahr auch beschränkt steuerpflichtig war ( Abs. 3 und 5).

Meinem Gefühl nach müsste der Rücktrag möglich sein.. nu das finde ich leider grade nirgens expressis verbis.

Habe ich lediglich tomaten auf den augen?? Rolleyes

liebe Grüße, Jive
Hallo,

ganz einfach nach System. Für V+V machst du eine Veranlagung (also keine Steuerabzüge), also wird Einkommen ermittelt. Dto im Vorjahr (Einkommensermittlung). Also ist 10d normal anwendbar. Einzige Ausnahme für 10d bei beschränkter Steuerpflicht nennt § 50 Abs. 2 EStG.

Mfg

showbee
Also ich habe vor die Verluste aus V+V mit den positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit 2005 zu verrechnen.

Erklärung 2005 läuft im moment einspruchs verfahren wegen DBA streitigkeiten, Erklärung 2006 ist abgegeben aber noch nicht veranlagt.

Muss mich übrigens korrigieren ...problematisch sehe ich § 50 Abs. 2 EstG

Die ausnahme davon bildet ja § 50 Abs 5 EStG und da find ich nix passendes:-(
Hi,

§ 50 II bezieht sich aber auf Steuerabzugseinkünfte WÄHREND der beschränkten Steuerpflicht und erklärt sich aus der Nichtveranlagung bei solchen Einkünften (sondern eben Steuerabzug). Soweit hier für be- und unbeschränkte Steuerpflicht Veranlagungen durchgeführt werden (2005 + aus § 19 und 2006 - aus § 21) greift § 50 II nicht. Dazu ja auch der genannte V, der verweist doch ausdrücklich auf § 50a und den hatten wird doch im Fall in 2005 nicht, oder?

Mfg
Nein ... 2005 war eine "ganz normale " steuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, ordentlich Progressionsvorbehalt un ein bischen Verlust aus V+V.

2006 halt beschränkt Steuerpflichtig und auch hier wurde eine Steuererklärung gefertigt.

Ich bin ja auch der Meinung, dass der Rücktrag gehen müsste .. bin dann aber über den § 50 Abs. 2 EStG gestoplert und der hat mich ganz durcheinander gebracht.

Hatte den so gelesen, dass es auf die Beschränkte steuerpflicht im Verlustzeitraum ankommt ... tja.. beim nochmaligem lesen würde ich den nun auch so verstehen wie Sie.

Herzlichen Dank also für das augen öffnen :-)


lieben Gruß, Jive
Jive schrieb:...wie Sie.

Also ich bin und bleibe Du! Sie sagt nichteinmal mein Chef oder meine Studenten.
Alles klar Rolleyes

Dank dir nochmals

Gruß, Jive
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