Steuerberater

Normale Version: Festplattendefekt
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Hallo,

das dürfte wohl dann ein Fall der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sein?!

Grds. bei Sachmangel muss der Verkäufer (nicht der Hersteller!!!) nacherfüllen, soweit die Nacherfüllung fehlschlägt kann man zurücktreten oder mindern. Nacherfüllung und Rücktritt führen in jedem Fall dazu, dass die HDD physisch in den Machtbereich des Verkäufers gelangt. Also bleibt effektiv nur die Minderung und diese kann man nur sofort geltend machen, wenn die anderen Behelfe unzumutbar sind (§ 440 BGB). Also muss man die Unzumutbarkeit prüfen. Habe zZt keinen Kommentar zur Hand. Dann kann man gem. § 441 BGB den Kaufpreis mindern und die HDD doch behalten. Alle anderen Wege führen nur über die Rückgabe der HDD und die meisten Verkäufer werden nicht über die Möglichkeit verfügen in Beisein des Käufers die Sache zu reparieren (abgesehen davon, dass der Käufer dazu keine Zeit hat).

mfg

showbee
Die Festplatte ist für mich völlig unbrauchbar, weil sie nicht mehr zu beschreiben ist. Als Minderung um 100 %?

Wie ist das eigentlich? Ist der Verkäufer, der mit Festplatten handelt, im Falle eines Defektes nicht verpflichtet, die von den Kunden bereits gespeicherten Daten vor dem Zugriff von Fremden zu schützen? Es kann doch nicht sein, dass der Lieferant bzw. Hersteller die bereits auf einer Festplatte gespeicherten persönlichen Daten seiner Kunden der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Es ist ja auch nicht mein Verschulden, dass die Festplatte defekt ist. Der Hersteller hat das fehlerhafte Stück hergestellt.
nunja, wenn die HDD 100% defekt wäre, gäbe es ja auch kein Datenschutzproblem. Insoweit ist sie lediglich für den Käufer 100%ig Defekt. Aber das genügt in der Tat für eine 100% Minderung. Achso, es gibt in Deutschland 1000e Gesetze, aber ich habe noch kein Gesetz zum Schutz der Freiberufler und deren Daten beim Kauf von Datenverarbeitungsanlagen im BGBl. gefunden. Im Ernst, dass kann man gerne im Kaufvertrag VOR Vertragsschluß regeln... aus diesem Grund kaufen viele Berater ja IT "ganzheitlich", also Komplettsysteme nebst Rahmenverträgen.
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