21.04.2008, 16:05
Hallo,
das dürfte wohl dann ein Fall der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sein?!
Grds. bei Sachmangel muss der Verkäufer (nicht der Hersteller!!!) nacherfüllen, soweit die Nacherfüllung fehlschlägt kann man zurücktreten oder mindern. Nacherfüllung und Rücktritt führen in jedem Fall dazu, dass die HDD physisch in den Machtbereich des Verkäufers gelangt. Also bleibt effektiv nur die Minderung und diese kann man nur sofort geltend machen, wenn die anderen Behelfe unzumutbar sind (§ 440 BGB). Also muss man die Unzumutbarkeit prüfen. Habe zZt keinen Kommentar zur Hand. Dann kann man gem. § 441 BGB den Kaufpreis mindern und die HDD doch behalten. Alle anderen Wege führen nur über die Rückgabe der HDD und die meisten Verkäufer werden nicht über die Möglichkeit verfügen in Beisein des Käufers die Sache zu reparieren (abgesehen davon, dass der Käufer dazu keine Zeit hat).
mfg
showbee
das dürfte wohl dann ein Fall der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sein?!
Grds. bei Sachmangel muss der Verkäufer (nicht der Hersteller!!!) nacherfüllen, soweit die Nacherfüllung fehlschlägt kann man zurücktreten oder mindern. Nacherfüllung und Rücktritt führen in jedem Fall dazu, dass die HDD physisch in den Machtbereich des Verkäufers gelangt. Also bleibt effektiv nur die Minderung und diese kann man nur sofort geltend machen, wenn die anderen Behelfe unzumutbar sind (§ 440 BGB). Also muss man die Unzumutbarkeit prüfen. Habe zZt keinen Kommentar zur Hand. Dann kann man gem. § 441 BGB den Kaufpreis mindern und die HDD doch behalten. Alle anderen Wege führen nur über die Rückgabe der HDD und die meisten Verkäufer werden nicht über die Möglichkeit verfügen in Beisein des Käufers die Sache zu reparieren (abgesehen davon, dass der Käufer dazu keine Zeit hat).
mfg
showbee