Hallo,
mal 'ne kurze Frage:
StB reicht Steuererklärung für einen Mandanten ein, das FA (:cool

hat Rückfragen, die nicht beantwortet werden.
FA streicht Verluste.
Drei Tage vor dem Ende Rb-Frist bekommt das FA ein Schreiben von einem Rechtsanwalt, er habe das Mandant übernommen, Vollmacht ist beigefügt.
In dem Schreiben wird die ursprüngliche Rückfrage beantwortet.
das Schreiben muss aber nicht als Einspruch aufgefasst werden
In dem Schreiben steht weiterhin, dass eine Kopie an den StB zur Kenntnis gehe, dass ihm das Mandat jetzt entzogen sei.
Frage:
Muss der StB jetzt noch tätig werden und Einspruch einlegen ?
Muss der StB den RA informieren, dass Rb-Frist in drei Tagen abläuft ?
2 x : nein.
Mandat ist beim RA und Punkt.
Informationsfluss (auch bezüglich der Rechtsbehelfsfristen) ist jetzt eine Sache zwischen Stpfl. und RA , - der ja auch kraft Gesetzes zur Steuerberatung befugt ist...).
Wer ein Mandat übernimmt, hat den "schwarzen Peter" *g*.
Der StB hat mit dem RA keinen Vertrag (m.E. auch keine wie auch immer gearteten Schutzpflichten) und somit auch keine Mitteilungspflichten.
Gruß, die Catja
Sehe ich auch so, obwohl ich (wenn ich der StB wäre) noch selber Einspruch einlegen würde, oder den RA informieren würde. Empfinde ich als "Fairplay", es sei denn der Mandant hat mich vorher sehr geärgert, wofür aber der Mandatswechsel spricht.
Ich denke mal, es wird drauf ankommen, wann das Mandat gewechselt hat und wann der Bescheid dem StB (unterstelle ich mal) zugestellt wurde und wann er an den Mandanten weitergeleitet wurde.
Solange der Wechsel der Zustellvollmacht dem FA nicht bekannt ist, konnte es ja wirksam dem alten Bevollmächtigten zustellen. Leitet der den Bescheid nach Mandatsverlust kurz vor Ablauf der Rb-Frist an den Mandant weiter, muß er m.E. zumindest auf den Ablauf der Frist hinweisen. Stellt er am letzten Tag der Frist fest, dass er den Bescheid gar nicht weitergeleitet hat, dann sollte er m.E. sogar Einspruch einlegen.
Ob der Bescheid weitergeleitet wurde, läßt sich aus dem SV nicht erkennen. Ich denke aber fast nicht, sonst würde der RA ja nicht nur auf das Schreiben antworten.
M.E. sollte sich der Finanzbeamte in so einem Fall aber nicht freuen, dass er das Schreiben des RA womöglich nicht als Einspruch werten muß, sondern sich seiner Verfahrensfürsorgepflicht erinnern. Ich weiß, ich weiß, das wurde zusammen mit dem rechtlichen Gehör im Zuge der Einsparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte abgeschafft.
Nabend,
es gibt auch nachvertragliche Schutz- und Nebenpflichten im Vertrag. Das gilt auch für den Steuerberatungsvertrag zwischen Mandant & Steuerberater. Soweit dieser Vertrag gekündigt wird, obliegt es dem Steuerberater seinen Mandanten darüber zu informieren, welche Arbeiten er noch nicht fertigstellen konnte. Eine unkommentierte Übergabe der Akten ist nur bei stark zerrütteten Vertragsverhältnissen möglich. Da muss es aber schon arg gekracht haben.
Ähnlich dazu ein Fall des BGH v. 21.07.2005, IX ZR 6/02 in DStR 2006, S. 160.
Gruß vom showbee
towel day schrieb:sondern sich seiner Verfahrensfürsorgepflicht erinnern. Ich weiß, ich weiß, das wurde zusammen mit dem rechtlichen Gehör im Zuge der Einsparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte abgeschafft.
Ja, grundsätzlich ist ja man kommunikativ.
Aber es gibt besondere Fälle, in denen die Kommunikationsbereitschaft beiderseits gegen Null tendiert.
rechtliches Gehör wurde ja gewährt....
Aber das ist ja ein anderes Thema.
Der Steuerbescheid wurde auch dem StB als Zustellempfänger bekanntgegeben.
Kleine Anekdote am Rande:
Zitat des RA (FA für Arbeitsrecht): "Diese Fragen hätten Sie nicht stellen dürfen"
(es geht um die bisherige und jetzige Nutzung eines im BV befindlichen Grundstücks)
Das erhöht nicht die Kommunikationsbereitschaft.......
Kurz und gut, wenn mir ein Rechtsanwalt kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist schreiben würde, er hätte das Mandat übernommen und schreibt auch noch dergestalt, dass dies meine Kommunikationsbereitschaft nicht erhöhen würde, würde ich das Schreiben kurzerhand z.d.A. legen und nichts tun. Bescheid ist raus und ein Rechtsanwalt müsste wissen, was er tut. Wo kein Einspruch draufsteht, muss ich bei Stb. und Rechtsanwälten nichts umdeuten (da gibt es Rechtsprechung).
In diesen Fällen (wo ich so arrogante Antworten erhalte) sage ich mir immer, Hochmut kommt vor dem Fall. Und so kann ich dir, lieber Petz nur den Rat geben, einfach nichts zu tun.
Ja, so haben wir uns auch entschieden.
Mich hat in diesem Zusammenhang auch einfach nur mal interessiert, ob der alte StB dann noch verpflichtet wäre, den Ablauf der Rb-Frist dem neuen StB bzw. RA mitzuteilen.
showbee zu nachvertraglichen Schutzpflichten: schrieb:Ähnlich dazu ein Fall des BGH v. 21.07.2005, IX ZR 6/02 in DStR 2006, S. 160.
Das habe ich mir jetzt mal durchgelesen (leicht verspätet, - ich weiss)...
Die Sache ging allerdings vom BGH ans Berufungsgericht zurück. Und in dem oben rudimentär angesprochenen Ausgangsfall wäre ich eher für ein "keine Schutzpflichten".
Wenn der StB erst vom RA und nicht von seinem eigene Vertragspartner, - dem Stpfl., von der Mandatsübernahme unterrichtet wird, bin ich bezüglich nachvertraglicher Schutzpflichten eher skeptisch.
In der Praxis würde ich als StB den RA wohl anrufen und ihm kühl mitteilen, dass es Fristen gäbe, die in zwei Tagen ablaufen würden. Worum es sich dabei handelt, kann er ja dann aus den ihm vom Mandanten übergebenen Unterlagen ersehen.
Gruß, die Catja
Hallo Catja,
ja klar, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn die Akten 3 Tage vor Ablauf an einen Berufsträger gehen muss man nichts sagen. Gehen die Akten direkt an den Mandanten wohl schon eher. Es kommt ja auch darauf an, wie die Akten übergeben werden, bei persönlicher Übergabe bleibt ja mehr Zeit als wenn die Akten per UPS von München nach Hamburg geschickt werden sollen.
Aber im Grunde muss ein StB Fristen beachten, er darf sie ausschöpfen und muss bei Ablauf der Frist ggf. belehren.
Gruß
showbee
p.s. @Petz die Finanzverwaltung hat mE korrekt gehandelt, wenn die Anhörung im Bescheid steht und man sich darauf einlässt, dann muss er ja den Bescheid in der Hand gehalten haben. Jeder StB stempelt auch bei Posteingang einen Fristenstempel drauf, den auch der neue RA hätte sehen müssen (selbst in Kopie).