nachtrag: was der BFH sagt ist oft richtig, weise und faktisch in stein gemeisselt, aber es ist nich gesetz. insoweit sollte man auch ein einziges BFH urteil nicht überbewerten, gerade wenn es zu der sache gar nicht primär stellung nehmen konnte, da das problem erst später virulent wurde (gesetzesänderung nach urteil).
Naja .. meine überlegung geht halt dahin :
§ 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG besagt :
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Nun besagt § 4 Abs 5a Satz 2 EStG :
Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln.
Hätte der Gesetzgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte BA/WK gelassen, und nur die ersten 20 KM nicht abzugsfähig gemacht
( Das wäre vom Ergebnis das gleiche, aber deutlich schwerer zu begründen gewesen) hätte ich mit dem Anwendungserlass keinerlei Probleme.
Allerdings besagt das Gesetz und das ist auch aus der Gesetzesbegründung zu erkennen, dass es jetzt reines Privatvergnügen ist... und das ist wie oben kenntlich gemacht durch die 1 % Regel abgegolten...
Pauschalen sind nunmal Pauschalen.
ich habe nämlich keine nicht als betriebsausgaben abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nach § 4 Abs 5a Satz 1 EstG liegen nämlich gar keine Betriebsausgaben vor... sondern privatvergnügen,was wie egsagt bereits durch die 1 % Regel abgegolten ist.
Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten
lieben Gruß, Jive
Hm, rein vom Gesetzestext würde ich mich anschließen, ist mir noch gar nicht aufgefallen

Hiho :-)
Erst einmal sorry für das Rauskramen des alten threads....
ich wollte nur mal eine kurze aktualisierung geben.
Bei meinem Fall hat sich nämlich etwas getan... es gab eine LST-AP.
Der Prüfer hat das Thema natürlich aufgegriffen und geändert ( hat die 0.03% wieder eingebaut.)
Ich habe natürlich gegen die geänderten Bescheide Einspruch eingelegt.... und AdV konnt ich mir nicht verkneifen
Das ganze ist jetzt ca 3 Wochen her und bezüglich meines AdV-Antrages habe ich noch nix gehört.. werd da demnächst wohl mal anrufen....schließlich soll über AdV ja unverzüglich entschieden
werden.
lg, Jive
PS: Bin echt gespannt was da rauskommt... das FA hat es bisher nämlich ncht mal mit der Kneifzange gewagt mir irgendein Statement zu diesem thema schriftlich zukommen zu lassen.
Du bist ja gemein. Geh und schäm Dich!
Ich möchte nicht in der Haut meiner Brüder und Schwestern stecken, die sich jetzt darauf eine Antwort aus den Fingern saugen müssen.
Hihi :-)
War ja auch nicht so ein 08/15 einspruch.
Habe 4 Seiten Einspruchsbegründung geschrieben und meine ganze Rechtsauffassung da mit verwurstet.
Am meisten gespannt bin ich darauf, wie dass folgende Zitat aus dem vorlagebeschluss des BFH auseinandergenommen werden soll
( Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 13 K 283/06 )
Im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei das Werkstorprinzip nicht umgesetzt worden: Wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat veranlasst seien, müsse die Nutzung des Fahrzeugs mit dem pauschalen Ansatz von 1 % des Listenpreises pro Monat abgedeckt sein.
lg, Jive
PS: Im übrigen habe ich bei Ablehnung bereits um eine klagefähige entscheidung gebeten... damit es sich die Damen und Herren nicht gleich zu einfach machen können

So .. es gibt neues.. AdV hab ich bekommen :-)
Der zuständige Beamte war etwas sauer, dass der an die Gmbh gerichtete Haftungsbescheid mit Leistungsgebot war....lieber wäre Ihm einer ohne Leistungsgebot gewesen.
Naja ... er hat nun erstmal AdV bewilligt und es ergeht eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Ich bekomme dann einen geänderten Einkommensteuerbescheid, ( liegt bisher nicht vor) kann mir dann in Ruhe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes anschauen ( kommt ja bald:cool

... und davon abhängend dann das weitere vorgehen planen.
ichhalt euch weiter auf dem laufenden.
lg, Jive
So.. nun treibts die Kuh aufs eis :
Ich habe gerade das Urteil gelesen und ganz am Anfang unter 2. steht:
(haltet Euch fest)
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt.
Was haben wir denn jetzt???
Immer noch KEINE Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Demnach aber einen Abzug "wie" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten schon ab dem ersten Kilometer.
Hurra Hurra.. damit sehe ich wieder Licht am Ende des Tunnels, in dem meine Klage schon begraben war
lg, Jive
PS: so und nun lese ich den Rest vom Urteil
edit : Tja .. Rest vom Urteil bin ich nu durch... bin mal gespannt ob der Gesetzgeber rückwirkend das alte Recht ändert, oder ob er einfach die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes so akzeptiert, bis der Spass 2010 neu angefasst werden soll.