anhängig (und wegen der Erhöhung des Anrechnungsfaktores auf 3,8 jetzt noch interessanter):
BFH (Az. X R 32/06)
(Vorinstanz: FG München v. 22.11.2005)
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.4.2008, X R 32/06
Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG verfassungsmäßig - keine Vor- oder Rücktragsmöglichkeit analog § 34f EStG - Gebot der Folgerichtigkeit - Beschwer bei Klage gegen Nullbescheid - Anpassung des Klageantrags an Änderungsbescheid im Revisionsverfahren
Leitsätze
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen.