13.03.2008, 22:31
Hallo Ihr Wissensträger und -innen,
Hab ein Einspruchsverfahren nach BP. Steuerpflichtiger wohnt in A und hatte bis 2000 in B ein Gewerbe. Für 2000 wurde unter anderem geprüft. Die Prüferin hat eine eingebuchte Verbindlichkeit (Fremdarbeiten) nicht anerkannt. Im Einspruchsverfahren vertrete ich die Auffassung, dass zwar keine Verbindlichkeit zu buchen aber ein Rückstellung für eine ungewissen Verbindlichkeit einzustellen ist. Zum 31.12.2000 erfolgte auch die Betriebsaufgabe. Lt. BFH-Rechtsprechung bleibt die Rückstellung jedoch auch nach Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen. Das heisst, sie kann also weiter bestehen bleiben.
Der der Stpfl. nun in B kein Gewerbe mehr hat und damit eine gesonderte Feststellung ausscheidet, muss des A-Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer die Rückstellung überwachen.
Meine Bedenken gehen jetzt dahingehend: Wenn in 2002 die Voraussetzungen für die Rückstellung bereits wieder entfallen sind und sie daher aufzulösen wäre aber die Festsetzung bereits verjährt ist, wie ist dann die Erfassung als nachträgliche Betriebseinnahme gewährleistet?
Hab ein Einspruchsverfahren nach BP. Steuerpflichtiger wohnt in A und hatte bis 2000 in B ein Gewerbe. Für 2000 wurde unter anderem geprüft. Die Prüferin hat eine eingebuchte Verbindlichkeit (Fremdarbeiten) nicht anerkannt. Im Einspruchsverfahren vertrete ich die Auffassung, dass zwar keine Verbindlichkeit zu buchen aber ein Rückstellung für eine ungewissen Verbindlichkeit einzustellen ist. Zum 31.12.2000 erfolgte auch die Betriebsaufgabe. Lt. BFH-Rechtsprechung bleibt die Rückstellung jedoch auch nach Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen. Das heisst, sie kann also weiter bestehen bleiben.
Der der Stpfl. nun in B kein Gewerbe mehr hat und damit eine gesonderte Feststellung ausscheidet, muss des A-Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer die Rückstellung überwachen.
Meine Bedenken gehen jetzt dahingehend: Wenn in 2002 die Voraussetzungen für die Rückstellung bereits wieder entfallen sind und sie daher aufzulösen wäre aber die Festsetzung bereits verjährt ist, wie ist dann die Erfassung als nachträgliche Betriebseinnahme gewährleistet?