Habs schon mal im Steuernetz versucht...
Stpfl. und Ehefrau gehört gemeinsam ein Haus.
Trennung. Frau wohnt mit gemeinsamen Kind weiterhin im Haus.
Stpfl. nimmt sich Mietwohnung.
Stpfl. zahlt alle Kosten die das Haus betreffen u. a. Zins und Tilgung und den Kindergartenbeitrag für das Kind. Zusätzlich erhält die Frau noch einen Geldbetrag.
Die Zahlungen werden alle freiwillig geleistet.
-Kann alles als Sonderausgaben abgesetzt werden (Frau versteuert natürlich dann die Einnahmen)?
-Ist evtl. ein Anteil für das Kind zu kürzen? Falls ja wie viel?
ja, siehe H 10.2 [Wohnraumüberlassung] EStH 2006
Da müßten die jeweiligen Unterhaltsansprüche berechnet werden:
in etwa so:
Nettoeinkommen Ehemann
ggfls. zuzüglich Wohnwert 1/2 Hausanteil (s.u. wenn als Naturalunterhalt angerechnet) und abzgl. grundstücksbezogener Kosten (=verbrauchsunabhängige Kosten, Instandhaltungsrücklage, Zinsaufwand, Tilgungsaufwand)
abzgl. ehebedingter sonstiger Schulden
abzgl. Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
ggfls. abzgl. Erwerbstätigkeitsbonus
= anrechenbares Einkommen Ehemann
Einkommen Ehefrau
zuzüglich Wohnwert 1/2 Hausanteil, berechnet wie beim Ehemann, soweit sie mit den Kosten belastet wird
= anrechenbares Einkommen Ehefrau
Anrechenbares Einkommen Ehemann und Ehefrau : 2 = Bedarf
Bedarf abzgl. anrechenbares Einkommen Ehefrau = Unterhaltsanspruch
Erfüllung des Unterhaltsanspruchs:
Naturalunterhalt:
Wohnwert Hausanteil Ehemann - wobei streitig ist, in welchem Umfang der Wohnwert auf die Kinder entfällt (z.B. Anteil Eltern-Kind: 2 :1, aber Kindesunterhalt darf nicht wegen mietfreiem Wohnen gekürzt werden, nur Ehegattenunterhalt)
sonstige Zahlungen des Ehemanns für verbrauchsabhängige Kosten
Barunterhalt
Zitat:-Kann alles als Sonderausgaben abgesetzt werden (Frau versteuert natürlich dann die Einnahmen)?
JA
Zitat:-Ist evtl. ein Anteil für das Kind zu kürzen? Falls ja wie viel?
M.E. um den gesetzl. Unterhalt für das Kind nach der Düsseld. Tabelle
Opa schrieb:Zitat:-Kann alles als Sonderausgaben abgesetzt werden (Frau versteuert natürlich dann die Einnahmen)?
JA
Habe das im NWB gefunden:
Unterhaltsleistungen sind einmalige oder laufende Geld- und Sachleistungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden. Der Begriff der Unterhaltsleistungen ist gesetzlich nicht definiert. Es ist aber höchstrichterlich geklärt, dass er mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff „Aufwendungen für den Unterhalt” inhaltlich übereinstimmt ( BFH, Urteil v. 3. 6. 2002 - XI B 206–208/01 VAAAA-67954 ). Maßgeblich ist demnach, dass die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Hierunter sind zunächst typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung, zu verstehen. Aber auch Naturalunterhaltsleistungen, wie etwa die Überlassung einer Wohnung, können in Höhe des Sachwerts den Tatbestand von Unterhaltsaufwendungen erfüllen.
Nicht zu den Unterhaltsleistungen gehört Schuldzinsen für gemeinsam aufgenommene Darlehensverbindlichkeiten oder deren Tilgung ( BFH, Urteil v. 17. 5. 2006 - XI B 128/05 NAAAC-09310 ).
Da geht es um Unterhalt nach 33a = agB
Bin jetzt aus dem Hut überfragt, ob es da Unterschiede zur Behandlung der Schuldzinsen zu § 10 = SA gibt.
Opa schrieb:Da geht es um Unterhalt nach 33a = agB
Bin jetzt aus dem Hut überfragt, ob es da Unterschiede zur Behandlung der Schuldzinsen zu § 10 = SA gibt.
Ne, da ging es schon um § 10 EStG. Ist aus diesem Beitrag:
Die Einkommensteuer Gesamtdarstellung (3. Teil: Sonderausgaben) - regelmäßig aktualisierte Fassung, Stand: 20.02.2008
Katja Gragert, Dr. Michael Myßen, Anna M. Nolte und Jürgen Pitzke
20.2.2008, NWB Fach 3b