Steuerberater

Normale Version: nachträgliche Anschaffungskosten
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Guten abend die Herrschaften.

Ich bin zum Thema "anschaffungsnahe Aufwendungen" grad nicht mehr ganz auf dem Laufenden....

also folgender einfacher Fall:

Ich kaufe ins BV einen fahrbereiten aber fertigen Oldtimer, sagen wir mal eine hübsche Pagode (histr. NP DM 23.000), für € 20.000,00.
Danach wird der nach allen Regeln der Kunst restauriert, was, auf 1 Jahr verteilt, wohl € 30.000 kostet.

Voll Erhaltungsaufwand?
Ich finde zu dem thema eigentlich nur Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und OFD Verfügungen i.Z.m. Gebäuden.

Wenn ich diese Grundsätze übertrage wäre eine Totalsanierung eines PKW wohl anschaffungsnaher Aufwand. Andererseits wäre der Wagen ja vor Restaurierung ja betriebsbereit.

Hat jemand neg. Erfahrung mit Oldtimern mit H- Kennzeichen im BV? Man liest gelegentlich, dass ein H- Kennzeichen eine gewerbliche Nutzung ausschließt?
Hallo,

der Aufwand für die Restaurierung übersteigt sowohl den historischen als auch den Zeitwert.

Demnach wird ja wohl ein Wirtschaftsgut geschaffen, dass in sich entweder als absolut neuwertig zu beurteilen ist oder aber einer außerordentlichen Wertsteigerung unterliegt.

In beiden Fällen liegt kein sofort abzugsfähiger Aufwand vor sondern der Aufwand ist zu aktivieren und entsprechend einer erhöhten Nutzungsdauer abzuschreiben. Angesichts der Grundsanierung gehe ich von einer erneuten 6 jährigen Nutzungsdauer aus.

Was ist ein H- Kennzeichen? Wohl keine Zulassung in Hannover.
Wenn ich das zum Thema Imobilein lese komme ich zu dem Schluss, dass die absolute ( auch relative?) Höhe der Instandhaltungen gerade keinen Einfluss haben.


Ein H- Kennzeichen ist etwas ganz was Feines: der Wagen (> 30 Jahre) kostet dann pauschal 191 Euros Steuer und darf in die Umwelzzonen fahren - ohne Feinstaubplakette, die er mangels KAT eh nicht bekäme.
das hatte ich schon mal... ich guck mal morgen...
Hallo,

also ich habe nochmal überlegt. Wir hatten seinerzeit (Vor § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) einen alten US-Schlorren, den der Halter (Unternehmer) als Dienstwagen einsetzen wollte. Jedenfalls hatten wir uns an der Regelung zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand orientiert (15% und 3 Jahre). So hatten wir dem Mandanten damals empholen in den ersten 3 Jahren primär Garage etc. einzurichten und mit der Restauration zu warten. Dann kam die Gesetzesänderung (auf Gebäude begrenzt) und der Stpfl konnte (wollte!) nicht mehr warten. Er hatte ca. 60% der AK investiert. Wir hatten dies gesondert unter Erhaltungsaufwand Kfz als Betriebsausgaben ausgewiesen und eine Erläuterung geschrieben. Das Finanzamt hat nichts gesagt und "abgehakt". Das hilft nun leider nicht weiter, aber bevor ich mich hier gar nicht äußere wo ich was angekündigt habe...

Im Zweifel wird das FA hier auf Herstellung eines neuen WG tendieren, wenn der Wagen vorher wirklich Schrott war. Sofern die Aufwendungen unter der 15% Grenze liegen, könnte man ein Indiz annehmen. Allerdings kommt es immer auf die Vergleichbarkeit Gebäude-Auto an. Konkret wird es darauf ankommen, dass die Wechslung von tragenden Teilen (Schweißarbeiten) wohl HK sind. Bei einer Neulackierung könnte man sich noch streiten. Die neuen Pneus sind wohl nicht HK. Insoweit muss man den Stpfl. beraten wann er möglichst was machen soll. Klar kommt die Lackierung zum Schluß, aber ggf. muss er ja nicht in den ersten 3 Jahren schon die Polsterarbeiten machen lassen. Fragen des Einzelfalles...

Mfg

showbee
maxell schrieb:Man liest gelegentlich, dass ein H- Kennzeichen eine gewerbliche Nutzung ausschließt?

Hi,

nein, gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung ist die Gewerblichkeit nicht Ausschluß für die Oldtimereigenschaft. Allerdings ist Oldtimer nur dann gegeben, wenn das Kfz zur "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dient. Also sollte man den Oldie nicht in eine Frittenbude umfunktionieren.

Btw: ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mercedes Benz / Daimler AG ihre ganzen Oldies aus dem Museum nicht mit H zulassen dürfte, nur weil die AG zwingend BV hat...

mfg

showbee
Hallo,

bitte beachten:

Zitat:Kosten für betrieblich genutzten Oldtimer bei Angemessenheit absetzbar
Ein Unternehmer hatte seinen fast 30 Jahre alten Luxus-Oldtimer, der sich bisher in seinem Privatvermögen befand, in sein Betriebsvermögen eingelegt. Über die steuerliche Behandlung der Kosten für den Oldtimer gab es Streit mit dem Finanzamt, so dass der Bundesfinanzhof angerufen wurde.
Das Gericht verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, gab aber folgende rechtliche Hinweise:
• Wird der Oldtimer überwiegend betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Allerdings sind die Kosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug.
• Fehlt es an der überwiegend betrieblichen Nutzung, kann der Oldtimer gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Dem könnte aber entgegenstehen, dass das Fahrzeug nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen. Hierfür sprechen im Streitfall die exorbitant hohen Kosten pro gefahrenen Kilometer.
• Selbst wenn der Oldtimer nicht zum Betriebsvermögen gehört, können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar sein.
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