Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt.
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?
(03.03.2023 16:38)Opa schrieb: [ -> ]Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (nicht für das Kind) wurden im Nachhinein an das Jugendamt gezahlt da Mandant noch nicht wusste, daß er Vater geworden ist. Die Zahlungen können nicht als Unterhaltsaufwendungen gelten gemacht werden, da sie nicht als "Unterhalt" gezahlt wurden, sondern im Nachhinein an das Jugendamt.
Ist es nicht egal, ob Direkt laufend Unterhalt, oder an das Jugendamt gezahlt wurde?
Helfen diese Fundstellen? VG
Showbee
Baldauf in Brandis/Heuermann § 33a Rn 103
„Typische Unterhaltsaufwendungen i. S. v. § 33a Abs. 1 sind auch Krankenversicherungsbeiträge, Aufwendungen für die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, …“
Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33a Rn 23
„Bei der zeitlichen Zuordnung einmaliger oder gelegentlicher Leistungen wendet die Rspr. zwei Grundsätze an, die von erheblicher praktischer Bedeutung sind, weil sie der ganzjährigen Gewährung des Unterhaltsabzugs regelmäßig entgegenstehen. Zum einen lässt der BFH grds. keine Rückbeziehung der gelegentlichen Unterhaltsleistung auf die Monate vor der Zahlung zu. Dies beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienen. Da also die Rückbeziehung einer zB im April geleisteten Unterhaltszahlungen auf die Vormonate nicht zulässig ist, sind die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 in den Monaten Januar bis März mit der Folge einer Kürzung nach Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt (BFH v. 22.5.1981 - VI R 140/80, BStBl. II 1981, 713; BFH v. 2.12.2004 - III R 49/03, BStBl. II 2005, 483; BFH v. 5.5.2010 - VI R 40/09, BStBl. II 2011, 164; BFH v. 25.4.2018 - VI R 35/16, BStBl. II 2018, 643).
Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, insbes. wenn vom Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Zahlungsempfänger vorher nicht unterstützt wurde, so dass die Leistungen des Stpfl. zur Abtragung entsprechender aufgelaufener Schulden des Unterhaltsberechtigten verwendet werden konnten (nachweislich fremdfinanzierter Unterhalt, BFH v. 9.8.1991 - III R 63/89, BFH/NV 1992, 101; BFH v. 2.12.2004 - III R 49/03, BStBl. II 2005, 483). …“
Das klingt schon besser. Muss ich mal nachlesen.