Steuerberater

Normale Version: §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG vs. InvStG
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Folgender Sachverhalt:

Firma erwirbt Anfang 2017 Anteile an einem amerikanischen Fonds. Auf den 31.12.2017 erstellt die deutsche Verwahrbank eine Bescheinigung über einen fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG von rund 13%. Die Firma nimmt daraufhin eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung auf den 31.12.2017 vor.

Im Rahmen der Bp wird festgestellt, dass sich der Börsenwert der Anteile nicht verringert hat. Tatsächlich resultiert der fiktive Veräußerungsverlust aus der negativen Entwicklung des Dollarkurses. Es handelt sich also um einen reinen Währungsverlust, der nicht zu einer dauerhaften Wertminderung im Sinne §6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG führt, wohl aber zu einem fiktiven Veräußerungsverlust im Sinne des InvStG führt!

Rechtsfolge:
Analog zum fiktiven Veräußerungsgewinn wird der geminderte Bilanzansatz durch eine „Rücklage“ ausgeglichen. Außerdem muss die Firma bis zum 31.12.2022 eine Erklärung nach §56 Abs.5 InvStG abzugeben.

Stimmt ihr mir zu oder seht ihr das anders?

taxpert
Die Bescheinigung dürfte m.E. doch kein Grundlagenbescheid sein - oder habe ich hier etwas übersehen?
(26.08.2022 11:45)phönix schrieb: [ -> ]Die Bescheinigung dürfte m.E. doch kein Grundlagenbescheid sein - oder habe ich hier etwas übersehen?
Für das InvStG schon, aber nicht für eine Tw-Abschreibung nach §6 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG!

Letztendlich geht es ja nur darum, wann der Verlust wirksam wird! Bei Tw-Ansatz bereits in 2017, bei InvStG erst im Jahr der tatsächlichen Veräußerung. Bis dahin wird ein entsprechender Ausgleichsposten in der Bilanz eingestellt.

taxpert
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