Steuerberater

Normale Version: Ort der Leistung Videokonferenz
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Hallo an Alle,

zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet.
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?
LG tolledeu
Der Leistungsempfänger ist ja das deutsche Gericht. Wo der andere Teilnehmer sitzt dürfte doch egal sein.
Ja, ja der Leistungsempfänger ist klar, aber der Ort der Leistung wird vom Gericht nach Israel verlegt..... Die haben keine Lust USt zu bezahlen, da sie diese nicht absetzen können... jedenfalls haben sie die Rechnung um die USt gekürzt...
Ich würde den USt-Referenten bei meiner zuständigen OFD anrufen. Der schüttelt die Lösung samt Rechtsgrundlage meistens ganz locker aus dem Ärmel.
Ach was waren das für Zeiten, als es in Berlin noch eine Oberfinanzdirektion mit kompetenten Mitarbeitern gab. Zum 1. Januar 2005 ist die Oberfinanzdirektion Berlin aus Gründen der Personalersparnis aufgelöst worden.
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