28.04.2022, 15:12
Hallo an Alle,
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet.
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?
LG tolledeu
zum Sachverhalt. Unser Mandant, GmbH mit Sitz in Dt. erbringt gegenüber einem dt. Gericht eine sonst. Leistung in Form einer Videokonferenz. Er stellt sämtliches Equipment in Dt.
Am anderen Ende der Videokonferenz, wird ein Gefangener in einem israelischem Gefängnis als Zeuge befragt. Unser Mandant erteilt eine Rechnung an das Gericht mit Ausweis der dt. USt. Das dt. Gericht lehnt die USt auf die reine Videokonferenz ab. Begründung ist, dass die Videokonferenz nicht im Innland stattfindet.
M.E. zu Unrecht. Ich würde den Ort d.Lstg. nach § 3 Abs.5 Nr. 2 UStG bestimmen, da keine ID-Nr. vorgelegt wurde. Danach wäre der Umsatz in Dt. zu versteuern. Zu Recht?
LG tolledeu