05.07.2019, 17:50
A hat 2014 in GmbH & Co. KG Grundbesitz eingebracht; Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 GrEStG. Jetzt ist Formwechsel in GmbH gewünscht. Gefahr nach BFH DStR 2014, 141 bzgl. § 5 Abs. 3 bei heterogenem Formwechsel wurde erkannt.
Frage ist die Fristberechnung. Kommentare machen hier viel Copy/Paste. Aber immerhin konnte ich folgendes finden:
Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Grunderwerbsteuertatbestand, der freigestellt, die Grunderwerbsteuer auslösen würde. Da es sich bei der Einbringung in GmbH & Co. KG um einen Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 handelt, beginnt die Frist also mit Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts.
Die Frist endet, wenn sich der Anteil am Gesamthandsvermögen "vermindert" - oder eben das "Gesamthandvermögen" zu existieren aufhört wie beim heterogenen Formwechsel. Für die Beendigung ist die tatsächliche Einschränkung maßgeblich - das bedeutet also die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister; schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht (Boruttau, § 5 Rn. 123 mwN).
Ferner ist auch nach dem derzeitigen Stand des RefE hier nicht mit Problemen zu rechnen. Denn gemäß Art. 19 Nr. 10 RefE, dort § 23 Abs. 24 RefE, ist die neue Zehnjahresfrist nicht anzuwenden, wenn die Fünfjahresfrist zum 31.12.2019 abgelaufen ist.
Ist das so richtig?
Ergänzung: Wenn einmal ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt - dann wird doch die Steuer erhoben zum Steuersatz und mit der Bewertung, die in dem Zeitpunkt galt, als der Tatbestand nach § 1 I Nr. 1 verwirklicht wurde (§ 175 AO)?
Danke für alle Antworten.
Gruß
Micha79
Frage ist die Fristberechnung. Kommentare machen hier viel Copy/Paste. Aber immerhin konnte ich folgendes finden:
Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Grunderwerbsteuertatbestand, der freigestellt, die Grunderwerbsteuer auslösen würde. Da es sich bei der Einbringung in GmbH & Co. KG um einen Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 handelt, beginnt die Frist also mit Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts.
Die Frist endet, wenn sich der Anteil am Gesamthandsvermögen "vermindert" - oder eben das "Gesamthandvermögen" zu existieren aufhört wie beim heterogenen Formwechsel. Für die Beendigung ist die tatsächliche Einschränkung maßgeblich - das bedeutet also die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister; schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht (Boruttau, § 5 Rn. 123 mwN).
Ferner ist auch nach dem derzeitigen Stand des RefE hier nicht mit Problemen zu rechnen. Denn gemäß Art. 19 Nr. 10 RefE, dort § 23 Abs. 24 RefE, ist die neue Zehnjahresfrist nicht anzuwenden, wenn die Fünfjahresfrist zum 31.12.2019 abgelaufen ist.
Ist das so richtig?
Ergänzung: Wenn einmal ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt - dann wird doch die Steuer erhoben zum Steuersatz und mit der Bewertung, die in dem Zeitpunkt galt, als der Tatbestand nach § 1 I Nr. 1 verwirklicht wurde (§ 175 AO)?
Danke für alle Antworten.
Gruß
Micha79