Steuerberater

Normale Version: SBV bei KG
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Herrschaften,

noch schnell im alten Jahr möchte eine kleine Frage loswerden:

Kommanditist A, Anteil 50%, Festkapital 50 t€ vermietet an die KG ein Grundstück mit Halle (sein Anteil hier 100%) mit Buchwert t€ 200, und gewährt ein Darlehen an die KG t€ 100.

Was gehört da alles in die Sonderbilanz?
ähem....

ich hoffe nicht, eure Intelligenz mit dieser trivialen Frage beleidigt zu haben....aber ich bin mir da nicht so ganz sicher.

Mein Lösungsansatz wäre:

Grundstück - klar doch, 1A SBV
KG-Kommanditanteil: nicht SBV
Darlehen an die KG: SBV
Sorry, jetzt erst gelesen...

Ich seh das so wie Du!
Hallo,

mit der Bewertung des Grundstücks (SBV I) und dem Kommanditistenanteil (kein SBV) gehe ich d'accord.
Hinsichtlich des Darlehens habe ich da meine Bedenken.

Bei dem Darlehen handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut welches dem Gesellschafter/Mitunternehmer gehört und der KG dient (Gesamthandsvermögen). SBV I vermag ich insoweit nicht zu erkennen.

Stellt sich also die Frage, ob man hier SBV II annehmen könnte. Im Zusammenhang mit einem Darlehen müsste hier die Situation gegeben sein, dass die Rechtsstellung des darlehengewährenden Gesellschafters/Mitunternehmers hier gestärkt wird, sich also über die Anteilsstellung seiner Einlage hinaus auswirkt.
Bei einer Fremdfinanzierung des Kommanditanteils ist dies gegeben. Gilt dies auch für die Hingabe eines Darlehens wie unter Fremden?

Wenn Zuordnung zum SBV, dann lediglich zum SBV II.

Ich verweise in diesem Zusammenhang mal auf folgendes BFH-Urteil
zaunkönig schrieb:Bei dem Darlehen handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut welches dem Gesellschafter/Mitunternehmer gehört und der KG dient (Gesamthandsvermögen). SBV I vermag ich insoweit nicht zu erkennen.

"...insoweit..."
Das verstehe ich nicht. SBVI und Gesamtheitsvermögen schließen sich doch gegenseitig aus.

Das Darlehen, das A der KG gewährt, gehört doch ihm alleine. Es dient 1A dem Zweck der KG , sprich die KG finanziert sich damit im wesntlichen.

Die Zinsen, die A von der KG bekommt, sind doch gewerbliche Einkünfte im Rahmen der ges.u.einheitl. Gewinnfeststellung.
Daraus ergibt sich doch - logisch gesehen -, dass die Darlehen nicht PV (dann hätte er ja Kap. Einkünfte) sondern BV sein müssen.

Unabhängig von der Überlegung habe ich das heute nachmittag in einem schlauen Buch ("Besteuerung der Personengesellschaften"; den Autor hab ich grad nicht parat) im Büro nachgelesen. Hier ging es um eine GBR mit dem Ergebnis, dass die Darlehen eines Gesellschafters an die Ges. (notwendiges) SBV bei ihm seien.
Darlehen von Gesellschaftern an die Personengesellschaft sind grds. SBV I. Ausnahme nur, wenn nachweislich kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis besteht und das Darlehen somit tatsächlich wie unter Fremden gewährt wurde. Diese Fälle dürften aber recht selten sein, weil ein Gesellschafter gerade im Insolvenzfall immer hinten dran steht.

Grds. soll in die Besteuerung von Personengesellschaften ja den Einzelunternehmen angenähert werden. Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen keine Verträge abschließen. Ergo stellt die Kapitalüberlassung eine Einlage dar. Ebenso wird dann die Kapitalüberlassung an die PersG durch den Gesellschafter in der Steuerbilanz der Gesellschaft i.d.R. als Eigenkapital gesehen. Das überlassene Kapital dient dem Betrieb der Gesellschaft.
Danke!
Trotzdem und vorsorglich: Auch im Falle des Kommanditisten?
Seine Haftung ist doch nach wie vor auf seine Kommanditeinlage begrenzt?
OT:

Herr Towel,

ich glaub es fehlt noch ein Beitrag, und du hast wie ich DREI Sterne!!

Außerdem stelle ich gerade mit Entsetzen fest, dass du - stringend zu der kurz nach mir erfolgten Anmeldung - zwar weniger Beiträge aber schon ein Fleißkärtchen gesammelt hast !!
Hallo,

vergesst mal das von mir verlinkte Urteil. Hier bin ich einem fehlerhaften Link aufgesessen, der mit der Thematik nichts zu tun hat.

Zudem bin ich bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen im Innen- und im Außenverhältnis ein wenig durcheinander geraten.

Sorry for that!


Soweit eine Darlehensvereinbarung getroffen wurde, ist das vom Kommanditisten gewährte Darlehen eine zivilrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis der KG, getroffen zwischen dem Vertreter der KG (Komplementär) und einer Dritten Person, die hier zugleich Kommanditist der KG ist.

Das Darlehen stellt kein Haftungskapital dar, da allein der Komplementär gegenüber den Gläubigern in voller Höhe haftet (Geschäfts- + Privatvermögen), der Kommanditist jedoch lediglich mit seiner Einlage (Haftungskapital). Die Haftung des Kommanditisten bestimmt sich gegenüber den Gläubigern ausschließlich über die im Handelsregister eingetragene Haftungs- bzw. Beteiligungssumme.

Soweit es nicht Nebenabreden gibt oder kein Darlehensvertragsabschluss vorliegt bzw. eine Kapitalerhöhung zwischen den Gesellschaftern der KG von vornherein beabsichtigt war, wird die Einlage des Kommanditisten nicht erhöht (das kann gegebenenfalls rechtliche Wirkung zeigen, wenn die KG insolvent würde und die Kapitalerhöhung des Kommanditisten nicht im HR eingetragen wurde bzw. der Kommanditist seine Einlage noch nicht oder nur teilweise geleistet hat).


Richtig ist auch, dass die Vergütungen, die der Kommanditist für die Darlehensgewährung erhält, gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen.


Das Darlehen wird bei der KG passiviert und wird, wie hier richtig angeführt wurde, im SBV I des Kommanditisten als Forderung ausgewiesen.


Insoweit war der Grundannahme zum Sachverhalt nichts hinzuzufügen.
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