23.02.2019, 22:34
Bei der Veräußerung von Gewerbeimmobilien hat man es oft mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu tun, § 9 Abs. 3 S. 2 UStG. In der Regel laufen die Fälle wie folgt:
In 99,9 Prozent der Fälle geht man vor Beurkundung von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus; dennoch macht man vorsorglich eine Option zur Umsatzsteuer (natürlich "unbedingt" etc mit den üblichen Kautelen). Im Nachhinein erweist sich die Option dann als nicht nötig, aber unschädlich.
Ist es denn wirklich so schwierig, zu prognostizieren, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt? Bei vermieteten Gewerbeimmobilien ist das doch in der Regel ein glasklarer Fall. Natürlich kann man sagen, dass die Konsequenzen, wenn man einmal doch daneben liegt, schlimm sind für den Verkäufer, und dass es ja auf die Absicht des Erwerbers zur Fortführung ankomme (neben dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens, was aber ebenso wie die übrigen Voraussetzungen eher leicht bejaht werden kann) und man ja nicht wisse, was der Erwerber beabsichtige.
Ist es also richtig, dass man zur vorsorglichen Option neigt, weil sie
nicht schaden könne;
im Notfall, wenn sie einmal greift, einen schweren Schaden für den Verkäufer verhindert;
man aber gleichwohl in der Regel bei den von mir beschriebenen Konstellationen Geschäftsveräußerungen im Ganzen hat?
Danke und Gruß
Micha79
In 99,9 Prozent der Fälle geht man vor Beurkundung von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus; dennoch macht man vorsorglich eine Option zur Umsatzsteuer (natürlich "unbedingt" etc mit den üblichen Kautelen). Im Nachhinein erweist sich die Option dann als nicht nötig, aber unschädlich.
Ist es denn wirklich so schwierig, zu prognostizieren, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt? Bei vermieteten Gewerbeimmobilien ist das doch in der Regel ein glasklarer Fall. Natürlich kann man sagen, dass die Konsequenzen, wenn man einmal doch daneben liegt, schlimm sind für den Verkäufer, und dass es ja auf die Absicht des Erwerbers zur Fortführung ankomme (neben dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens, was aber ebenso wie die übrigen Voraussetzungen eher leicht bejaht werden kann) und man ja nicht wisse, was der Erwerber beabsichtige.
Ist es also richtig, dass man zur vorsorglichen Option neigt, weil sie
nicht schaden könne;
im Notfall, wenn sie einmal greift, einen schweren Schaden für den Verkäufer verhindert;
man aber gleichwohl in der Regel bei den von mir beschriebenen Konstellationen Geschäftsveräußerungen im Ganzen hat?
Danke und Gruß
Micha79