22.02.2019, 17:35
Vor dreißig Jahren wird eine gewerblich geprägte KG gegründet, der einzige Kommanditist zahlt 1.000.000,00 Kommanditkapital ein. Die Kommanditeinlage wird von der KG verwen-det, um eine Beteiligung an einer GmbH zu erwerben. Nach fünfzehn Jahren (2002) stellt sich die GmbH-Beteiligung als wertlos heraus, in der Handelsbilanz erfolgt eine Abschreibung der Beteiligung auf € 10.000,00. Steuerlich erfolgt wegen der damals geltenden Regelung (alte Regelung in § 3 Nr. 40) die Hinzurechnung des Verlustes aus der Abschreibung um 50 %, so dass der Gesellschafter statt 990.000,00 € Verlust aus der Abschreibung laut Handelsbilanz nunmehr steuerlich nur 495.000,00 € Verlustzuweisung erhält. Damit beträgt sein steuerliches Kapitalkonto:
Einzahlungen € 1.000.000,00
Verlustzuweisungen € 495.000,00
Kapitalkonto € 505.000,00
2017 veräußert der Kommanditist den Anteil
für einen Kaufpreis von € 1,00
was rechnerisch einen Veräußerungsverlust
in Höhe von € 504.999,00
ergibt. Ist dies richtig? Habe ich hier etwas übersehen? Ich habe irgendwie ein Störgefühl, kann es aber nicht anhand des Gesetzes begründen.
Einzahlungen € 1.000.000,00
Verlustzuweisungen € 495.000,00
Kapitalkonto € 505.000,00
2017 veräußert der Kommanditist den Anteil
für einen Kaufpreis von € 1,00
was rechnerisch einen Veräußerungsverlust
in Höhe von € 504.999,00
ergibt. Ist dies richtig? Habe ich hier etwas übersehen? Ich habe irgendwie ein Störgefühl, kann es aber nicht anhand des Gesetzes begründen.